Islamische Eheverträge - Bundesverwaltungsamt
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56<br />
8.1.25 Pakistan<br />
Die vorstehend unter Punkt 5.2 abgedruckten Vertragsmuster haben weiterhin Gültigkeit. Es kann<br />
aus dem Internet heruntergeladen werden.<br />
Ein vor einem deutschen Notar abgeschlossener islamischer Ehevertrag, der mit seinen Formulierungen<br />
nicht unislamisch ist, d. h. nicht gegen islamisches Recht verstößt und der vor mindestens<br />
zwei männlichen, volljährigen islamischen Zeugen notariell geschlossen ist, wird in Pakistan grundsätzlich<br />
anerkannt. Gegen folgende Klauseln in diesem Vertrag können in Pakistan jedoch Einwände<br />
erhoben werden, d. h., dass sie nicht als gültig anerkannt werden können, wenn z. B.<br />
eine Ortsangabe als Gerichtsstand zu verstehen wäre<br />
als Verpflichtung des Ehemannes gegenüber seiner Frau ein ausländischer Ort als dauernder<br />
Aufenthalt der Frau angegeben wird<br />
die Frau ihren Wohnsitz unabhängig vom Mann begründen kann<br />
dem Mann eine weitere Eheschließung verboten wird.<br />
Angesichts derartiger Formulierungen könnte ein pakistanisches Gericht zur Auffassung gelangen,<br />
einzelne Bestimmungen des Ehevertrages verstießen gegen Grundsätze des Islam und damit möglicherweise<br />
gegen den pakistanischen ordre public (Sitte und Moral).<br />
Für Pakistan wird deshalb empfohlen, sich möglichst eng an das oben mitgeteilte Vertragsmuster<br />
(Muslim Family Law Ordinance) zu halten.<br />
Rechtsentwicklung:<br />
Die – heute als relativ modern einzustufende – Muslim Family Law Ordinance wurde durch Einzelmaßnahmen<br />
beschränkt und verschärft und es bestehen Bestrebungen, sie ganz abzuschaffen. Die<br />
Hudood Ordinance 1979 führte im Bereich der Eheverfehlungen drakonische Strafen ein (Schari‘a).<br />
Ferner wurde durch das Law of Evidence vom 28.10.1984 die Beweiskraft der Aussagen der Frau beschränkt.<br />
Das Zeugnis von zwei Frauen wiegt nicht mehr als das eines Mannes. Es muss immer ein<br />
Mann unter den Zeugen (z. B. für den Ehevertrag) sein.<br />
Die wesentlichsten Änderungen sind:<br />
Änderung des Erbrechts dahingehend, dass die Kinder eines vorverstorbenen Sohnes oder einer<br />
Tochter bei Eintritt des Erbfalls dessen bzw. deren Anteil erben, den diese(r) bei Erleben selbst<br />
geerbt hätte.<br />
Zwangsweise Registrierung aller muslimischen Eheschließungen, wobei das Zuwiderhandeln<br />
zwar bestraft wird, die Gültigkeit der Ehe aber nicht berührt wird.<br />
Das Eingehen einer bigamistischen Ehe erfordert die Zustimmung eines Schiedsgerichts. Ohne<br />
diese Erlaubnis bleibt die weitere Ehe gültig; es ist nur eine Geldstrafe zu leisten, wobei aber außerdem<br />
die Morgengabe der ersten Frau in voller Höhe fällig wird.