Islamische Eheverträge - Bundesverwaltungsamt
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Die Heirat zwischen Ehemann und Ehefrau ist am ........... Tag des ......... des Hijri,<br />
d. h. am ........ Tage des ................ A.D. zu schließen und feierlich zu begehen.<br />
Es besteht eine gegenseitige Vereinbarung und es ist ein wesentlicher Bestandteil<br />
dieses Ehevertrages zwischen Ehemann und Ehefrau, dass die Ehefrau das Recht<br />
zur Scheidung, wie im folgenden ausgeführt, haben soll.<br />
Hiermit wird wie folgt vereinbart und erklärt:<br />
1. a) Der Ehemann soll der Ehefrau als Morgengabe (mahr) einen Betrag von<br />
............... Rs. zahlen.<br />
Diese Morgengabe ist vom Ehemann mit dem Betrag von .............. Rs.<br />
zur Zeit der besagten Heirat an die Frau zu zahlen, der Restbetrag von<br />
............... Rs. nur im Falle seines Todes oder einer zwischen ihm und<br />
seiner Frau stattfindenden Scheidung.<br />
b) Der Ehemann ist verpflichtet, seiner Ehefrau monatlich den Betrag von<br />
.................. Rs. als Taschengeld (Karchi-i Pandan 3 ), Ausgaben für Früchte<br />
(Mewa Khori) und zusätzliche Zuwendungen (Guzara) zu zahlen.<br />
2. Unter dem Vorbehalt der nachstehend aufgeführten Bedingungen soll die Ehe-<br />
frau das Recht besitzen, in der unter Klausel 3 aufgeführten Weise die besagte<br />
Ehe aus einem oder mehreren der nachstehend genannten Gründe scheiden zu<br />
lassen, wenn<br />
a) der Ehemann die ihm durch das islamische Gesetz auferlegten Pflichten<br />
vernachlässigt hat und diesen nicht nachgekommen ist, nämlich<br />
- Freundlichkeit im allgemeinen Benehmen und in der Behandlung<br />
- Erfüllung der ehelichen Rechte und<br />
- Unterhalt und Unterstützung der Ehefrau;<br />
b) der Ehemann nach diesem Zeitpunkt eine andere Frau geheiratet hat oder<br />
solche Eheformalitäten erfüllt hat;<br />
c) die Charaktere der Eheleute sich nicht miteinander vertragen (unvereinbar<br />
sind) oder wenn der Ehemann in anderer Weise unfähig ist, seine Frau<br />
glücklich zu machen;<br />
d) aus Gründen, die in Section 2 des Gesetzes über die Auflösung muslimischer<br />
Ehen (Dissolution of Muslim Marriages Act. 1939) oder anderer Sectionen<br />
angeführt sind.<br />
Voraussetzung ist, dass<br />
aa) ein schriftliches Eingeständnis des Ehemannes vorliegt, dass die besagten<br />
3 Karchi-i Pandan = eigentlich die Ausgaben für den Betelnußkauf, im übertragenen Sinn Taschengeld<br />
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