smartLiving Magazin Stuttgart | Ausgabe 03/2022
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ARCHITEKTUR. IMMOBILIEN. WOHNEN. LIFESTYLE.<br />
Mieter müssen um Erlaubnis fragen,<br />
wenn sie das Bad umbauen möchten<br />
tion des Verstorbenen. Die Vermieterin<br />
weigerte sich jedoch mit der Begründung,<br />
dass auch nach der erfolgten Sonderreinigung<br />
die Wohnung von Fliegen<br />
und Maden befallen wäre, zudem habe<br />
es streng gerochen. Die Mietsicherheit<br />
sollte deshalb dazu verwendet werden,<br />
Wände und Decken sowie Heizkörper im<br />
Schlafzimmer zu streichen. Das Landgericht<br />
verurteilte die Vermieterin dennoch<br />
zur Auszahlung der Kaution.<br />
Begründung: „Der Tod eines Wohnraummieters<br />
sei einer Bewertung nach<br />
vertraglichen Haftungsmaßstäben entzogen.<br />
Und das gelte ungeachtet dessen,<br />
dass die Folgen eines solchen Ereignisses<br />
einen Bezug zum Mietverhältnis haben.<br />
Das Gericht verkenne nicht, dass die Vermieterin<br />
mit erheblichen Belastungen<br />
konfrontiert war. Die fehlende Verantwortlichkeit<br />
der Vermieterin rechtfertige<br />
es aber nicht, die Rechtsfolgen auf die<br />
Erben zu verlagern, bei denen es ebenfalls<br />
an einer eigenen Verantwortlichkeit<br />
fehlt.“<br />
FÜR JEDEN UMBAU WIRD<br />
DIE ERLAUBNIS DES VERMIETERS<br />
BENÖTIGT<br />
Mieter haben keinen generellen Anspruch<br />
auf eine barrierefreie Wohnung.<br />
Wollen sie Hindernisse beseitigen, müssen<br />
sie ihren Vermieter um Zustimmung<br />
bitten. Dieser muss den baulichen Veränderungen<br />
in der Regel erst einmal zustimmen.<br />
Voraussetzung ist allerdings,<br />
dass Mieter ein berechtigtes Interesse<br />
an einem Umbau haben, weil sie selbst<br />
behindert sind oder sie mit behinderten<br />
Angehörigen oder einem behinderten<br />
Lebensgefährten zusammenwohnen.<br />
Mögliche Baumaßnahmen sind bspw.<br />
die Verbreiterung von Türen, ein behindertengerechtes<br />
Bad, Schwellen abbauen<br />
oder Notrufeinrichtungen zu installieren.<br />
Verweigern können Vermieter die<br />
Zustimmung allerdings nur, wenn ihr<br />
Interesse an einem unveränderten Zustand<br />
der Wohnung schwerer wiegt als<br />
die Interessen der Mieter. Bei der Interessenabwägung<br />
kann zum Beispiel die Art,<br />
die Dauer sowie die Schwere einer Behinderung<br />
entscheidend sein. Aber auch<br />
der Umstand der baulichen Maßnahme,<br />
die Dauer der Bauzeit sowie die Möglichkeit<br />
des Rückbaus sowie Baurechtsfragen<br />
spielen eine entscheidende Rolle.<br />
Was bedeutet: Der Vermieter darf seine<br />
Zustimmung davon abhängig machen,<br />
dass der Mieter eine angemessene zusätzliche<br />
Sicherheit leistet. Zusätzliche Sicherheit<br />
bedeutet: eine Sicherheit neben<br />
der normalen Mietkaution in Höhe von<br />
drei Monatsmieten. Angemessen bedeutet<br />
nach Angaben des Deutschen Mieterbundes:<br />
Die Sicherheit soll so hoch<br />
sein, dass der Vermieter einen möglichen<br />
Rückbau bei Beendigung des Mietverhältnisses<br />
damit finanzieren kann.<br />
BEIM GRUNDRISS EINER<br />
WOHNUNG ZÄHLT JEDER<br />
QUADRATMETER<br />
Wie hoch Miete und Nebenkosten monatlich<br />
ausfallen, hängt wesentlich von<br />
der Größe der Wohnung ab. Ärgerlich<br />
wird es von daher immer für Mieter, die<br />
sie zum Beispiel für 100 Quadratmeter<br />
bezahlen, aber nur 90 Quadratmeter<br />
zur Verfügung haben. Bedenkenswert<br />
in diesem Kontext: Nach Schätzungen<br />
des Deutschen Mieterbundes stimmen<br />
bei etwa zwei Dritteln aller Wohnungen<br />
die im Mietvertrag angegebenen Quadratmeter<br />
nicht (!) mit der tatsächlichen<br />
Wohnungsgröße überein.<br />
Rechtlich gesehen sieht die Sache so aus:<br />
In einem bestehenden Mietvertrag muss<br />
ein Mieter eine Abweichung der Wohnfläche<br />
von bis zu zehn Prozent hinnehmen.<br />
Beträgt die Abweichung allerdings<br />
mehr als zehn Prozent, kann dieser die<br />
Miete kürzen, und zwar unbefristet. Aber<br />
Achtung: Bei einer Mieterhöhung sowie<br />
bei der Umlage der Betriebskosten greift<br />
diese Toleranzgrenze nach den Urteilen<br />
des Bundesgerichtshofes (BGH) nicht!<br />
Kommen also nach erstem Überschlagen<br />
der Wohnfläche Zweifel auf, sollte<br />
noch einmal exakt nachgemessen werden.<br />
Und zwar am besten vom Vermieter<br />
selbst, der eventuell einen Gutachter damit<br />
beauftragt. Denn bei der Ermittlung<br />
der Wohnungsgröße gibt es verschiedene<br />
Grundlagen: Für Mietverträge, die vor<br />
dem 1. Januar 2004 abgeschlossen wurden,<br />
gilt die II. Berechnungsverordnung,<br />
bei späteren Vertragsabschlüssen die<br />
Wohnflächenverordnung.<br />
Deren Vorschriften unterscheiden sich<br />
nur bei der Berechnung der Balkon- und<br />
Terrassenflächen. Sie werden nach der<br />
neueren Verordnung in der Regel mit einem<br />
Viertel ihrer Fläche berücksichtigt<br />
und nur in Ausnahmefällen zur Hälfte.<br />
Vor 2004 wurden sie in der Regel mit der<br />
Hälfte berücksichtigt.<br />
<br />
©Autor: Dietmar Kern<br />
Foto: sevdastancheva - stock.adobe.com<br />
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