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smartLiving Magazin Stuttgart | Ausgabe 03/2022

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Finanzierung<br />

Steuererklärung über Elster<br />

destens 15 % der Netto-Anschaffungskosten liegen (§ 6 Absatz<br />

1 Nr. 1a EStG). Die Abschreibung der Kosten erfolgt dann über<br />

mehrere Jahre. Aber Achtung: Nur wenn die Arbeiten unmittelbar<br />

im Anschluss an den Kauf durchgeführt werden, können die<br />

Kosten in der Regel auch direkt von der Steuer abgesetzt werden.<br />

ERHALTUNGSKOSTEN UND ABSCHREIBUNGEN<br />

Neben großen Reparaturen stehen oft auch kleine Instandhaltungsmaßnahmen<br />

an, um die Immobilie zu erhalten. Wird<br />

beispielsweise ein neues Fenster mit besserer Isolation eingebaut<br />

oder die alte Heizungsanlage wird gegen ein moderneres<br />

und effizienteres Modell getauscht, handelt es sich um anfallende<br />

Erhaltungskosten. Diese können auf zwei Arten steuerlich<br />

geltend gemacht werden. Entweder werden sie im selben<br />

Jahr als Werbungskosten in der Anlage V angegeben oder<br />

über zwei bis zu fünf Jahre gleichmäßig verteilt und somit von<br />

der Steuer abgesetzt.<br />

Mit jedem Tag, an dem ein Gebäude steht, nutzt sich die Bausubstanz<br />

kontinuierlich ab. Dadurch entsteht zwangsläufig eine<br />

Wertminderung. Um diese Verluste auszugleichen, haben Vermieter<br />

die Möglichkeit, ihre Immobilie steuerlich geltend zu<br />

machen. Für einen Zeitraum von 50 Jahren dürfen jährlich zwei<br />

Prozent des Brutto-Gesamtpreises für das Eigentum abgeschrieben<br />

werden. Eine Einschränkung erfolgt gemäß dem Monat, in<br />

dem die Immobilie bzw. Wohnung gekauft wurde. Bei Erwerb im<br />

Juni kann also nur für die verbleibenden 6 Monate des laufenden<br />

Kalenderjahres der anteilige Wert steuerlich geltend gemacht<br />

werden. Als juristische Basis dient § 7 Absatz 4 EStG. Es handelt<br />

sich bei der Art der steuerlichen Abschreibung um sogenannte<br />

Absetzungen für Abnutzung, kurz AfA.<br />

Aber Achtung: Die Abschreibung gilt nur für den Kaufpreis der<br />

Immobilie. Der Wert des Grundstücks unterliegt keiner zeitlichen<br />

Wertminderung und muss daher aus dem Gesamtkaufpreis<br />

herausgerechnet werden.<br />

GRUNDSTEUER: ERKLÄRUNGSPFLICHT<br />

FÜR GRUND- UND IMMOBILIENEIGENTÜMER<br />

Die Grundsteuerreform wirft ihre Schatten voraus. Für eine<br />

Neubewertung müssen Personen, die Grundstücke, Häuser und<br />

Wohnungen besitzen, dem Finanzamt bald wichtige Daten übermitteln.<br />

Denn Eigentümer von Häusern und Wohnungen sowie<br />

Grundbesitzer zwischen dem 1. Juli und 31. Oktober <strong>2022</strong> sind<br />

angehalten, bei ihrem Finanzamt eine Erklärung zur Feststellung<br />

der Grundsteuerwerte einzureichen. Dafür ist eine Übermittlung<br />

in elektronischer Form über die Internetplattform www.elster.<br />

de vorgeschrieben. Normalerweise hat man mindestens einen<br />

Monat Zeit, das Formular auszufüllen und einzureichen. Wer<br />

diese Frist verstreichen lässt, dem drohen hohe Bußgelder und<br />

im schlimmsten Fall eine Schätzung der notwendigen Daten.<br />

Relevant zur Neuberechnung des Grundsteuerwertes sind neben<br />

der Lage (einschließlich Gemarkung und Flurstück) der Grundstücks-<br />

und Wohnfläche, der Bodenrichtwert sowie die Gebäudeart<br />

und das Baujahr des Gebäudes. Entscheidend ist der Stand<br />

zum 1. Januar <strong>2022</strong>. Wer diese Daten nicht parat hat, kann sie bei<br />

seinem Katasteramt anfordern. Anhand der übermittelten Angaben<br />

ermittelt dann abschließend die jeweilige Stadt bzw. Gemeinde<br />

die zu zahlende Grundsteuer. Originär entrichten müssen<br />

die Abgabe die Eigentümer eines unbebauten Grundstücks,<br />

eines Wohnhauses oder einer Wohnung. Vermieter dürfen sie<br />

über die Nebenkostenabrechnung auf Mieter umlegen.<br />

Erst 2025 werden die neuen Grundsteuerbescheide durch die<br />

jeweilige Gemeinde oder Stadt mit der Zahlungsaufforderung<br />

verschickt. Über die Höhe bestimmt die Kommune erst in zwei<br />

Jahren anhand ihres individuellen Hebesatzes. Die Neuregelung<br />

soll Grund- und Immobilienbesitzer zwar insgesamt nicht mehr<br />

belasten. Sie führt aber in jedem Fall zu finanziellen Verschiebungen:<br />

Denn manche werden mehr als zuvor hierfür zahlen<br />

müssen, andere dafür weniger. Ob die Corona-geplagten Städte<br />

und Gemeinden ihre wichtigen Einnahmen durch die Grundsteuer<br />

wie versprochen auf demselben Niveau halten, wird sich<br />

noch zeigen.<br />

BESONDERE PFLICHT: MILLIONEN BÜRGER MÜSSEN<br />

ZUSÄTZLICHE STEUERERKLÄRUNG MACHEN<br />

Wer ein Haus, eine Wohnung oder ein Grundstück besitzt, zahlt<br />

Jahr für Jahr Grundsteuer. Die wird zwar erst 2025 reformiert,<br />

sorgt aber schon jetzt dafür, dass Eigentümer den Behörden zuarbeiten<br />

müssen. <strong>2022</strong> beschert Haus- und Grundstücksbesit-<br />

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Foto: Andre Bonn – stock.adobe.com

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