smartLiving Magazin Stuttgart | Ausgabe 03/2022
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Finanzierung<br />
ANLAGE V<br />
WIE VERMIETUNG<br />
WAS IMMOBILIENEIGENTÜMER FÜR IHRE STEUERERKLÄRUNG BEACHTEN SOLLTEN<br />
Ob als Altersvorsorge oder als Erbe: Besitz und Vermietung<br />
einer Immobilie sind mit einer Vielzahl an Pflichten verbunden.<br />
Insbesondere der Steuererklärung wird dabei eine wichtige<br />
Bedeutung zuteil, da Vermieter zusätzlich die Anlage V für<br />
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ausfüllen müssen.<br />
Was es dabei zu beachten gibt, welche Einkünfte abgesetzt werden<br />
können und wie Sie Stolperfallen am besten umgehen, erfahren<br />
Sie im folgenden Beitrag.<br />
Im Allgemeinen sind Einnahmen steuerpflichtig. Dazu gehören<br />
für Vermieter auch die Einkünfte, die sie durch ihre Immobilie,<br />
ihr Grundstück oder ihre Wohneinheit erzielt haben. Gleichzeitig<br />
können verschiedene Kosten, die durch die Vermietung<br />
entstanden sind, steuerlich geltend gemacht werden. Gemäß §<br />
21 des deutschen Einkommenssteuergesetzes, kurz EStG, sind<br />
Einnahmen, die durch Vermietung oder Verpachtung erzielt<br />
werden, als Einkünfte zu werten. Dementsprechend müssen sie<br />
im Zuge der Steuererklärung angegeben werden, da sie einkommenssteuerpflichtig<br />
sind.<br />
Neben der monatlichen Miet- oder Pachtzahlung gehören auch<br />
die Nebenkosten zu den Einnahmen, sodass die Warmmiete die<br />
Abzugs- und Berechnungsgrundlage darstellt. Unter anderem<br />
hängt die Höhe der Steuer vom persönlichen Steuersatz sowie<br />
von der Summe der <strong>Ausgabe</strong>n, die letztlich geltend gemacht werden,<br />
ab. Der Gesetzgeber räumt Vermietern die Möglichkeit ein,<br />
eine Vielzahl verschiedener Kostenpositionen von der Steuer abzusetzen,<br />
aber auch Kosten von den Mieteinnahmen abzuziehen.<br />
Der nach den Abzügen bestehende Gewinn wird dann als Mieteinnahmen<br />
versteuert.<br />
WAS MUSS DER VERMIETER<br />
BEI DER STEUERERKLÄRUNG BEACHTEN?<br />
Für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gilt das sogenannte<br />
Zufluss-/Abfluss-Prinzip. Das bedeutet, dass Mieteinnahmen<br />
immer dem Steuerjahr zuzuordnen sind, in dem sie<br />
tatsächlich erzielt wurden. Mietzahlungen, die noch ausstehen,<br />
müssen Vermieter bei der Steuererklärung also erst einmal nicht<br />
angeben. Für die Zuordnung kommt es bei Bargeld- und Scheckzahlungen<br />
auf das Datum des Posteingangs an. Im Rahmen einer<br />
Überweisung ist hingegen der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem<br />
Konto des Vermieters maßgeblich.<br />
Auch für Kosten, die mit der Vermietung oder Verpachtung einer<br />
Immobilie zusammenhängen, gilt das Zufluss-/Abfluss-Prinzip.<br />
<strong>Ausgabe</strong>n können damit grundsätzlich nur in dem Jahr von<br />
der Steuer abgesetzt werden, in dem sie wirklich angefallen sind.<br />
Vermieter sollten entsprechende Belege und Rechnungen konsequent<br />
sammeln. So lassen sich vom Finanzamt geforderte Nachweise<br />
ganz einfach erbringen.<br />
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Foto: Wolfilser – stock.adobe.com