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Steuerspartipps für Ärzte - Team Jünger Steuerberater - Die ...

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Arzt und Recht<br />

Was Sie vorher wissen sollten<br />

Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer?<br />

Am 1. Juli dieses Jahres soll es so weit sein: <strong>Die</strong> Erbschafts- und<br />

auch die Schenkungssteuer darf es lt. Verfassungsgerichtshof<br />

(VfGH) in der bisherigen Form dann nicht mehr geben. Dazu gibt<br />

es zwei Geschichten, einen Haken und neue Fassetten altbewährter<br />

Steuersparmodelle:<br />

… <strong>Die</strong> Geschichte mit steuerlichem<br />

Happy End …<br />

Begonnen hat alles mit der Frage, ob denn<br />

die Erbschaftssteuer auf Immobilien nicht<br />

verfassungswidrig sei. Als Bemessungsgrundlage<br />

galt hier bis dato der dreifache<br />

Einheitswert, welcher die Wertentwicklung<br />

von Grundstücken nicht angemessen<br />

widerspiegelt. Und so hat auch der Verfassungsgerichtshof<br />

am 7. März 2007 die<br />

derzeitige Erbschaftssteuer mit Wirkung<br />

31.7.2008 als gleichheitswidrig aufgehoben.<br />

Daraufhin folgte eine rege politische<br />

Diskussion über eine eventuelle Neuregelung.<br />

Sehr bald hat sich die Regierung<br />

dann darauf geeinigt, die Erbschaftssteuer<br />

zur Gänze fallen zu lassen. D.h. Happy<br />

End <strong>für</strong> die Erbschaftssteuer mit<br />

31.7.2008. Achtung! Bei allen Todesfällen<br />

bis inklusive dem 31.7.2008 fällt die<br />

Erbschaftssteuer noch an.<br />

Tipp: <strong>Die</strong> Übertragung von Sparbüchern<br />

von Todes wegen ist schon bisher steu-<br />

erfrei. Das gilt auch dann, wenn z. B.<br />

eine Immobilie noch vor dem Todesfall<br />

verkauft und das Geld auf ein Sparbuch<br />

gelegt wird.<br />

… und die Geschichte mit noch<br />

offenem Ausgang<br />

Auch hinsichtlich der Schenkungssteuer<br />

hat der VfGH im Sommer 2007 auf eine<br />

Aufhebung der aktuellen Gesetzeslage<br />

ebenso mit Wirkung 31.7.2008 erkannt.<br />

Allerdings sind hier die Pläne der Regierung<br />

noch nicht offiziell. Für die Abschaffung<br />

spricht, dass die Schenkungssteuer,<br />

so wie die Erbschaftssteuer auch, eine<br />

Bagatellsteuer mit sehr geringem Aufkommen<br />

ist. Das Problem liegt ganz woanders:<br />

Fällt die Schenkungssteuer weg, so<br />

könnten zweifelhafte Geldzuflüsse relativ<br />

problemlos als vermeintliche Schenkungen<br />

deklariert werden, so die Angst der Finanz.<br />

Daher dürfte es bei einem Wegfall der<br />

Schenkungssteuer zumindest zu einer<br />

speziellen Meldepflicht kommen.<br />

Rein theoretisch wäre es auch möglich,<br />

dass die bisherige Regelung in den Verfas-<br />

sungsrang erhoben wird und die Schenkungssteuer<br />

bleibt. Wir halten jedoch die<br />

erste Variante <strong>für</strong> wahrscheinlicher.<br />

Tipp: Zuwarten kann sich also lohnen!<br />

Für ganz Eilige bietet sich eine notarielle<br />

Schenkung mit späterer Übergabe an. Bei<br />

Immobilientransaktion gibt es allerdings<br />

einen Haken.<br />

. . . und der Haken:<br />

Immobilien sind trotzdem nicht<br />

steuerfrei übertragbar<br />

Was in jedem Fall weiterhin anfällt, ist die<br />

Grunderwerbsteuer. <strong>Die</strong>se kommt nach der<br />

aktuellen Gesetzeslage mit 3,5 % bzw. 2 %<br />

<strong>für</strong> Gatten und Kinder wesentlich günstiger<br />

als die Schenkungs- und Erbschaftssteuer.<br />

Allerdings war dieses Ergebnis bei entsprechender<br />

Konstruktion auch bereits bisher<br />

erreichbar (siehe unten: Steuersparmodell<br />

gemischte Schenkung)<br />

In einem Worst-Case-Szenario könnte es<br />

aber vielleicht schon bald dazu kommen,<br />

dass die Grunderwerbsteuer nicht mehr, so<br />

wie bisher, vom dreifachen Einheitswert,<br />

sondern vom tatsächlichen Verkehrswert<br />

berechnet wird. Zumal der Einheitswert<br />

ja vom VfGH kritisiert wurde, wäre<br />

eine dahingehende Änderung logische<br />

Konsequenz. Im Ergebnis würde die Bemessungsgrundlage<br />

damit in den meisten<br />

Fällen drei bis vier Mal so hoch sein wie<br />

bisher.<br />

Vor diesem Hintergrund lohnt es sich darüber<br />

nachzudenken, ob nicht doch noch<br />

in sicherer alter Rechtslage von einem der<br />

bisherigen Steuersparmodelle Gebrauch<br />

gemacht werden soll:<br />

Steuersparmodell gemischte<br />

Schenkung:<br />

Hier geht es darumm die Steuerbemessungsgrundlage<br />

<strong>für</strong> die Erhebung der<br />

Schenkungssteuer durch eine Gegenleistung<br />

zu vermindern. Als Bemessungsgrundlage<br />

<strong>für</strong> die Schenkungssteuer wird<br />

der 3-fache Einheitswert der Liegenschaft<br />

Mitteilungen der <strong>Ärzte</strong>kammer <strong>für</strong> Tirol Nr. 1/08 4

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