Islamische Eheverträge - Bundesverwaltungsamt
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Die Muslime sind überwiegend Sunniten der schafiitischen Rechtsschule. Es ist daher anzuraten, auf<br />
jeden Fall an einen Ehevertrag zu denken und es eignet sich dazu wegen der noch weitgehend von<br />
der Kolonialzeit geprägten Weltlichkeit des Rechts das Muster eines vor einem deutschen Notar zu<br />
schließenden Vertrags.<br />
8.2.11 Elfenbeinküste<br />
Nach der Verfassung ist es verboten, dass eine Gruppe wegen ihrer Traditionen, Religion oder anderer<br />
Merkmale über einer anderen steht (Art. 10). Die Rechtsordnung ist daher trotz eines Anteils der<br />
Muslime an der Bevölkerung von 40 % streng laizistisch. Das Familienrecht der Elfenbeinküste ist<br />
einheitlich im Zivilgesetzbuch geregelt. Die Eheschließung kann nur vor dem Standesbeamten erfolgen.<br />
Die Elfenbeinküste kennt daher keine besonderen Bestimmungen zugunsten des islamischen<br />
Bevölkerungsteils. Durch die Eheschließung wird ein gemeinsamer Güterstand (la communauté de<br />
biens) begründet, der für alle Staatsbürger gilt. Staatsangehörige der Elfenbeinküste können daher<br />
einen Ehevertrag nicht abschließen. Ein islamischer Vertrag ist nicht erforderlich.<br />
8.2.12 Eritrea<br />
Für Eritrea ist seit der Lösung von Äthiopien noch kein eigenständiges Familienrecht bekannt geworden.<br />
Die 1997 vom Parlament verabschiedete Verfassung ist bis heute nicht in Kraft getreten. Mangels<br />
einer Verfassung besteht auch für die Gerichte keine gesetzliche Grundlage. Es heißt, die Gesetze<br />
würden teleologisch ausgelegt (Quelle: Globalex). Auch das Gerichtswesen ist als nicht legitimiert<br />
anzusehen. Es bestehen staatliche Gerichte und Spezialgerichte für bestimmte Materien. Sie sind<br />
kraft Tradition lokal organisiert (Stammes- und Provinzherrscher). Für die Muslime sind in Ehe- und<br />
Familiensachen seit der italienischen Besetzung Scharia Gerichte zuständig. Welche Gesetze allerdings<br />
gelten, ist nicht festzustellen. Ob und in welchem Umfang noch die Gesetze Äthiopiens gelten<br />
ist zweifelhaft.<br />
Die Europäerin, die einen Moslem aus Eritrea heiraten möchte, sollte daher dringend einen islamischen<br />
Ehevertrag schließen. Die Muslime, die etwa 50 % der Bevölkerung ausmachen, sind überwiegend<br />
Sunniten. Es könnte sich deshalb das für Ägypten geltende Muster eignen.<br />
8.2.13 Gabun<br />
Gabun ist ein säkularer Einheitsstaat (Verfassung Art. 2). Das Familienrecht ist im ersten Teil des<br />
Zivilgesetzbuches (ZGB) geregelt (Code civil du Gabon). Danach gibt es nur die standesamtliche Eheschließung.<br />
Das schließt zwar nicht aus, dass die Ehegatten auch noch stammesrechtlich, kirchlich<br />
oder islamisch heiraten können. Gültig ist jedoch nur die durch das ZGB geregelte Ehe. Rechte und<br />
Pflichten der Ehegatten richten sich nach diesem ZGB.<br />
Der Islam hat keinen Einfluss auf das Familienrecht. <strong>Islamische</strong> <strong>Eheverträge</strong> sind nicht erforderlich.<br />
8.2.14 Gambia<br />
Hier sind etwa 85 % der Bevölkerung Muslime. Dennoch ist Gambia ein säkularer Einheitsstaat (Art. 1<br />
Abs. 1 Verfassung 2004). Die Zivilgesetzgebung beruht noch auf dem Recht der englischen Kolonialzeit.<br />
Es besteht danach ein duales System, ein nebeneinander von Zivilrecht und Stammesrecht bzw.