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smartLiving Magazin Stuttgart | Ausgabe 03/2022

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ARCHITEKTUR. IMMOBILIEN. WOHNEN. LIFESTYLE.<br />

des Vermieters, von daher kann es zu<br />

einer höheren Fluktuation kommen.<br />

Foto: JackF - stock.adobe.com<br />

MIETERHÖHUNG:<br />

WAS ZULÄSSIG IST UND WIE<br />

HOCH SIE SEIN DARF<br />

Mieterhöhungen führen nicht selten zu<br />

Streit zwischen Vermietern und Mietern.<br />

Mieter fühlen sich schnell ausgenutzt,<br />

wenn sie plötzlich für dieselbe Wohnung<br />

deutlich tiefer in die Tasche greifen sollen.<br />

Und diese Skepsis kann durchaus<br />

berechtigt sein. Denn nicht jede Mieterhöhung<br />

ist zulässig. Grundsätzlich gilt:<br />

Vermieter dürfen die Miete grundsätzlich<br />

immer nur dann erhöhen, wenn sie<br />

sämtliche Kriterien erfüllt, die das Gesetz<br />

vorschreibt. Mieter sind dann verpflichtet,<br />

der Mieterhöhung zuzustimmen.<br />

Weigern sie sich, kann der Vermieter sie<br />

gerichtlich einklagen.<br />

Ein häufiger Grund für gerechtfertigte<br />

Mieterhöhungen ist die Angleichung an<br />

die ortsübliche Vergleichsmiete. Vermieter<br />

dürfen die Miete auf das Preisniveau<br />

„für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe,<br />

Ausstattung, Beschaffenheit und Lage<br />

in den letzten vier Jahren“ anheben, wie<br />

es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)<br />

heißt. Allerdings muss der Vermieter begründen,<br />

warum er die geforderte neue<br />

Miethöhe für ortsüblich hält. Zudem<br />

muss er bestimmte Fristen einhalten. In<br />

§ 558 BGB heißt es dazu: „Der Vermieter<br />

kann die Zustimmung zu einer Erhöhung<br />

der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete<br />

verlangen, wenn die Miete<br />

in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung<br />

eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert<br />

ist. Das Mieterhöhungsverlangen<br />

kann frühestens ein Jahr nach der letzten<br />

Mieterhöhung geltend gemacht werden.“<br />

Keine Mieterhöhung ohne Begründung<br />

Um die Mieterhöhung zu begründen,<br />

kann sich der Vermieter auf örtliche<br />

Mietspiegel oder Mietdatenbanken berufen,<br />

die entweder von der Kommune oder<br />

von den lokalen Interessenvertretungen<br />

der Mieter und Vermieter gemeinsam<br />

geführt werden müssen. Vor allem in<br />

kleinen Gemeinden gibt es solche Hilfsmittel<br />

aber längst nicht immer. Um die<br />

Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete<br />

für eine Wohnung zu beziffern, können<br />

Vermieter sich daher auch auf drei vergleichbare<br />

Wohnungen berufen oder ein<br />

Sachverständigen-Gutachten einholen.<br />

Damit das formell wirksam ist, muss der<br />

Gutachter aber nicht zwingend die betroffene<br />

Wohnung oder eine Wohnung<br />

gleichen Typs besichtigt haben (Quellen:<br />

BGH-Urteil vom 11. Juli 2018, Az. VIII<br />

ZR 190/17 sowie Deutscher Mieterbund).<br />

Mieterhöhung nach Modernisierung<br />

Auch Modernisierungen und Sanierungen<br />

können Gründe sein, die eine Mieterhöhung<br />

rechtfertigen. Anders als bei<br />

der Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete<br />

muss der Vermieter dabei<br />

keine Zustimmung des Mieters einholen.<br />

Allerdings ist zu prüfen, welche Kosten<br />

genau auf die Miete umgelegt werden<br />

dürfen und welche der Vermieter allein<br />

zu tragen hat. Reparaturen im Haus oder<br />

in der Wohnung sind Sache des Vermieters.<br />

Er muss Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten<br />

auf eigene Kosten<br />

durchführen und darf keine Mieterhöhung<br />

fordern, die darauf basiert. Anders<br />

ist es bei Modernisierungen. Zu den<br />

umlagefähigen Modernisierungskosten<br />

zählen zum Beispiel der Lohn für Bauhandwerker,<br />

Baunebenkosten, Architekten-<br />

und Ingenieurhonorare. Nicht<br />

Teil der Modernisierungsumlage dürfen<br />

Finanzierungskosten und Zuschüsse aus<br />

öffentlichen Mitteln sein (§ 559a BGB).<br />

Mieter müssen demnach klar erkennen<br />

können, welche Kosten für die Modernisierung<br />

und welche für die Instandhaltung<br />

angefallen sind. Und zwar als<br />

konkreter Betrag oder als Quote. Ist das<br />

nicht möglich, darf der Vermieter die<br />

Miete nicht erhöhen (BGH-Urteil vom<br />

17. Dezember 2014, Az. VIII ZR 88/13).<br />

Das gilt auch, wenn durch die Modernisierung<br />

nichts repariert wird – zum<br />

Beispiel bei einem Austausch einer noch<br />

funktionierenden Tür (BGH-Urteil vom<br />

17. Juni 2020, Az. VIII ZR 81/19).<br />

In welchen Fällen ist eine<br />

Mieterhöhung nicht zulässig?<br />

Ausgeschlossen sind Mieterhöhungen<br />

zur Angleichung an die ortsübliche Vergleichsmiete<br />

immer dann, wenn im Mietvertrag<br />

eine Zeit-, Staffel- oder Indexmiete<br />

vereinbart ist. Bei der Staffelmiete ist im<br />

Mietvertrag genau festgelegt, wann sich<br />

die Miete erhöht und um welchen Betrag.<br />

Allerdings muss die Miete mindestens ein<br />

Jahr unverändert bleiben (§ 557a BGB).<br />

Bei der Indexmiete wird im Mietvertrag<br />

vereinbart, dass die Miete analog zum<br />

Verbraucherpreisindex des Statistischen<br />

Manche Mieterhöhung ist zu<br />

hoch oder fehlerhaft<br />

Foto: doris oberfrank-list - stock.adobe.com<br />

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