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Islamische Eheverträge - Bundesverwaltungsamt

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Die Heirat zwischen Ehemann und Ehefrau ist am ........... Tag des ......... des Hijri,<br />

d. h. am ........ Tage des ................ A.D. zu schließen und feierlich zu begehen.<br />

Es besteht eine gegenseitige Vereinbarung und es ist ein wesentlicher Bestandteil<br />

dieses Ehevertrages zwischen Ehemann und Ehefrau, dass die Ehefrau das Recht<br />

zur Scheidung, wie im folgenden ausgeführt, haben soll.<br />

Hiermit wird wie folgt vereinbart und erklärt:<br />

1. a) Der Ehemann soll der Ehefrau als Morgengabe (mahr) einen Betrag von<br />

............... Rs. zahlen.<br />

Diese Morgengabe ist vom Ehemann mit dem Betrag von .............. Rs.<br />

zur Zeit der besagten Heirat an die Frau zu zahlen, der Restbetrag von<br />

............... Rs. nur im Falle seines Todes oder einer zwischen ihm und<br />

seiner Frau stattfindenden Scheidung.<br />

b) Der Ehemann ist verpflichtet, seiner Ehefrau monatlich den Betrag von<br />

.................. Rs. als Taschengeld (Karchi-i Pandan 3 ), Ausgaben für Früchte<br />

(Mewa Khori) und zusätzliche Zuwendungen (Guzara) zu zahlen.<br />

2. Unter dem Vorbehalt der nachstehend aufgeführten Bedingungen soll die Ehe-<br />

frau das Recht besitzen, in der unter Klausel 3 aufgeführten Weise die besagte<br />

Ehe aus einem oder mehreren der nachstehend genannten Gründe scheiden zu<br />

lassen, wenn<br />

a) der Ehemann die ihm durch das islamische Gesetz auferlegten Pflichten<br />

vernachlässigt hat und diesen nicht nachgekommen ist, nämlich<br />

- Freundlichkeit im allgemeinen Benehmen und in der Behandlung<br />

- Erfüllung der ehelichen Rechte und<br />

- Unterhalt und Unterstützung der Ehefrau;<br />

b) der Ehemann nach diesem Zeitpunkt eine andere Frau geheiratet hat oder<br />

solche Eheformalitäten erfüllt hat;<br />

c) die Charaktere der Eheleute sich nicht miteinander vertragen (unvereinbar<br />

sind) oder wenn der Ehemann in anderer Weise unfähig ist, seine Frau<br />

glücklich zu machen;<br />

d) aus Gründen, die in Section 2 des Gesetzes über die Auflösung muslimischer<br />

Ehen (Dissolution of Muslim Marriages Act. 1939) oder anderer Sectionen<br />

angeführt sind.<br />

Voraussetzung ist, dass<br />

aa) ein schriftliches Eingeständnis des Ehemannes vorliegt, dass die besagten<br />

3 Karchi-i Pandan = eigentlich die Ausgaben für den Betelnußkauf, im übertragenen Sinn Taschengeld<br />

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