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Islamische Eheverträge - Bundesverwaltungsamt

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Eine Ausreise mit dem Kind aus Libyen ist nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vormundes oder<br />

mit Zustimmung des Richters möglich (Art. 67 c). Die geschiedene sorgeberechtigte Mutter hat<br />

gemäß Art. 70 a Anspruch auf angemessene Wohnverhältnisse und Vergütung.<br />

j) Güterrecht<br />

Eine besondere Regelung enthält Art. 21 für Hausratsvermögen und Gegenstände des gemeinsamen<br />

ehelichen Vermögens: Von den Hausratsgegenständen kann jeder der Ehegatten unter<br />

eidlicher Bekräftigung seines Eigentums die üblicherweise seinem Geschlecht gehörenden Sachen<br />

an sich nehmen. Bei Gegenständen, die gleichermaßen für Mann und Frau von Nutzen sind, wird<br />

eine Teilung nach entsprechender Eidesleistung real und ideell zwischen den Ehegatten vorgenommen,<br />

sofern nicht eine abweichende Vereinbarung oder Verkehrssitte zu berücksichtigen<br />

ist. Das hat zur Folge, dass die Ehegatten über die Errungenschaft in der Ehe vertraglich gültige<br />

Vereinbarungen in einem Ehevertrag treffen können. Die Parallele zu dem Vertragsmuster für<br />

Iran ist eindeutig erkennbar.<br />

8.2.27 Madagaskar<br />

Es ist unklar, ob der Entwurf einer neuen Verfassung von 2007 in Kraft getreten ist oder nicht. Sowohl<br />

nach dieser neuen Verfassung als auch nach altem Recht hat der Islam keinen Einfluss auf das<br />

Familienrecht. Erkennbar gilt noch immer das Gesetz aus dem Jahre 1962, allerdings mit einigen<br />

Nachträgen und Ergänzungen. Dieser Bearbeitung lag eine Gesamtausgabe der Texte des Zivilrechts<br />

der UN zu Grunde.<br />

Danach hat der Islam keinen Einfluss auf das Familienrecht. Die Muslime machen nur etwa 7 % der<br />

Bevölkerung aus. Großen Einfluss haben jedoch die Stammesrechte. So kann die Ehe entweder standesamtlich<br />

oder stammesrechtlich geschlossen werden. Auch wenn die Ehe zivilrechtlich geschlossen<br />

wurde, herrscht keine Gleichberechtigung der Geschlechter. Der Mann ist das Oberhaupt der Familie.<br />

Im Recht der Ehescheidung herrscht allerdings Gleichberechtigung. Es ist deshalb trotz aller Abweichungen<br />

von dem deutschen Recht kein islamischer Ehevertrag erforderlich.<br />

8.2.28 Malawi<br />

Nach Art. 24 der Verfassung von 1994 haben die Frauen gleiche Rechte wie die Männer in ihren privatrechtlichen<br />

Beziehungen insbesondere Ehe, Ehescheidung, Sorgerecht, Unterhalt und Behandlung<br />

durch den Mann. Das schließt jede Anwendung islamischen Rechts aus, obwohl ca. 20 % der<br />

Einwohner Muslime sind.<br />

Die aktuelle Rechtswirklichkeit ist jedoch offensichtlich eine andere als die der Verfassung. Der Presse<br />

ist zu entnehmen, dass das Ehe- und Scheidungsrecht nicht der Verfassung entspricht und dass<br />

deshalb eine Reformkommission eingesetzt wurde, die das Eherecht der Verfassung anpassen soll<br />

(afrol news vom 29.11.2010) Die aktuell geltenden Bestimmungen sind nicht feststellbar, jedoch ist<br />

den Werken bedeutender Juristen zu entnehmen, dass in Malawi ein duales System herrscht. Neben<br />

dem staatlichen Gesetzesrecht gibt es das Familienrecht im Stammesrecht. Die Mehrehe ist zulässig.<br />

Auch das Stammesrecht ist keineswegs einheitlich, denn es gibt im Land sowohl matrilineare als auch<br />

patrilineare Systeme. Über die Geltung des Islam lassen sich ebenfalls keine zuverlässigen Feststellungen<br />

treffen. Unter http://stefaniegiglio.wordpress.com/2010/06/29/a-malawian-wedding-undera-baobab-tree/<br />

wird jedoch eine islamische Eheschließung in Malawi beschrieben. An anderer Stelle

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