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smartLiving Magazin Stuttgart | Ausgabe 03/2022

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ARCHITEKTUR. IMMOBILIEN. WOHNEN. LIFESTYLE.<br />

DIE ANLAGE V<br />

Vermieter müssen zusätzlich zur jährlich anfallenden Steuererklärung<br />

die Anlage V für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung<br />

ausfüllen. Dabei ist zu beachten, dass für jede Immobilie<br />

eine eigene Anlage V beigefügt werden muss. Die erzielten<br />

Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind stets dem<br />

Steuerjahr zuzuordnen, in dem sie auch erzielt wurden. Das Zufluss-/Abfluss-Prinzip<br />

beschreibt diesen Vorgang. Auch können<br />

Vermieter gemäß § 11 EStG nur die <strong>Ausgabe</strong>n steuerlich geltend<br />

machen, die im jeweiligen Jahr tatsächlich angefallen sind. Um<br />

eventuellen Nachfragen seitens des Finanzamtes nachkommen<br />

zu können, sollten alle Rechnungen bzw. Belege sorgfältig aufbewahrt<br />

werden.<br />

Wichtig: Ausstehende Mieten nicht angeben: Die sich aus dem<br />

Zu- und Abfluss-Prinzip ergebende Regelung greift auch bei<br />

noch ausstehenden Mieten. Auch wenn diese für das laufende<br />

Steuerjahr fällig sein sollten, müssen sie erst dann in der<br />

Steuererklärung angegeben werden, wenn sie auch tatsächlich<br />

gezahlt wurden.<br />

WANN MUSS UMSATZSTEUER GEZAHLT WERDEN?<br />

Theoretisch sind Vermieter umsatzsteuerpflichtig, da sie gemäß<br />

des Umsatzsteuerrechts die Absicht zur Einnahmeerzielung verfolgen<br />

und das Umsatzsteuerrecht sie demnach als Unternehmer<br />

einstuft. Allerdings wurden unter anderem in § 4 Nr. 12 des Umsatzsteuergesetzes<br />

(UStG) juristische Ausnahmen festgelegt. Die<br />

Umsatzsteuerabführung entfällt für die Vermietung bzw. Verpachtung<br />

von Grundstücken, Immobilien und einzelnen Immobilienelementen<br />

wie Wohnungen, Räumen oder Stockwerken.<br />

Anders sieht es aus, wenn Miet- oder Pachtverhältnisse für weniger<br />

als sechs Monate eingegangen werden. In diesen Fällen<br />

unterliegen die Eigentümer der Umsatzsteuerpflicht. Besonders<br />

hervorzuheben ist auch die Vermietung von Stellplätzen sowie<br />

von Garagen. Nur wenn diese Elemente zusammen mit dem<br />

Wohnraum vermietet werden, muss keine Umsatzsteuer für die<br />

Einkünfte gezahlt werden. Findet die Vermietung jedoch einzeln<br />

statt, so steht der Vermieter in der Zahlungspflicht.<br />

WAS KANN VON DER STEUER ABGESETZT WERDEN?<br />

Der Gesetzgeber hat für Vermieter Entlastungen vorgesehen,<br />

die sie in der Steuererklärung geltend machen können. Durch<br />

verschiedene Kostenpositionen lässt sich so die Höhe der zu<br />

versteuernden Einnahmen reduzieren. Unter Werbungskosten<br />

werden sämtliche Lasten verstanden, welche das Generieren<br />

von Mieteinnahmen zum Ziel haben und sowohl der Erhaltung<br />

als auch dem Erwerb Ihres Immobilien-Eigentums dienen (§ 9<br />

EStG). Dazu gehören unter anderem: Maklergebühren, Kosten<br />

für Schönheitsreparaturen, Gebühren für die Kontoführung,<br />

Fahrt- und Bürokosten, Versicherungskosten, Einrichtung für<br />

möbliert vermietete Wohnungen (bis 800 Euro, bei höheren<br />

Kosten Abschreibung über mehrere Jahre), Grundsteuer sowie<br />

Werbekosten für Immobilieninserate.<br />

Auch die Nebenkosten dürfen als Werbungskosten von der Steuer<br />

abgesetzt werden. Die Voraussetzung dafür ist jedoch, dass Sie<br />

diese auch in der Anlage V unter den Einnahmen auf Seite eins<br />

eintragen. Unter den Begriff der Herstellungskosten fallen umfangreiche<br />

und kostspielige Renovierungs- sowie Reparaturmaßnahmen.<br />

Damit sie steuerlich geltend gemacht werden können,<br />

müssen die Arbeiten in einem Zeitraum von drei Jahren nach<br />

Immobilienerwerb anfallen oder der Kostenpunkt muss bei min-<br />

Auch die Nebenkosten dürfen als Werbungskosten<br />

von der Steuer abgesetzt werden<br />

Foto: kurgu128 – stock.adobe.com<br />

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