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Steuerspartipps für Ärzte - Team Jünger Steuerberater - Die ...

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Absetzbarkeit von Reisespesen<br />

und Studienreisen<br />

<strong>Die</strong> zu diesem Thema ergangenen Urteile des Verwaltungsgerichtshofes<br />

geben nämlich einen sehr strengen<br />

Maßstab vor. <strong>Die</strong> Kernaussage all dieser Urteile ist, dass<br />

nur dann Betriebsausgaben vorliegen, wenn die Reise nahezu<br />

ausschließlich betrieblich veranlasst ist. <strong>Die</strong>s ist der Fall, wenn<br />

folgende Punkte kumulativ erfüllt sind:<br />

• Planung und Durchführung der Reise erfolgt im Rahmen<br />

einer lehrgangsmäßigen Organisation oder in einer Weise,<br />

die weitaus überwiegende betriebliche Bedingtheit erkennen<br />

lässt.<br />

• <strong>Die</strong> Reise bietet die Möglichkeit, Kenntnisse zu erwerben,<br />

die eine einigermaßen konkrete berufliche bzw. betriebliche<br />

Verwertung zulassen.<br />

• Reiseprogramm und Durchführung müssen nahezu ausschließlich<br />

auf interessierte Teilnehmer im Tätigkeitsbereich<br />

des Steuerpflichtigen abgestellt sein, sodass sie auf<br />

andere Teilnehmer keine Anziehungskraft ausüben.<br />

• Allgemein interessierende Programmpunkte (Privatzeit)<br />

dürfen nicht mehr Zeit in Anspruch nehmen, als während<br />

einer regelmäßigen betrieblichen Betätigung als Freizeit<br />

verwendet wird. Dabei ist von einer Normalarbeitszeit von<br />

8 Stunden täglich auszugehen. <strong>Die</strong> 8 Stunden gelten auch<br />

dann, wenn Ihre Arbeitszeit zuhause davon abweichen<br />

würde. Privatzeiten an den Wochenenden bleiben außer<br />

Ansatz, da diese auch während der Berufsausübung zuhause<br />

zur Verfügung stehen.<br />

Der Steuerpflichtige hat dies anhand des Reiseprogramms<br />

52 | econova.at<br />

Für den Arztberuf ist eine ständige Fort- und Weiterbildung sehr wichtig.<br />

Damit sind in der Regel hohe Kosten verbunden. Im folgenden Beitrag<br />

geben wir Ihnen einen Überblick, was Sie beachten sollten, damit diese<br />

Kosten steuerlich absetzbar sind.<br />

Text: STB Dr. Verena Maria Erian, STB Horst <strong>Jünger</strong> und SBH Raimund Eller<br />

nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Pauschalangaben<br />

sind nicht ausreichend. Ein Ausgleich von Minderzeiten<br />

einzelner Tage kann durch Mehrzeiten anderer Tage<br />

kompensiert werden. So ist eine zweiwöchige Reise z. B. dann<br />

absetzbar, wenn nach dem Reiseprogramm eine Arbeitszeit<br />

von 80 Stunden zustande kommt.<br />

Tipp: Manchmal sind die in Kongressprogrammen aufscheinenden<br />

„Arbeitszeiten“ weniger als 8 Stunden. Mit handschriftlichen<br />

Vermerken im Programm über stattgefundene<br />

Arbeitssitzungen, Tischvorführungen, Demonstrationen etc.<br />

außerhalb des offiziellen Programms kann so mancher Prüfer<br />

doch noch versöhnlich gestimmt werden.<br />

Stolperstein Mischprogramm<br />

Treten allgemeine Programmpunkte gegenüber den ausschließlich<br />

betrieblich veranlassten Tätigkeiten gemessen am<br />

zeitlichen Ausmaß nicht in den Hintergrund, so liegt ein Mischprogramm<br />

vor. <strong>Die</strong>s führt dazu, dass die gesamte Reise der<br />

Privatsphäre zugeordnet wird. In diesem Fall sind nicht einmal<br />

jene Reisekosten absetzbar, die anteilig auf einen ausschließlich<br />

beruflich gewidmeten Reiseabschnitt entfallen. Wird ein<br />

privater Urlaub vorangestellt oder angehängt, so wird die<br />

gesamte Reise in den privaten Lebensbereich verwiesen. Lediglich<br />

ein vernachlässigbarer Freizeittag ist <strong>für</strong> die Qualifikation<br />

als betriebliche Reise unschädlich. Teilnahmegebühren<br />

an Berufsveranstaltungen (Kongresse, Seminare etc.) bleiben<br />

selbstverständlich auch bei Vorliegen eines Mischprogramms<br />

als Betriebsausgabe bestehen.

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