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smartLiving Magazin Stuttgart | Ausgabe 03/2022

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ARCHITEKTUR. IMMOBILIEN. WOHNEN. LIFESTYLE.<br />

Mieter müssen um Erlaubnis fragen,<br />

wenn sie das Bad umbauen möchten<br />

tion des Verstorbenen. Die Vermieterin<br />

weigerte sich jedoch mit der Begründung,<br />

dass auch nach der erfolgten Sonderreinigung<br />

die Wohnung von Fliegen<br />

und Maden befallen wäre, zudem habe<br />

es streng gerochen. Die Mietsicherheit<br />

sollte deshalb dazu verwendet werden,<br />

Wände und Decken sowie Heizkörper im<br />

Schlafzimmer zu streichen. Das Landgericht<br />

verurteilte die Vermieterin dennoch<br />

zur Auszahlung der Kaution.<br />

Begründung: „Der Tod eines Wohnraummieters<br />

sei einer Bewertung nach<br />

vertraglichen Haftungsmaßstäben entzogen.<br />

Und das gelte ungeachtet dessen,<br />

dass die Folgen eines solchen Ereignisses<br />

einen Bezug zum Mietverhältnis haben.<br />

Das Gericht verkenne nicht, dass die Vermieterin<br />

mit erheblichen Belastungen<br />

konfrontiert war. Die fehlende Verantwortlichkeit<br />

der Vermieterin rechtfertige<br />

es aber nicht, die Rechtsfolgen auf die<br />

Erben zu verlagern, bei denen es ebenfalls<br />

an einer eigenen Verantwortlichkeit<br />

fehlt.“<br />

FÜR JEDEN UMBAU WIRD<br />

DIE ERLAUBNIS DES VERMIETERS<br />

BENÖTIGT<br />

Mieter haben keinen generellen Anspruch<br />

auf eine barrierefreie Wohnung.<br />

Wollen sie Hindernisse beseitigen, müssen<br />

sie ihren Vermieter um Zustimmung<br />

bitten. Dieser muss den baulichen Veränderungen<br />

in der Regel erst einmal zustimmen.<br />

Voraussetzung ist allerdings,<br />

dass Mieter ein berechtigtes Interesse<br />

an einem Umbau haben, weil sie selbst<br />

behindert sind oder sie mit behinderten<br />

Angehörigen oder einem behinderten<br />

Lebensgefährten zusammenwohnen.<br />

Mögliche Baumaßnahmen sind bspw.<br />

die Verbreiterung von Türen, ein behindertengerechtes<br />

Bad, Schwellen abbauen<br />

oder Notrufeinrichtungen zu installieren.<br />

Verweigern können Vermieter die<br />

Zustimmung allerdings nur, wenn ihr<br />

Interesse an einem unveränderten Zustand<br />

der Wohnung schwerer wiegt als<br />

die Interessen der Mieter. Bei der Interessenabwägung<br />

kann zum Beispiel die Art,<br />

die Dauer sowie die Schwere einer Behinderung<br />

entscheidend sein. Aber auch<br />

der Umstand der baulichen Maßnahme,<br />

die Dauer der Bauzeit sowie die Möglichkeit<br />

des Rückbaus sowie Baurechtsfragen<br />

spielen eine entscheidende Rolle.<br />

Was bedeutet: Der Vermieter darf seine<br />

Zustimmung davon abhängig machen,<br />

dass der Mieter eine angemessene zusätzliche<br />

Sicherheit leistet. Zusätzliche Sicherheit<br />

bedeutet: eine Sicherheit neben<br />

der normalen Mietkaution in Höhe von<br />

drei Monatsmieten. Angemessen bedeutet<br />

nach Angaben des Deutschen Mieterbundes:<br />

Die Sicherheit soll so hoch<br />

sein, dass der Vermieter einen möglichen<br />

Rückbau bei Beendigung des Mietverhältnisses<br />

damit finanzieren kann.<br />

BEIM GRUNDRISS EINER<br />

WOHNUNG ZÄHLT JEDER<br />

QUADRATMETER<br />

Wie hoch Miete und Nebenkosten monatlich<br />

ausfallen, hängt wesentlich von<br />

der Größe der Wohnung ab. Ärgerlich<br />

wird es von daher immer für Mieter, die<br />

sie zum Beispiel für 100 Quadratmeter<br />

bezahlen, aber nur 90 Quadratmeter<br />

zur Verfügung haben. Bedenkenswert<br />

in diesem Kontext: Nach Schätzungen<br />

des Deutschen Mieterbundes stimmen<br />

bei etwa zwei Dritteln aller Wohnungen<br />

die im Mietvertrag angegebenen Quadratmeter<br />

nicht (!) mit der tatsächlichen<br />

Wohnungsgröße überein.<br />

Rechtlich gesehen sieht die Sache so aus:<br />

In einem bestehenden Mietvertrag muss<br />

ein Mieter eine Abweichung der Wohnfläche<br />

von bis zu zehn Prozent hinnehmen.<br />

Beträgt die Abweichung allerdings<br />

mehr als zehn Prozent, kann dieser die<br />

Miete kürzen, und zwar unbefristet. Aber<br />

Achtung: Bei einer Mieterhöhung sowie<br />

bei der Umlage der Betriebskosten greift<br />

diese Toleranzgrenze nach den Urteilen<br />

des Bundesgerichtshofes (BGH) nicht!<br />

Kommen also nach erstem Überschlagen<br />

der Wohnfläche Zweifel auf, sollte<br />

noch einmal exakt nachgemessen werden.<br />

Und zwar am besten vom Vermieter<br />

selbst, der eventuell einen Gutachter damit<br />

beauftragt. Denn bei der Ermittlung<br />

der Wohnungsgröße gibt es verschiedene<br />

Grundlagen: Für Mietverträge, die vor<br />

dem 1. Januar 2004 abgeschlossen wurden,<br />

gilt die II. Berechnungsverordnung,<br />

bei späteren Vertragsabschlüssen die<br />

Wohnflächenverordnung.<br />

Deren Vorschriften unterscheiden sich<br />

nur bei der Berechnung der Balkon- und<br />

Terrassenflächen. Sie werden nach der<br />

neueren Verordnung in der Regel mit einem<br />

Viertel ihrer Fläche berücksichtigt<br />

und nur in Ausnahmefällen zur Hälfte.<br />

Vor 2004 wurden sie in der Regel mit der<br />

Hälfte berücksichtigt.<br />

<br />

©Autor: Dietmar Kern<br />

Foto: sevdastancheva - stock.adobe.com<br />

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