Steuerspartipps für Ärzte - Team Jünger Steuerberater - Die ...
Steuerspartipps für Ärzte - Team Jünger Steuerberater - Die ...
Steuerspartipps für Ärzte - Team Jünger Steuerberater - Die ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Arzt und Recht<br />
<strong>Ärzte</strong> mit Gewerbeschein<br />
Steuerliche Konsequenzen und mögliche Kostenvorteile bei Kranken-<br />
und Pensionsversicherung<br />
Der Handel mit Waren in der Arztpraxis ist in der Regel gewerbescheinpflichtig. Eine Ausnahme<br />
stellt der Betrieb einer Hausapotheke dar. Hier liegt kein Gewerbebetrieb vor. Zu einem Gewerbebetrieb<br />
in der Ordination kommt es jedoch z.B. beim Verkauf von Kontaktlinsen, Zahnpflegeartikeln,<br />
Nahrungsergänzungsmitteln, Cremen und dergleichen.<br />
<strong>Die</strong> abgabenrechtlichen Konsequenzen<br />
aus dem Vorliegen eines Gewerbebetriebes<br />
sind weit reichend. Neben den<br />
harmlosen einkommenssteuerlichen und<br />
den mitunter lästigen umsatzsteuerlichen<br />
Aspekten sind vor allem die sozialversicherungsrechtlichen<br />
Auswirkungen<br />
interessant. Hier gibt es Konstellationen,<br />
die zu lukrativen Kostenvorteilen führen.<br />
Im Folgenden lüften wir <strong>für</strong> Sie das<br />
abgabenrechtliche Dickicht hinter dem<br />
Gewerbeschein in Ihrer Ordination.<br />
1. Einkommensteuer<br />
Hier ergeben sich <strong>für</strong> Ärztinnen und <strong>Ärzte</strong><br />
mit Gewerbeschein keine inhaltlichen Besonderheiten.<br />
Einziger Unterschied ist die<br />
Stelle, an der der entsprechende Gewinn<br />
auf dem Steuerformular einzutragen ist.<br />
Streng genommen ist eine exakte Trennung<br />
zwischen den gewerblichen und<br />
den Einkünften aus der rein ärztlichen<br />
Tätigkeit als Einkünfte aus selbständiger<br />
Tätigkeit vorzunehmen sowie je ein<br />
zusätzliches Formular als Beilage zur<br />
Einkommensteuererklärung auszufüllen.<br />
Auf die Höhe der Steuerbelastung haben<br />
diese lästigen Formalerfordernisse jedoch<br />
keinerlei Auswirkungen.<br />
2. Umsatzsteuer<br />
Hand in Hand mit der Pflicht zum Gewerbeschein<br />
geht beim Handel mit Waren<br />
meist auch die Umsatzsteuerpflicht. So<br />
sind z.B. Diätprodukte, Nahrungsergänzungsmittel,<br />
Kontaktlinsen, Hautcremen<br />
und dergleichen mit Umsatzsteuer belegt.<br />
Als Faustregel gilt, alles was Sie einkaufen,<br />
um es an Patienten weiterzuverkaufen,<br />
löst in der Regel Umsatzsteuerpflicht<br />
aus.<br />
Auch der Verkauf von Cremen in der Arztpraxis ist gewerbescheinpflichtig.<br />
TIPPS zur Umsatzsteuer:<br />
• In der Buchhaltung sind die umsatzsteuerpflichtigen<br />
Leistungen auf<br />
separaten Konten zu erfassen und in die<br />
monatliche Umsatzsteuervoranmeldung<br />
aufzunehmen. Dazu empfehlen sich getrennte<br />
Aufzeichnungen <strong>für</strong> steuerfreie<br />
und steuerpflichtige Bareinnahmen und<br />
auf den Bankbelegen die Markierung der<br />
betreffenden Einnahmen als umsatzsteuerpflichtig.<br />
• Vorsteuern auf Vorleistungen (Einkauf<br />
der betreffenden Waren, Literatur,<br />
Fortbildungskosten, Investitionen wie<br />
Geräte, EDV, Einrichtung und sonstige<br />
Ausstattung etc.) im Zusammenhang<br />
mit steuerpflichtigen Umsätzen können<br />
von der geschuldeten Umsatzsteuer<br />
Mitteilungen der <strong>Ärzte</strong>kammer <strong>für</strong> Tirol Nr. 3/08<br />
in Abzug gebracht werden. Wenn ein<br />
Zusammenhang nur zum Teil (z.B.<br />
EDV-Ausstattung) gegeben ist, steht ein<br />
anteilsmäßiger Vorsteuerabzug zu.<br />
• Wenn die Umsätze aus allen (umsatzsteuerfreien<br />
+ umsatzsteuerpflichtigen)<br />
Tätigkeiten in einem Jahr € 30.000,-<br />
nicht überschreiten, kann die Umsatzsteuer<br />
vermieden werden. In diesem<br />
Fall kann (muss aber nicht) von der so<br />
genannten Kleinunternehmer-Regelung<br />
Gebrauch gemacht werden.<br />
Auf der Honorarnote darf in diesem Fall<br />
keine Umsatzsteuer (Achtung! auch<br />
nicht der Vermerk „inkl. USt“) angeführt<br />
werden. Allerdings gibt es <strong>für</strong> Kleinunternehmer<br />
auch keinen Vorsteuerabzug