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Steuerspartipps für Ärzte - Team Jünger Steuerberater - Die ...

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• Wenn ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten<br />

des Fruchtnießers eingeräumt wird. <strong>Die</strong>se Einschränkungen<br />

des zivilrechtlichen Eigentümers sind im Grundbuch<br />

einzuverleiben.<br />

Achtung! Damit kann der zivilrechtliche Eigentümer über<br />

das Objekt faktisch nicht mehr verfügen.<br />

• <strong>Die</strong> in den §§ 512 und 513 ABGB angeführten Pflichten<br />

müssen auf den Fruchtnießer übertragen werden. Nach<br />

§ 513 ABGB ist der Fruchtnießer verpflichtet, das Mietobjekt<br />

als ein guter Haushalter in dem Stand, in welchem<br />

er es übernommen hat, zu erhalten und aus dem Ertrag<br />

die Ausbesserungen, Ergänzungen und Herstellungen zu<br />

besorgen. <strong>Die</strong> Einschränkung dieser Verpflichtung spricht<br />

nach der Rechtsprechung gegen wirtschaftliches Eigentum<br />

des Fruchtnießers.<br />

• Der Vertrag muss längerfristig (unsere Empfehlung: 10<br />

Jahre) abgeschlossen werden und muss sämtliche angeführten<br />

Kriterien beinhalten. Ebenso muss dieser Vertrag<br />

vom Notar beglaubigt werden.<br />

• Nach dem neu eingeführten Schenkungsmeldegesetz ist<br />

die Einräumung eines Fruchtgenussrechtes meldepflichtig<br />

(bei Ehegatten ab einem Wert von Euro 50.000,–). Wird<br />

die Meldung übersehen, so kommt es zu finanzstrafrechtlichen<br />

Konsequenzen.<br />

<strong>Die</strong>se angeführten Voraussetzungen müssen zu Beginn zwischen<br />

den Beteiligten abgeschlossen und abgehandelt werden.<br />

Damit sind noch nicht sämtliche Voraussetzungen <strong>für</strong> die Zurechnung<br />

der Einkünfte beim Fruchtnießer erfüllt. Damit die<br />

Finanz die Zurechnung der Einkünfte beim Fruchtnießer auch<br />

akzeptiert, muss Letzterer auf die Einkunftserzielung wesentlichen<br />

Einfluss nehmen können. Bei der Vermietung eines Gebäudes<br />

müssen dazu folgende Kriterien erfüllt sein:<br />

2. Wesentliche Einflussnahme des Fruchtnießers auf<br />

die Einkunftserzielung<br />

• Der Fruchtnießer muss den Mietern gegenüber als Vermieter<br />

auftreten. Das heißt, neue Mietverträge sind vom<br />

Fruchtnießer selbst abzuschließen. Bei bestehenden<br />

Verträgen muss den Mietern die Übernahme der Verträge<br />

angezeigt werden. Bei der Vermietung von Ferienwohnungen<br />

muss der Fruchtnießer in den Werbemitteln<br />

(Prospekte, Häuserkatalog, Internetauftritt) sowie in der<br />

gesamten Korrespondenz (Anfragenbeantwortungen, Reservierungsbestätigungen,<br />

Rechnungen etc.) als Vermieter<br />

auftreten.<br />

• Der Fruchtnießer muss Ansprechpartner <strong>für</strong> die Rechte<br />

und Pflichten (z. B. Hauptmietzinsabrechnungen, Durchführung<br />

notwendiger Erhaltungsarbeiten etc.) aus den<br />

Mietverträgen sein. Bei der Vermietung von Ferienwohnungen<br />

bestehen Verpflichtungen vor allem gegenüber<br />

dem Tourismusverband (Meldepflicht der Übernachtungen,<br />

Abführung der Kurtaxe etc.) und dem Amt der Tiroler<br />

Landesregierung. Auch gegenüber diesen Stellen hat<br />

der Fruchtnießer als Verantwortlicher aufzutreten.<br />

SBH Raimund Eller, STB Dr. Verena Maria Erian und STB Horst <strong>Jünger</strong><br />

steuer.berater<br />

• <strong>Die</strong> Mieten müssen auf das Konto des Fruchtnießers überwiesen<br />

werden bzw. von einem von ihm Beauftragten<br />

eingehoben werden. Bei der Vermietung von Ferienwohnungen<br />

ist darauf zu achten, dass der Fruchtnießer auch<br />

auf den Rechnungen gegenüber den Feriengästen als Vermieter<br />

auftritt.<br />

• Der Fruchtnießer muss den Hausverwalter bestellen.<br />

Können schlussendlich sämtliche Bedingungen bzw. Voraussetzungen<br />

erfüllt werden, dann ist der steuerwirksame Ansatz<br />

der Abschreibung <strong>für</strong> das Gebäude noch nicht zur Gänze erfüllt.<br />

Denn die Absetzbarkeit der Abschreibung vom Gebäude<br />

beim Fruchtnießer kann nur dann bewirkt werden, wenn der<br />

Fruchtgenussbesteller ein laufendes Entgelt in Höhe der Abschreibung<br />

vom Fruchtnießer erhält.<br />

3. Resümee<br />

Aus steuerlicher Sicht bringt die Einräumung eines Zuwendungsfruchtgenusses<br />

bei einem entsprechenden „Steuergefälle“<br />

zwischen Fruchtgenussbesteller und Fruchtnießer einen<br />

Steuervorteil, wenn sämtliche Bedingungen und Voraussetzungen<br />

eingehalten werden können. Dank Abschaffung der<br />

Schenkungssteuer kann mit solchen Transaktionen seit 1.<br />

August 2008 ein vorteilhaftes Einkommenssplitting ohne steuerliche<br />

Nebenwirkungen auf Grund eines Schenkungssteuertatbestandes<br />

erreicht werden. Obwohl das neue Schenkungsmeldegesetz<br />

bei Vereinbarung eines Fruchtgenussrechtes zu<br />

beachten ist.<br />

Ob sich eine Fruchtgenusskonstruktion tatsächlich lohnt<br />

und welcher Art von Fruchtgenuss schlussendlich der Vorzug<br />

gegeben werden soll, hängt weiterhin vom konkreten Fall<br />

ab. Bevor Sie zur Tat schreiten, empfehlen wir Ihnen jedenfalls,<br />

von Ihrem <strong>Steuerberater</strong> eine Rentabilitätsberechnung<br />

mit Günstigkeitsvergleich und Handlungsempfehlung aus<br />

steuerrechtlicher Sicht durchführen zu lassen. Je nach Fallkonstellation<br />

können verschiedenste umsatzsteuerliche und<br />

einkommenssteuerliche Aspekte <strong>für</strong> die eine oder die andere<br />

Variante sprechen. <strong>Die</strong> steuerlichen Vorteile gilt es sodann<br />

gegenüber zivilrechtlichen Bedenken und Zielvorgaben abzuwägen.<br />

xy<br />

econova.at | 95

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