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Islamische Eheverträge - Bundesverwaltungsamt

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36<br />

miteinander zu schließen, wofür wir einen Ehevertrag mit folgenden<br />

Bestimmungen vereinbaren:<br />

a) Wir sind uns darüber einig, dass die von uns einzugehende Ehe für dauernd<br />

geschlossen und zeitlich nicht beschränkt sein soll. 6<br />

b) Nach der Eheschließung werden wir zunächst unseren Wohnsitz in .............<br />

nehmen. 7<br />

c) Wir vereinbaren für unsere Ehe als Güterstand den (nach dem Heimatrecht des<br />

Ehemannes gesetzlichen) Güterstand der Gütertrennung. 8<br />

Demgemäß soll alles, was die Ehefrau in die Ehe einbringt und während der<br />

Ehe – insbesondere durch Erbschaft oder Schenkung – erwirbt, ihr persönliches<br />

Eigentum sein, und alles, was der Ehemann in die Ehe einbringt und<br />

während der Ehe – insbesondere durch Erbschaft oder Schenkung – erwirbt,<br />

sein persönliches Eigentum sein,<br />

mit der Maßgabe,<br />

dass jeder der Ehegatten berechtigt sein soll, über sein Eigentum frei und<br />

uneingeschränkt sowie ohne das Erfordernis der Zustimmung des anderen Ehegatten<br />

zu verfügen und dass das persönliche Eigentum eines jeden Ehegatten<br />

nicht für die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten haftet,<br />

und mit der weiteren Maßgabe,<br />

dass jegliche Ausgleichsansprüche, Nutzungs- und Verfügungs- oder<br />

Verwaltungsbefugnisse am Vermögen des anderen Ehegatten ausgeschlossen<br />

sind.<br />

d) Ich, Erschienener zu 1., ermächtige und bevollmächtige hiermit die Erschienene<br />

zu 2. als zukünftige Ehefrau, sich durch Scheidung aus dem ehelichen<br />

Band zu befreien, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere<br />

in den Fällen des Gesetzes ..............<br />

(Siehe ggf. gesonderte Schrift des in Frage stehenden Landes).<br />

Dieses Recht soll für die Frau insbesondere dann gelten, wenn der Mann eine<br />

andere Frau heiratet 9 oder die Unterhaltspflicht gegenüber der Frau ver-<br />

6 Für bestimmte (wenige) Länder, wie z. B. Senegal (und andere vorwiegend afrikanische Länder), kann hier die Einehe<br />

(Option für Monogamie) vereinbart werden.<br />

7 Die Vereinbarung des Wohnsitzes kann für die Anknüpfung der allgemeinen Ehewirkungen maßgebend sein (so z. B.<br />

Art. 14 EGBGB). Es kann auch vereinbart werden, dass der Wohnsitz nur aufgrund gemeinsamer Entscheidung verlegt<br />

werden soll.<br />

8 Zur Formulierung der modifizierten Zugewinngemeinschaft (Errungenschaftsbeteiligung) siehe unten 6.3.<br />

9 Vergl. den Abschnitt „Die Stellung der Frau in einer islamischen Familie“ oben Nr. 3.

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