Islamische Eheverträge - Bundesverwaltungsamt
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12.2 Kein automatischer Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Eheschließung,<br />
jedoch Erwerb auf Antrag<br />
12.2.1 ASIEN<br />
12.2.1.1 Indien<br />
Es kann ein Antrag auf Einbürgerung gestellt werden.<br />
12.2.1.2 Indonesien<br />
Die indonesische Staatsangehörigkeit kann auf Antrag erworben werden. Wird der Antrag im ersten<br />
Ehejahr gestellt, wird er bevorzugt behandelt. Bei Antragstellung muss eine Bescheinigung über die<br />
Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit vorgelegt werden.<br />
12.2.1.3 Irak<br />
Die ausländische Ehefrau eines Irakers erwirbt durch die Eheschließung nur dann die irakische Staatsangehörigkeit,<br />
wenn sie aus einem arabischen Land stammt. Die Europäerin wird irakische Staatsangehörige<br />
nur auf Antrag, der frühestens drei Jahre ab Eheschließung gestellt werden kann, wobei<br />
ein dreijähriger Aufenthalt in Irak vorausgesetzt ist. Erfüllt die Frau diese Voraussetzungen und ist<br />
inzwischen der Ehemann verstorben, so kann die Ehefrau den Antrag gleichwohl stellen, wenn sie<br />
ein Kind von dem Mann hat.<br />
12.2.1.4 Jemen<br />
Die jemenitische Staatsangehörigkeit kann auf Antrag unter Verzicht auf die bisherige erworben<br />
werden.<br />
12.2.1.5 Jordanien<br />
Es wird zwischen arabischen und nichtarabischen ausländischen Frauen unterschieden. Arabisch<br />
ausländische Frauen, die seit mindestens drei Jahren mit einem Jordanier verheiratet sind, und nichtarabische<br />
Ausländerinnen, die seit mindestens fünf Jahren mit einem Jordanier verheiratet sind,<br />
können die jordanische Staatsangehörigkeit erwerben. Dabei ist Doppelstaatsangehörigkeit zulässig,<br />
d. h., die Ausländerin kann ihre Ursprungsstaatsangehörigkeit beibehalten und gleichzeitig<br />
Jordanierin werden.<br />
12.2.1.6 Kuwait<br />
Die kuwaitische Staatsangehörigkeit kann fünf Jahre nach Antragstellung verliehen werden.<br />
12.2.1.7 Libanon<br />
Die libanesische Staatsangehörigkeit kann auf Antrag erworben werden, und zwar nach Ablauf von<br />
einem Jahr seit Eintragung der Ehe in das Zivilstandsregister.