smartLiving Magazin Stuttgart | Ausgabe 03/2022
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des Vermieters, von daher kann es zu<br />
einer höheren Fluktuation kommen.<br />
Foto: JackF - stock.adobe.com<br />
MIETERHÖHUNG:<br />
WAS ZULÄSSIG IST UND WIE<br />
HOCH SIE SEIN DARF<br />
Mieterhöhungen führen nicht selten zu<br />
Streit zwischen Vermietern und Mietern.<br />
Mieter fühlen sich schnell ausgenutzt,<br />
wenn sie plötzlich für dieselbe Wohnung<br />
deutlich tiefer in die Tasche greifen sollen.<br />
Und diese Skepsis kann durchaus<br />
berechtigt sein. Denn nicht jede Mieterhöhung<br />
ist zulässig. Grundsätzlich gilt:<br />
Vermieter dürfen die Miete grundsätzlich<br />
immer nur dann erhöhen, wenn sie<br />
sämtliche Kriterien erfüllt, die das Gesetz<br />
vorschreibt. Mieter sind dann verpflichtet,<br />
der Mieterhöhung zuzustimmen.<br />
Weigern sie sich, kann der Vermieter sie<br />
gerichtlich einklagen.<br />
Ein häufiger Grund für gerechtfertigte<br />
Mieterhöhungen ist die Angleichung an<br />
die ortsübliche Vergleichsmiete. Vermieter<br />
dürfen die Miete auf das Preisniveau<br />
„für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe,<br />
Ausstattung, Beschaffenheit und Lage<br />
in den letzten vier Jahren“ anheben, wie<br />
es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)<br />
heißt. Allerdings muss der Vermieter begründen,<br />
warum er die geforderte neue<br />
Miethöhe für ortsüblich hält. Zudem<br />
muss er bestimmte Fristen einhalten. In<br />
§ 558 BGB heißt es dazu: „Der Vermieter<br />
kann die Zustimmung zu einer Erhöhung<br />
der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete<br />
verlangen, wenn die Miete<br />
in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung<br />
eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert<br />
ist. Das Mieterhöhungsverlangen<br />
kann frühestens ein Jahr nach der letzten<br />
Mieterhöhung geltend gemacht werden.“<br />
Keine Mieterhöhung ohne Begründung<br />
Um die Mieterhöhung zu begründen,<br />
kann sich der Vermieter auf örtliche<br />
Mietspiegel oder Mietdatenbanken berufen,<br />
die entweder von der Kommune oder<br />
von den lokalen Interessenvertretungen<br />
der Mieter und Vermieter gemeinsam<br />
geführt werden müssen. Vor allem in<br />
kleinen Gemeinden gibt es solche Hilfsmittel<br />
aber längst nicht immer. Um die<br />
Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete<br />
für eine Wohnung zu beziffern, können<br />
Vermieter sich daher auch auf drei vergleichbare<br />
Wohnungen berufen oder ein<br />
Sachverständigen-Gutachten einholen.<br />
Damit das formell wirksam ist, muss der<br />
Gutachter aber nicht zwingend die betroffene<br />
Wohnung oder eine Wohnung<br />
gleichen Typs besichtigt haben (Quellen:<br />
BGH-Urteil vom 11. Juli 2018, Az. VIII<br />
ZR 190/17 sowie Deutscher Mieterbund).<br />
Mieterhöhung nach Modernisierung<br />
Auch Modernisierungen und Sanierungen<br />
können Gründe sein, die eine Mieterhöhung<br />
rechtfertigen. Anders als bei<br />
der Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete<br />
muss der Vermieter dabei<br />
keine Zustimmung des Mieters einholen.<br />
Allerdings ist zu prüfen, welche Kosten<br />
genau auf die Miete umgelegt werden<br />
dürfen und welche der Vermieter allein<br />
zu tragen hat. Reparaturen im Haus oder<br />
in der Wohnung sind Sache des Vermieters.<br />
Er muss Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten<br />
auf eigene Kosten<br />
durchführen und darf keine Mieterhöhung<br />
fordern, die darauf basiert. Anders<br />
ist es bei Modernisierungen. Zu den<br />
umlagefähigen Modernisierungskosten<br />
zählen zum Beispiel der Lohn für Bauhandwerker,<br />
Baunebenkosten, Architekten-<br />
und Ingenieurhonorare. Nicht<br />
Teil der Modernisierungsumlage dürfen<br />
Finanzierungskosten und Zuschüsse aus<br />
öffentlichen Mitteln sein (§ 559a BGB).<br />
Mieter müssen demnach klar erkennen<br />
können, welche Kosten für die Modernisierung<br />
und welche für die Instandhaltung<br />
angefallen sind. Und zwar als<br />
konkreter Betrag oder als Quote. Ist das<br />
nicht möglich, darf der Vermieter die<br />
Miete nicht erhöhen (BGH-Urteil vom<br />
17. Dezember 2014, Az. VIII ZR 88/13).<br />
Das gilt auch, wenn durch die Modernisierung<br />
nichts repariert wird – zum<br />
Beispiel bei einem Austausch einer noch<br />
funktionierenden Tür (BGH-Urteil vom<br />
17. Juni 2020, Az. VIII ZR 81/19).<br />
In welchen Fällen ist eine<br />
Mieterhöhung nicht zulässig?<br />
Ausgeschlossen sind Mieterhöhungen<br />
zur Angleichung an die ortsübliche Vergleichsmiete<br />
immer dann, wenn im Mietvertrag<br />
eine Zeit-, Staffel- oder Indexmiete<br />
vereinbart ist. Bei der Staffelmiete ist im<br />
Mietvertrag genau festgelegt, wann sich<br />
die Miete erhöht und um welchen Betrag.<br />
Allerdings muss die Miete mindestens ein<br />
Jahr unverändert bleiben (§ 557a BGB).<br />
Bei der Indexmiete wird im Mietvertrag<br />
vereinbart, dass die Miete analog zum<br />
Verbraucherpreisindex des Statistischen<br />
Manche Mieterhöhung ist zu<br />
hoch oder fehlerhaft<br />
Foto: doris oberfrank-list - stock.adobe.com<br />
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