Steuerspartipps für Ärzte - Team Jünger Steuerberater - Die ...
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Arzt und Recht<br />
Was Sie vorher wissen sollten<br />
Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer?<br />
Am 1. Juli dieses Jahres soll es so weit sein: <strong>Die</strong> Erbschafts- und<br />
auch die Schenkungssteuer darf es lt. Verfassungsgerichtshof<br />
(VfGH) in der bisherigen Form dann nicht mehr geben. Dazu gibt<br />
es zwei Geschichten, einen Haken und neue Fassetten altbewährter<br />
Steuersparmodelle:<br />
… <strong>Die</strong> Geschichte mit steuerlichem<br />
Happy End …<br />
Begonnen hat alles mit der Frage, ob denn<br />
die Erbschaftssteuer auf Immobilien nicht<br />
verfassungswidrig sei. Als Bemessungsgrundlage<br />
galt hier bis dato der dreifache<br />
Einheitswert, welcher die Wertentwicklung<br />
von Grundstücken nicht angemessen<br />
widerspiegelt. Und so hat auch der Verfassungsgerichtshof<br />
am 7. März 2007 die<br />
derzeitige Erbschaftssteuer mit Wirkung<br />
31.7.2008 als gleichheitswidrig aufgehoben.<br />
Daraufhin folgte eine rege politische<br />
Diskussion über eine eventuelle Neuregelung.<br />
Sehr bald hat sich die Regierung<br />
dann darauf geeinigt, die Erbschaftssteuer<br />
zur Gänze fallen zu lassen. D.h. Happy<br />
End <strong>für</strong> die Erbschaftssteuer mit<br />
31.7.2008. Achtung! Bei allen Todesfällen<br />
bis inklusive dem 31.7.2008 fällt die<br />
Erbschaftssteuer noch an.<br />
Tipp: <strong>Die</strong> Übertragung von Sparbüchern<br />
von Todes wegen ist schon bisher steu-<br />
erfrei. Das gilt auch dann, wenn z. B.<br />
eine Immobilie noch vor dem Todesfall<br />
verkauft und das Geld auf ein Sparbuch<br />
gelegt wird.<br />
… und die Geschichte mit noch<br />
offenem Ausgang<br />
Auch hinsichtlich der Schenkungssteuer<br />
hat der VfGH im Sommer 2007 auf eine<br />
Aufhebung der aktuellen Gesetzeslage<br />
ebenso mit Wirkung 31.7.2008 erkannt.<br />
Allerdings sind hier die Pläne der Regierung<br />
noch nicht offiziell. Für die Abschaffung<br />
spricht, dass die Schenkungssteuer,<br />
so wie die Erbschaftssteuer auch, eine<br />
Bagatellsteuer mit sehr geringem Aufkommen<br />
ist. Das Problem liegt ganz woanders:<br />
Fällt die Schenkungssteuer weg, so<br />
könnten zweifelhafte Geldzuflüsse relativ<br />
problemlos als vermeintliche Schenkungen<br />
deklariert werden, so die Angst der Finanz.<br />
Daher dürfte es bei einem Wegfall der<br />
Schenkungssteuer zumindest zu einer<br />
speziellen Meldepflicht kommen.<br />
Rein theoretisch wäre es auch möglich,<br />
dass die bisherige Regelung in den Verfas-<br />
sungsrang erhoben wird und die Schenkungssteuer<br />
bleibt. Wir halten jedoch die<br />
erste Variante <strong>für</strong> wahrscheinlicher.<br />
Tipp: Zuwarten kann sich also lohnen!<br />
Für ganz Eilige bietet sich eine notarielle<br />
Schenkung mit späterer Übergabe an. Bei<br />
Immobilientransaktion gibt es allerdings<br />
einen Haken.<br />
. . . und der Haken:<br />
Immobilien sind trotzdem nicht<br />
steuerfrei übertragbar<br />
Was in jedem Fall weiterhin anfällt, ist die<br />
Grunderwerbsteuer. <strong>Die</strong>se kommt nach der<br />
aktuellen Gesetzeslage mit 3,5 % bzw. 2 %<br />
<strong>für</strong> Gatten und Kinder wesentlich günstiger<br />
als die Schenkungs- und Erbschaftssteuer.<br />
Allerdings war dieses Ergebnis bei entsprechender<br />
Konstruktion auch bereits bisher<br />
erreichbar (siehe unten: Steuersparmodell<br />
gemischte Schenkung)<br />
In einem Worst-Case-Szenario könnte es<br />
aber vielleicht schon bald dazu kommen,<br />
dass die Grunderwerbsteuer nicht mehr, so<br />
wie bisher, vom dreifachen Einheitswert,<br />
sondern vom tatsächlichen Verkehrswert<br />
berechnet wird. Zumal der Einheitswert<br />
ja vom VfGH kritisiert wurde, wäre<br />
eine dahingehende Änderung logische<br />
Konsequenz. Im Ergebnis würde die Bemessungsgrundlage<br />
damit in den meisten<br />
Fällen drei bis vier Mal so hoch sein wie<br />
bisher.<br />
Vor diesem Hintergrund lohnt es sich darüber<br />
nachzudenken, ob nicht doch noch<br />
in sicherer alter Rechtslage von einem der<br />
bisherigen Steuersparmodelle Gebrauch<br />
gemacht werden soll:<br />
Steuersparmodell gemischte<br />
Schenkung:<br />
Hier geht es darumm die Steuerbemessungsgrundlage<br />
<strong>für</strong> die Erhebung der<br />
Schenkungssteuer durch eine Gegenleistung<br />
zu vermindern. Als Bemessungsgrundlage<br />
<strong>für</strong> die Schenkungssteuer wird<br />
der 3-fache Einheitswert der Liegenschaft<br />
Mitteilungen der <strong>Ärzte</strong>kammer <strong>für</strong> Tirol Nr. 1/08 4