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Islamische Eheverträge - Bundesverwaltungsamt

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102<br />

12.2 Kein automatischer Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Eheschließung,<br />

jedoch Erwerb auf Antrag<br />

12.2.1 ASIEN<br />

12.2.1.1 Indien<br />

Es kann ein Antrag auf Einbürgerung gestellt werden.<br />

12.2.1.2 Indonesien<br />

Die indonesische Staatsangehörigkeit kann auf Antrag erworben werden. Wird der Antrag im ersten<br />

Ehejahr gestellt, wird er bevorzugt behandelt. Bei Antragstellung muss eine Bescheinigung über die<br />

Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit vorgelegt werden.<br />

12.2.1.3 Irak<br />

Die ausländische Ehefrau eines Irakers erwirbt durch die Eheschließung nur dann die irakische Staatsangehörigkeit,<br />

wenn sie aus einem arabischen Land stammt. Die Europäerin wird irakische Staatsangehörige<br />

nur auf Antrag, der frühestens drei Jahre ab Eheschließung gestellt werden kann, wobei<br />

ein dreijähriger Aufenthalt in Irak vorausgesetzt ist. Erfüllt die Frau diese Voraussetzungen und ist<br />

inzwischen der Ehemann verstorben, so kann die Ehefrau den Antrag gleichwohl stellen, wenn sie<br />

ein Kind von dem Mann hat.<br />

12.2.1.4 Jemen<br />

Die jemenitische Staatsangehörigkeit kann auf Antrag unter Verzicht auf die bisherige erworben<br />

werden.<br />

12.2.1.5 Jordanien<br />

Es wird zwischen arabischen und nichtarabischen ausländischen Frauen unterschieden. Arabisch<br />

ausländische Frauen, die seit mindestens drei Jahren mit einem Jordanier verheiratet sind, und nichtarabische<br />

Ausländerinnen, die seit mindestens fünf Jahren mit einem Jordanier verheiratet sind,<br />

können die jordanische Staatsangehörigkeit erwerben. Dabei ist Doppelstaatsangehörigkeit zulässig,<br />

d. h., die Ausländerin kann ihre Ursprungsstaatsangehörigkeit beibehalten und gleichzeitig<br />

Jordanierin werden.<br />

12.2.1.6 Kuwait<br />

Die kuwaitische Staatsangehörigkeit kann fünf Jahre nach Antragstellung verliehen werden.<br />

12.2.1.7 Libanon<br />

Die libanesische Staatsangehörigkeit kann auf Antrag erworben werden, und zwar nach Ablauf von<br />

einem Jahr seit Eintragung der Ehe in das Zivilstandsregister.

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