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Islamische Eheverträge - Bundesverwaltungsamt

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verschiedenen ethnischen Gruppen. Die Anwesenheit der Ehepartner bei der Eheschließungszeremonie<br />

ist nicht unbedingt erforderlich. Ein Mindestalter für Eheschließungen ist nicht festgelegt.<br />

Bestimmte verbotene Verwandtschaftsgrade sind zu beachten. Da gewohnheitsrechtliche Ehen (potentiell)<br />

polygam sind, ist eine bereits bestehende Ehe des Mannes kein Ehehindernis. Die Vollziehung<br />

der Ehe kann für ihre Wirksamkeit eine Rolle spielen.<br />

Besonderheiten der islamischen Ehe:<br />

Die Marriage of Mohammedans Ordinance regelt in erster Linie die Registrierung islamischer Eheschließungen.<br />

Die Eheschließung als solche ist nicht gesetzlich geregelt, und das unkodifizierte islamische<br />

Recht der betreffenden Schule findet Anwendung. Jedoch sind einige wenige formelle Eheschließungsvoraussetzungen<br />

der Ordinance zu entnehmen. So ist die Anwesenheit des Bräutigams,<br />

des Vormunds der Braut (wali), zweier Zeugen sowie eines zugelassenen muslimischen Geistlichen<br />

erforderlich. Die Heirat ist innerhalb einer Woche registrieren zu lassen; jedoch ist die Registrierung<br />

wohl keine Wirksamkeitsvoraussetzung.<br />

8.2.16 Guinea<br />

Obwohl 85 % der Bevölkerung Muslime sind, hat der Islam keinen Einfluss im Familienrecht. Das Land<br />

wendet immer noch das Zivilgesetzbuch an, das auf dem französischen Code Civil beruht. Nach Art.<br />

201 CC ist die standesamtliche Eheschließung obligatorisch. Jede Eheschließung anderer Art (religiös<br />

oder stammesrechtlich), der nicht die standesamtliche Eheschließung vorausgeht, ist ungültig. Die<br />

Rechte und Pflichten der Ehegatten sind durch das laizistische Zivilgesetzbuch geregelt.<br />

Auf die Rechtsbeziehungen unter Ehegatten kann daher islamisches Recht nicht angewendet werden.<br />

Die Mehrehe ist verboten. Da allein Zivilrecht geltendes Recht ist, kann ein islamischer Ehevertrag<br />

nicht abgeschlossen werden.<br />

Dem Abschluss eines zivilrechtlichen Ehevertrages, in dem Fragen güterrechtlicher Art (siehe auch:<br />

Gültigkeit der deutschen standesamtlichen Eheschließung, vorletzter Absatz) geregelt wurden, steht<br />

nichts im Wege.<br />

8.2.17 Guinea-Bissau<br />

Nach Art. 6 der Verfassung herrscht strikte Trennung zwischen Kirche und Staat. Die Rechte und<br />

Pflichten sowie die Ehe regelt das Zivilgesetzbuch, das noch aus der portugiesischen Kolonialzeit<br />

stammt.<br />

Allerdings berichten namhafte Quellen darüber, dass die Rechtswirklichkeit eine andere sei. So<br />

würden entgegen dem ZGB die meisten Ehegatten unterhalb des gesetzlichen Alters heiraten. Stammesrecht<br />

und Islam gelten neben dem Gesetz. Frauenorganisationen berichten im Internet über<br />

Gewalt gegen Frauen und Missbrauch sowie Verletzung der in der Verfassung geregelten Gleichberechtigung.<br />

Es ist daher bei der Eheschließung mit einem muslimischen Guineer aus diesem Land der Abschluss<br />

eines islamischen Ehevertrags dringend anzuraten.

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