smartLiving Magazin Stuttgart | Ausgabe 03/2022
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DIE ANLAGE V<br />
Vermieter müssen zusätzlich zur jährlich anfallenden Steuererklärung<br />
die Anlage V für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung<br />
ausfüllen. Dabei ist zu beachten, dass für jede Immobilie<br />
eine eigene Anlage V beigefügt werden muss. Die erzielten<br />
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind stets dem<br />
Steuerjahr zuzuordnen, in dem sie auch erzielt wurden. Das Zufluss-/Abfluss-Prinzip<br />
beschreibt diesen Vorgang. Auch können<br />
Vermieter gemäß § 11 EStG nur die <strong>Ausgabe</strong>n steuerlich geltend<br />
machen, die im jeweiligen Jahr tatsächlich angefallen sind. Um<br />
eventuellen Nachfragen seitens des Finanzamtes nachkommen<br />
zu können, sollten alle Rechnungen bzw. Belege sorgfältig aufbewahrt<br />
werden.<br />
Wichtig: Ausstehende Mieten nicht angeben: Die sich aus dem<br />
Zu- und Abfluss-Prinzip ergebende Regelung greift auch bei<br />
noch ausstehenden Mieten. Auch wenn diese für das laufende<br />
Steuerjahr fällig sein sollten, müssen sie erst dann in der<br />
Steuererklärung angegeben werden, wenn sie auch tatsächlich<br />
gezahlt wurden.<br />
WANN MUSS UMSATZSTEUER GEZAHLT WERDEN?<br />
Theoretisch sind Vermieter umsatzsteuerpflichtig, da sie gemäß<br />
des Umsatzsteuerrechts die Absicht zur Einnahmeerzielung verfolgen<br />
und das Umsatzsteuerrecht sie demnach als Unternehmer<br />
einstuft. Allerdings wurden unter anderem in § 4 Nr. 12 des Umsatzsteuergesetzes<br />
(UStG) juristische Ausnahmen festgelegt. Die<br />
Umsatzsteuerabführung entfällt für die Vermietung bzw. Verpachtung<br />
von Grundstücken, Immobilien und einzelnen Immobilienelementen<br />
wie Wohnungen, Räumen oder Stockwerken.<br />
Anders sieht es aus, wenn Miet- oder Pachtverhältnisse für weniger<br />
als sechs Monate eingegangen werden. In diesen Fällen<br />
unterliegen die Eigentümer der Umsatzsteuerpflicht. Besonders<br />
hervorzuheben ist auch die Vermietung von Stellplätzen sowie<br />
von Garagen. Nur wenn diese Elemente zusammen mit dem<br />
Wohnraum vermietet werden, muss keine Umsatzsteuer für die<br />
Einkünfte gezahlt werden. Findet die Vermietung jedoch einzeln<br />
statt, so steht der Vermieter in der Zahlungspflicht.<br />
WAS KANN VON DER STEUER ABGESETZT WERDEN?<br />
Der Gesetzgeber hat für Vermieter Entlastungen vorgesehen,<br />
die sie in der Steuererklärung geltend machen können. Durch<br />
verschiedene Kostenpositionen lässt sich so die Höhe der zu<br />
versteuernden Einnahmen reduzieren. Unter Werbungskosten<br />
werden sämtliche Lasten verstanden, welche das Generieren<br />
von Mieteinnahmen zum Ziel haben und sowohl der Erhaltung<br />
als auch dem Erwerb Ihres Immobilien-Eigentums dienen (§ 9<br />
EStG). Dazu gehören unter anderem: Maklergebühren, Kosten<br />
für Schönheitsreparaturen, Gebühren für die Kontoführung,<br />
Fahrt- und Bürokosten, Versicherungskosten, Einrichtung für<br />
möbliert vermietete Wohnungen (bis 800 Euro, bei höheren<br />
Kosten Abschreibung über mehrere Jahre), Grundsteuer sowie<br />
Werbekosten für Immobilieninserate.<br />
Auch die Nebenkosten dürfen als Werbungskosten von der Steuer<br />
abgesetzt werden. Die Voraussetzung dafür ist jedoch, dass Sie<br />
diese auch in der Anlage V unter den Einnahmen auf Seite eins<br />
eintragen. Unter den Begriff der Herstellungskosten fallen umfangreiche<br />
und kostspielige Renovierungs- sowie Reparaturmaßnahmen.<br />
Damit sie steuerlich geltend gemacht werden können,<br />
müssen die Arbeiten in einem Zeitraum von drei Jahren nach<br />
Immobilienerwerb anfallen oder der Kostenpunkt muss bei min-<br />
Auch die Nebenkosten dürfen als Werbungskosten<br />
von der Steuer abgesetzt werden<br />
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