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Steuerspartipps für Ärzte - Team Jünger Steuerberater - Die ...

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Arzt und Recht<br />

<strong>Ärzte</strong> mit Gewerbeschein<br />

Steuerliche Konsequenzen und mögliche Kostenvorteile bei Kranken-<br />

und Pensionsversicherung<br />

Der Handel mit Waren in der Arztpraxis ist in der Regel gewerbescheinpflichtig. Eine Ausnahme<br />

stellt der Betrieb einer Hausapotheke dar. Hier liegt kein Gewerbebetrieb vor. Zu einem Gewerbebetrieb<br />

in der Ordination kommt es jedoch z.B. beim Verkauf von Kontaktlinsen, Zahnpflegeartikeln,<br />

Nahrungsergänzungsmitteln, Cremen und dergleichen.<br />

<strong>Die</strong> abgabenrechtlichen Konsequenzen<br />

aus dem Vorliegen eines Gewerbebetriebes<br />

sind weit reichend. Neben den<br />

harmlosen einkommenssteuerlichen und<br />

den mitunter lästigen umsatzsteuerlichen<br />

Aspekten sind vor allem die sozialversicherungsrechtlichen<br />

Auswirkungen<br />

interessant. Hier gibt es Konstellationen,<br />

die zu lukrativen Kostenvorteilen führen.<br />

Im Folgenden lüften wir <strong>für</strong> Sie das<br />

abgabenrechtliche Dickicht hinter dem<br />

Gewerbeschein in Ihrer Ordination.<br />

1. Einkommensteuer<br />

Hier ergeben sich <strong>für</strong> Ärztinnen und <strong>Ärzte</strong><br />

mit Gewerbeschein keine inhaltlichen Besonderheiten.<br />

Einziger Unterschied ist die<br />

Stelle, an der der entsprechende Gewinn<br />

auf dem Steuerformular einzutragen ist.<br />

Streng genommen ist eine exakte Trennung<br />

zwischen den gewerblichen und<br />

den Einkünften aus der rein ärztlichen<br />

Tätigkeit als Einkünfte aus selbständiger<br />

Tätigkeit vorzunehmen sowie je ein<br />

zusätzliches Formular als Beilage zur<br />

Einkommensteuererklärung auszufüllen.<br />

Auf die Höhe der Steuerbelastung haben<br />

diese lästigen Formalerfordernisse jedoch<br />

keinerlei Auswirkungen.<br />

2. Umsatzsteuer<br />

Hand in Hand mit der Pflicht zum Gewerbeschein<br />

geht beim Handel mit Waren<br />

meist auch die Umsatzsteuerpflicht. So<br />

sind z.B. Diätprodukte, Nahrungsergänzungsmittel,<br />

Kontaktlinsen, Hautcremen<br />

und dergleichen mit Umsatzsteuer belegt.<br />

Als Faustregel gilt, alles was Sie einkaufen,<br />

um es an Patienten weiterzuverkaufen,<br />

löst in der Regel Umsatzsteuerpflicht<br />

aus.<br />

Auch der Verkauf von Cremen in der Arztpraxis ist gewerbescheinpflichtig.<br />

TIPPS zur Umsatzsteuer:<br />

• In der Buchhaltung sind die umsatzsteuerpflichtigen<br />

Leistungen auf<br />

separaten Konten zu erfassen und in die<br />

monatliche Umsatzsteuervoranmeldung<br />

aufzunehmen. Dazu empfehlen sich getrennte<br />

Aufzeichnungen <strong>für</strong> steuerfreie<br />

und steuerpflichtige Bareinnahmen und<br />

auf den Bankbelegen die Markierung der<br />

betreffenden Einnahmen als umsatzsteuerpflichtig.<br />

• Vorsteuern auf Vorleistungen (Einkauf<br />

der betreffenden Waren, Literatur,<br />

Fortbildungskosten, Investitionen wie<br />

Geräte, EDV, Einrichtung und sonstige<br />

Ausstattung etc.) im Zusammenhang<br />

mit steuerpflichtigen Umsätzen können<br />

von der geschuldeten Umsatzsteuer<br />

Mitteilungen der <strong>Ärzte</strong>kammer <strong>für</strong> Tirol Nr. 3/08<br />

in Abzug gebracht werden. Wenn ein<br />

Zusammenhang nur zum Teil (z.B.<br />

EDV-Ausstattung) gegeben ist, steht ein<br />

anteilsmäßiger Vorsteuerabzug zu.<br />

• Wenn die Umsätze aus allen (umsatzsteuerfreien<br />

+ umsatzsteuerpflichtigen)<br />

Tätigkeiten in einem Jahr € 30.000,-<br />

nicht überschreiten, kann die Umsatzsteuer<br />

vermieden werden. In diesem<br />

Fall kann (muss aber nicht) von der so<br />

genannten Kleinunternehmer-Regelung<br />

Gebrauch gemacht werden.<br />

Auf der Honorarnote darf in diesem Fall<br />

keine Umsatzsteuer (Achtung! auch<br />

nicht der Vermerk „inkl. USt“) angeführt<br />

werden. Allerdings gibt es <strong>für</strong> Kleinunternehmer<br />

auch keinen Vorsteuerabzug

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