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Masterarbeit (Anhang)

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Die Mitarbeiter in den Erziehungsberatungsstellen stehen in der Erfüllung der zuvor genannten<br />

Aufgaben (vgl. Kap. 1.3.1 und 1.3.2) vor verschiedenen Schwierigkeiten, z.B. komplizierten<br />

Elternsystemen, übervorsorglichen oder vernachlässigenden Jugendamtsmitarbeitern,<br />

überforderten Lehrern/Erziehern und Schulsozialarbeitern, zahlreichen offenen und verdeckten<br />

Loyalitätskonflikten, häufigen schwierigen und undurchsichtigen Auftragslagen, schweren<br />

juristischen und ethnischen Fragen (wie z.B. die Abwägung nach § 203 StGB Verletzung von<br />

Privatgeheimnissen/Schweigepflicht oder dem § 35 SGB Sozialgeheimnis - Daten-<br />

Übermittlung an Ämter, bzw. auch der Abwägung des § 8a SGB VIII), Fremdsprachen von<br />

Migranten und Asylbewerbern, anderen fremden Kulturen (kulturelle Diffusität), relativer<br />

Armut, nahezu beratungsresistenten Multiproblemfamilien, finanziell eingeschränkten Handlungsspielräumen<br />

oder einem geringen Personalspiegel. 61 Deshalb muss kontinuierlich am<br />

Ausbau der einzelnen Aufgabenbereiche der Erziehungsberatungsstellen gearbeitet, ein Netzwerk<br />

aufgebaut und aktiv genutzt werden. So können bestimmte Aufgaben, z.B. an andere<br />

Sozialprojekte, die sich anders finanzieren, weitergereicht werden.<br />

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In diesem Unterkapitel wird veranschaulicht, ob Psychotherapie in der Erziehungsberatung<br />

möglich oder auch nötig ist und in welcher Form sie umgesetzt werden kann.<br />

Die Bundeskonferenz für Erziehungsberatung e.V. positioniert sich in Bezug auf die Unterscheidung<br />

dieser Fachgebiete sehr eindeutig. Der Auftrag der Erziehungsberatung ist nach<br />

dem SGB VIII auf individuelle und familienbezogene Probleme sowie die Erziehungssituation<br />

zwischen Eltern und Kind (erzieherischen Bedarf einer Familie) „… begrenzt und schließt<br />

die Diagnose einer seelischen Erkrankung nicht ein (diese liegt allein im Zuständigkeitsbereich<br />

der Heilkunde).“ 62 In der Erziehungsberatungsstelle wird nicht diagnostiziert, ob eine<br />

Krankheit vorliegt oder nicht und rechnet auch kleine Behandlungen nach dem SGB V über<br />

die Krankenkasse ab. (vgl. Kap. 1.2) Dies bedeutet, es darf keine Therapie in der Erziehungsberatungsstelle<br />

durchgeführt werden. Dies wird auch durch die Psychotherapeutenrichtlinien<br />

deutlich, denn diese schließen eine Leistungserbringung für die Bereiche Erziehungs-,<br />

Ehe-, Lebens- und Sexualberatung aus. 63<br />

61<br />

vgl. Rietmann/Hillenbrand 2008, S.41<br />

62<br />

http://www.bke.de/content/application/mod.content/1152713920_erziehungsberatung_und_ psychotherapie.pdf<br />

(Stand: 10.10.2011), S.3<br />

63<br />

vgl. ebd.<br />

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