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smartLiving Magazin Stuttgart | Ausgabe 03/2022

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Versicherung & Recht<br />

INTERESSANTE<br />

URTEILE<br />

MIETERHÖHUNG: WIE IST DIE VERGLEICHSMIETE<br />

GERICHTLICH ZU VERMITTELN?<br />

Zum Sachverhalt<br />

Der Vermieter kann vom Mieter die Zustimmung zu einer<br />

Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen<br />

(§ 558 Abs. 1 BGB). Dabei ist „die ortsübliche Vergleichsmiete“<br />

ein unbestimmter Rechtsbegriff. Das Gesetz<br />

bestimmt lediglich, dass die ortsübliche Vergleichsmiete aus<br />

den üblichen Entgelten gebildet wird, die in der Gemeinde<br />

oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer<br />

Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage<br />

einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit<br />

in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Modernisierungsmieterhöhungen<br />

abgesehen, geändert worden sind<br />

(§ 558 Abs. 2 BGB). Die Ermittlung muss also empirisch anhand<br />

dieser Grundsätze durch den Tatrichter im Wege der<br />

Beweisaufnahme- und -würdigung erfolgen. Was dieser<br />

dabei zu beachten hat, hat der BGH klargestellt.<br />

§<br />

<strong>smartLiving</strong>.<br />

ARCHITEKTUR. IMMOBILIEN. WOHNEN. LIFESTYLE.<br />

Aus den Gründen:<br />

Der Tatsachenrichter sei grundsätzlich auch dann berechtigt,<br />

zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete ein von der<br />

beweisbelasteten Partei angebotenes Sachverständigengutachten<br />

einzuholen, wenn ein Mietspiegel vorliegt, der tabellarisch<br />

Mietspannen ausweist und zusätzlich eine Orientierungshilfe<br />

für die Spanneneinordnung enthält. Das gelte bei solchen<br />

Mietspiegeln nicht nur in den Fällen, in denen zwischen den<br />

Parteien Streit über die Voraussetzungen für das Eingreifen<br />

bzw. die Reichweite einer dem Mietspiegel gegebenenfalls zukommenden<br />

Vermutungs- oder Indizwirkung herrscht, sondern<br />

unabhängig davon in der Regel auch dann, wenn die<br />

ortsübliche Vergleichsmiete unstreitig innerhalb der für das<br />

einschlägige Mietspiegelfeld ausgewiesenen Spanne liegt und<br />

deshalb lediglich die Einordnung der konkreten Einzelvergleichsmiete<br />

in diese Spanne einer Klärung bedarf. Bei einer<br />

großen Spanne könne der Sachverständige die konkrete Einzelvergleichsmiete<br />

auf unterschiedliche Weisen ermitteln.<br />

Stichtag für die Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete<br />

sei allerdings der Zeitpunkt des Zugangs des Erhöhungsverlangens.<br />

Wenn sich aus dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten<br />

nicht entnehmen lasse, dass alle vom<br />

Sachverständigen ausgewerteten Vergleichsmieten nur aus<br />

diesem Zeitraum stammen, dann sei das Gutachten nicht verwertbar.<br />

BGH, Urt. v. 26.05.2021 - VIII ZR 93/20<br />

Quelle: ivd, Pressemeldung - Recht<br />

WAS GEHÖRT ZUR WOHNFLÄCHE?<br />

Zum Sachverhalt<br />

Die Parteien hatten im Mietvertrag vereinbart, dass die Wohnung<br />

im „Erd-, Unter- und Zwischengeschoß“ vermietet wird,<br />

deren Größe „ca. 180 m²“ betrage. Der Mieter verlangt die Erstattung<br />

bezahlter Miete mit der Begründung, dass die tatsächliche<br />

Wohnfläche lediglich 144,50 m² betrage und die<br />

Miete daher gemindert gewesen sei.<br />

Aus den Gründen<br />

Ohne Erfolg, so der BGH! Das Berufungsgericht habe das<br />

Rückzahlungsverlangen rechtsfehlerfrei verneint. Die vom<br />

Mieter geleisteten Mietzahlungen seien insgesamt mit Rechtsgrund<br />

erfolgt. Der von ihm geltend gemachte Mangel einer zu<br />

geringen Wohnfläche bestehe nicht. Allerdings sei die Angabe<br />

der Wohnfläche im Mietvertrag regelmäßig nicht als unverbindliche<br />

Beschreibung, sondern als Beschaffenheitsvereinbarung<br />

anzusehen, die bei einer Abweichung von mehr als 10 %<br />

zu einem Mangel der Mietsache führe. Dies gelte auch dann,<br />

wenn die Angabe der Wohnfläche im Mietvertrag – wie hier<br />

– mit dem Zusatz „ca.“ versehen sei. Der Begriff der Wohnfläche<br />

sei aber auslegungsbedürftig. Das Berufungsgericht habe<br />

den Mietvertrag dahin ausgelegt, dass die Parteien mit der<br />

Formulierung, die Räume im Erd-, Zwischen- und Untergeschoss<br />

würden „zur Benutzung als Wohnraum“ vermietet,<br />

vereinbart haben, dass die Grundfläche dieser – vom Mieter<br />

auch tatsächlich als Wohnraum genutzten – Räume in die Berechnung<br />

der im Mietvertrag vereinbarten Wohnfläche einfließen<br />

sollten. Diese Auslegung sei revisionsrechtlich nicht zu<br />

beanstanden.<br />

BGH, Urt. v. 22.06.2021 - VIII ZR 26/20<br />

Quelle: ivd, Pressemeldung - Recht<br />

Fotos: Peter Atkins, Magdalena Fischer – stock.adobe.com<br />

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