Islamische Eheverträge - Bundesverwaltungsamt
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miteinander zu schließen, wofür wir einen Ehevertrag mit folgenden<br />
Bestimmungen vereinbaren:<br />
a) Wir sind uns darüber einig, dass die von uns einzugehende Ehe für dauernd<br />
geschlossen und zeitlich nicht beschränkt sein soll. 6<br />
b) Nach der Eheschließung werden wir zunächst unseren Wohnsitz in .............<br />
nehmen. 7<br />
c) Wir vereinbaren für unsere Ehe als Güterstand den (nach dem Heimatrecht des<br />
Ehemannes gesetzlichen) Güterstand der Gütertrennung. 8<br />
Demgemäß soll alles, was die Ehefrau in die Ehe einbringt und während der<br />
Ehe – insbesondere durch Erbschaft oder Schenkung – erwirbt, ihr persönliches<br />
Eigentum sein, und alles, was der Ehemann in die Ehe einbringt und<br />
während der Ehe – insbesondere durch Erbschaft oder Schenkung – erwirbt,<br />
sein persönliches Eigentum sein,<br />
mit der Maßgabe,<br />
dass jeder der Ehegatten berechtigt sein soll, über sein Eigentum frei und<br />
uneingeschränkt sowie ohne das Erfordernis der Zustimmung des anderen Ehegatten<br />
zu verfügen und dass das persönliche Eigentum eines jeden Ehegatten<br />
nicht für die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten haftet,<br />
und mit der weiteren Maßgabe,<br />
dass jegliche Ausgleichsansprüche, Nutzungs- und Verfügungs- oder<br />
Verwaltungsbefugnisse am Vermögen des anderen Ehegatten ausgeschlossen<br />
sind.<br />
d) Ich, Erschienener zu 1., ermächtige und bevollmächtige hiermit die Erschienene<br />
zu 2. als zukünftige Ehefrau, sich durch Scheidung aus dem ehelichen<br />
Band zu befreien, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere<br />
in den Fällen des Gesetzes ..............<br />
(Siehe ggf. gesonderte Schrift des in Frage stehenden Landes).<br />
Dieses Recht soll für die Frau insbesondere dann gelten, wenn der Mann eine<br />
andere Frau heiratet 9 oder die Unterhaltspflicht gegenüber der Frau ver-<br />
6 Für bestimmte (wenige) Länder, wie z. B. Senegal (und andere vorwiegend afrikanische Länder), kann hier die Einehe<br />
(Option für Monogamie) vereinbart werden.<br />
7 Die Vereinbarung des Wohnsitzes kann für die Anknüpfung der allgemeinen Ehewirkungen maßgebend sein (so z. B.<br />
Art. 14 EGBGB). Es kann auch vereinbart werden, dass der Wohnsitz nur aufgrund gemeinsamer Entscheidung verlegt<br />
werden soll.<br />
8 Zur Formulierung der modifizierten Zugewinngemeinschaft (Errungenschaftsbeteiligung) siehe unten 6.3.<br />
9 Vergl. den Abschnitt „Die Stellung der Frau in einer islamischen Familie“ oben Nr. 3.