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Islamische Eheverträge - Bundesverwaltungsamt

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oder wurde diese ehevertraglich ausbedungen, so kann die Ehefrau die Annullierung oder Scheidung<br />

beantragen, wenn er diese Bedingung nicht erfüllt.<br />

b) Die Brautgabe kann in jeder rechtlich zulässigen Form vereinbart werden. Im Vertrag kann geregelt<br />

werden, ob die Brautgabe sofort fällig ist, teilweise sofort geschuldet ist oder entweder im<br />

Todesfall oder bei Ehescheidung zu zahlen ist. Die Unangemessenheit der Brautgabe, die vereinbart<br />

wurde, ist kein Scheidungsgrund.<br />

c) Die Scheidung kann auch in gegenseitigem Einvernehmen erfolgen. Sie muss nicht einseitig erklärt<br />

werden.<br />

Dies ist eine Abweichung von den bisher bekannten islamischen Regeln. Die einvernehmliche<br />

Scheidung ist beim zuständigen Gericht zu registrieren. Kommt eine Einigung nicht zustande, so<br />

hat der Richter zu entscheiden.<br />

d) Die Verletzung der Unterhaltspflicht kann als Scheidungsgrund geltend gemacht werden (Art.<br />

40). Zu beachten ist, dass beide Ehegatten unterhaltspflichtig sein können.<br />

Die begüterte Frau hat den bedürftigen Ehemann zu unterhalten. Der leistungsfähige Ehemann<br />

hat die Ehefrau zu unterhalten. Eine unverschuldete Zahlungsunfähigkeit stellt keinen Scheidungsgrund<br />

dar. Ist die Unterhaltsverweigerung verschuldet, so kann die Scheidung nur erfolgen,<br />

wenn zuvor eine Abmahnung mit ausreichender Fristsetzung erfolgt ist. Die Scheidung wegen<br />

Unterhaltsverletzung ist nur eine widerrufliche. Erst im Wiederholungsfall ist die Scheidung eine<br />

unwiderrufliche.<br />

e) Ein gesondert geregelter Scheidungsfall ist der sogenannte „Selbstloskauf der Frau“. Dies ist eine<br />

Scheidung aufgrund beiderseitigen Einverständnisses der Parteien gegen eine Entgeltzahlung<br />

der Ehefrau. Die Gegenleistung der Frau kann auch darin bestehen, dass sie auf ihren Unterhaltsanspruch<br />

oder auf die Brautgabe oder auf ihr mütterliches Sorgerecht verzichtet (Art. 48).<br />

f) Von besonderer Bedeutung ist die Regelung des Art. 53 des Gesetzes für die legitime Abstammung.<br />

Nach Buchstabe c) steht die legitime Abstammung eines Kindes von einem Mann nur fest (sofern<br />

das Kind nicht während der Ehe geboren wurde), wenn der Mann seine Vaterschaft anerkennt oder<br />

mit Erfolg gerichtlich geltend macht. Von besonderer Bedeutung ist Art. 54, wonach das Kind aus<br />

einer ungültigen Ehe einen legitimen Status hat.<br />

g) Das Personalstatutgesetz lässt in Art. 57 und 58 auch die Legitimanerkennung von Kindern zu.<br />

Die legitime Vaterschaft kann durch ein formloses Anerkenntnis des Mannes begründet werden,<br />

wenn das Kind unbekannter Abstammung ist. Die Mutter kann ihr Kind ebenfalls als legitim anerkennen.<br />

Das ist auch neben der väterlichen Anerkennung zulässig (Art. 59 a).<br />

h) Daneben ist die Pflegekindschaft gemäß Art. 60 möglich.<br />

i) Die Personensorge ist in den Art. 62 ff. ausführlich geregelt. Die Mutter hat das Recht der Personensorge<br />

auch dann, wenn sie wegen eines Streites mit dem Mann die eheliche Wohnung verlässt.<br />

Die Mutter hat das Sorgerecht auch dann, wenn sie nicht dem Islam angehört, jedoch einer Offenbarungsreligion,<br />

solange sie die Kinder nicht der islamischen Religion des Vaters entfremdet. Bei<br />

einem Kleinkind ist die Mutter zur Personensorge verpflichtet und kann diese nicht ausschlagen.<br />

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