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smartLiving Magazin Stuttgart | Ausgabe 03/2022

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Finanzierung<br />

ANLAGE V<br />

WIE VERMIETUNG<br />

WAS IMMOBILIENEIGENTÜMER FÜR IHRE STEUERERKLÄRUNG BEACHTEN SOLLTEN<br />

Ob als Altersvorsorge oder als Erbe: Besitz und Vermietung<br />

einer Immobilie sind mit einer Vielzahl an Pflichten verbunden.<br />

Insbesondere der Steuererklärung wird dabei eine wichtige<br />

Bedeutung zuteil, da Vermieter zusätzlich die Anlage V für<br />

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ausfüllen müssen.<br />

Was es dabei zu beachten gibt, welche Einkünfte abgesetzt werden<br />

können und wie Sie Stolperfallen am besten umgehen, erfahren<br />

Sie im folgenden Beitrag.<br />

Im Allgemeinen sind Einnahmen steuerpflichtig. Dazu gehören<br />

für Vermieter auch die Einkünfte, die sie durch ihre Immobilie,<br />

ihr Grundstück oder ihre Wohneinheit erzielt haben. Gleichzeitig<br />

können verschiedene Kosten, die durch die Vermietung<br />

entstanden sind, steuerlich geltend gemacht werden. Gemäß §<br />

21 des deutschen Einkommenssteuergesetzes, kurz EStG, sind<br />

Einnahmen, die durch Vermietung oder Verpachtung erzielt<br />

werden, als Einkünfte zu werten. Dementsprechend müssen sie<br />

im Zuge der Steuererklärung angegeben werden, da sie einkommenssteuerpflichtig<br />

sind.<br />

Neben der monatlichen Miet- oder Pachtzahlung gehören auch<br />

die Nebenkosten zu den Einnahmen, sodass die Warmmiete die<br />

Abzugs- und Berechnungsgrundlage darstellt. Unter anderem<br />

hängt die Höhe der Steuer vom persönlichen Steuersatz sowie<br />

von der Summe der <strong>Ausgabe</strong>n, die letztlich geltend gemacht werden,<br />

ab. Der Gesetzgeber räumt Vermietern die Möglichkeit ein,<br />

eine Vielzahl verschiedener Kostenpositionen von der Steuer abzusetzen,<br />

aber auch Kosten von den Mieteinnahmen abzuziehen.<br />

Der nach den Abzügen bestehende Gewinn wird dann als Mieteinnahmen<br />

versteuert.<br />

WAS MUSS DER VERMIETER<br />

BEI DER STEUERERKLÄRUNG BEACHTEN?<br />

Für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gilt das sogenannte<br />

Zufluss-/Abfluss-Prinzip. Das bedeutet, dass Mieteinnahmen<br />

immer dem Steuerjahr zuzuordnen sind, in dem sie<br />

tatsächlich erzielt wurden. Mietzahlungen, die noch ausstehen,<br />

müssen Vermieter bei der Steuererklärung also erst einmal nicht<br />

angeben. Für die Zuordnung kommt es bei Bargeld- und Scheckzahlungen<br />

auf das Datum des Posteingangs an. Im Rahmen einer<br />

Überweisung ist hingegen der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem<br />

Konto des Vermieters maßgeblich.<br />

Auch für Kosten, die mit der Vermietung oder Verpachtung einer<br />

Immobilie zusammenhängen, gilt das Zufluss-/Abfluss-Prinzip.<br />

<strong>Ausgabe</strong>n können damit grundsätzlich nur in dem Jahr von<br />

der Steuer abgesetzt werden, in dem sie wirklich angefallen sind.<br />

Vermieter sollten entsprechende Belege und Rechnungen konsequent<br />

sammeln. So lassen sich vom Finanzamt geforderte Nachweise<br />

ganz einfach erbringen.<br />

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Foto: Wolfilser – stock.adobe.com

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