Islamische Eheverträge - Bundesverwaltungsamt
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11.1.6 Jemen<br />
Die Eheschließung vor einem deutschen Standesamt wird anerkannt.<br />
Eine Legalisation der Heiratsurkunde durch die zuständige Auslandsvertretung des Jemen in der<br />
Bundesrepublik Deutschland ist jedoch erforderlich.<br />
Die Anerkennung und Legalisation einer solchen Ehe schließen aber nicht aus, dass der jemenitische<br />
Ehemann bei einer Rückkehr in den Jemen mit bis zu vier Frauen gleichzeitig verheiratet sein darf.<br />
11.1.7 Jordanien<br />
Die Eheschließung vor einem deutschen Standesamt wird unter folgenden Voraussetzungen als<br />
gültig angesehen:<br />
Männer und Frauen müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Die Einwilligung des Vormundes der Braut<br />
muss vorliegen. Im Ehevertrag muss das Brautgeld festgelegt sein. Es müssen zwei Zeugen anwesend<br />
sein.<br />
Eine Wiederholung der Eheschließung vor einem religiösen Gericht und die Registrierung der Eheschließung<br />
bei diesem ist nicht erforderlich. Die Bestätigung der standesamtlichen Eheschließung<br />
vor dem Religionsgericht und ihre Registrierung sind jedoch gestattet und werden empfohlen.<br />
11.1.8 Kuwait<br />
In der Regel wird die nach deutschem Recht vorgenommene Eheschließung nicht anerkannt. Hierbei<br />
macht es keinen Unterschied, ob der betroffene Kuwaiter Muslim oder Christ ist. Die Betreffenden<br />
müssen in Kuwait nochmals die Ehe eingehen und diese beim Gericht registrieren lassen.<br />
11.1.9 Libanon<br />
Eine so geschlossene Ehe ist im Libanon gültig. Die Eheschließung muss jedoch innerhalb eines Monats<br />
bei der nächsten libanesischen Auslandsvertretung gemeldet werden. Die Heiratsurkunde und<br />
Kopien der Personalausweise der Eheleute werden zur Eintragung in das Standesregister nach Beirut<br />
(Direction Générale du Recensement et de l‘Etat civil) übersandt. Das gleiche gilt auch bei Geburts-<br />
und Sterbefällen libanesischer Staatsangehöriger im Ausland.<br />
11.1.10 Malaysia<br />
Malaysia erkennt die Eheschließung vor einem deutschen Standesamt an.<br />
11.1.11 Pakistan<br />
Diese Eheschließung wird in Pakistan anerkannt, sie muss jedoch gemäß der „Muslim Laws Ordinance<br />
1961“ von einer pakistanischen Behörde registriert werden. Es ist hierbei ohne Bedeutung, ob die<br />
Ehe nach christlichem oder islamischem Recht geschlossen wurde. Für Christen werden besondere<br />
Register geführt, und zwar auch in dem Fall, in dem nur ein Ehepartner Christ ist.