Steuerspartipps für Ärzte - Team Jünger Steuerberater - Die ...
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steuer.berater<br />
Steuerfreie Kursgewinne<br />
Steuerfreiheit von Konvertierungsgewinnen nun höchstgerichtlich bestätigt,<br />
Tipps und Faustregeln im Umgang mit betrieblichen und privaten Schulden<br />
<strong>Die</strong> Kursentwicklungen von YEN und CHF haben Kreditnehmern<br />
mitunter erfreuliche Kursgewinne beschert.<br />
Je nach Ein- und Ausstiegszeitpunkt konnten in der<br />
Vergangenheit bei einem Switch zwischen verschiedenen<br />
Währungen (Konvertierung) Kursgewinne von 30 % und mehr<br />
lukriert werden. Gewinne aus reinen Konvertierungsvorgängen,<br />
bei denen nicht gleichzeitig eine Tilgung bzw. Teiltilgung<br />
erfolgte, konnten bei Betriebskrediten von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern<br />
vorerst steuerfrei lukriert werden. Bei Betrieben,<br />
die ihre Gewinne mittels Buchführung (Bilanzierer)<br />
ermitteln, führten Konvertierungsgewinne bis dato allerdings<br />
zur sofortigen Steuerpflicht. Ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes<br />
(VwGH) vom Anfang dieses Jahres erlaubt nun<br />
die Schlussfolgerung, dass sich nunmehr auch Bilanzierer<br />
ohne sofortige steuerliche Nebenwirkungen über Konvertierungsgewinne<br />
freuen dürfen.<br />
Um Kursgewinne auch tatsächlich und unwiderruflich ins<br />
Trockene zu bringen, nutzen einige die Gunst der Stunde auch<br />
immer wieder <strong>für</strong> die gänzliche oder teilweise Rückführung<br />
ihrer Schulden. Achtung! Tatsächliche Tilgungen führen nach<br />
wie vor zur sofortigen Steuerpflicht. Damit Sie Ihre Kursgewinne<br />
möglichst steueroptimal gestalten können, geben wir<br />
Ihnen hier einen aktuellen Überblick mit wertvollen Tipps und<br />
Faustregeln im Umgang mit betrieblichen und privaten Darlehen.<br />
1. Steuerpflicht bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern<br />
erst bei Rückzahlung<br />
a) Darlehenskonvertierung<br />
Darunter versteht man den Wechsel in eine andere Währung.<br />
Dabei ist zwischen dem Switch von einer fremden<br />
in eine andere fremde Währung einerseits und der Rückwechslung<br />
aus einer fremden Währung in den sicheren<br />
194 | econova.at<br />
Text: STB Dr. Verena Maria Erian, STB Horst <strong>Jünger</strong> und SBH Raimund Eller | Fotos: Foto Hofer (Horst <strong>Jünger</strong> + Raimund Eller)<br />
EURO andererseits zu unterscheiden.<br />
aa) Konvertierung zwischen 2 Fremdwährungen<br />
Gewinne aus solchen Transaktionen (z.B. von YEN in CHF)<br />
können vorerst zur Gänze steuerfrei lukriert werden.<br />
ab) Rückwechslung in den EURO<br />
Auch in diesem Fall kommt es vorerst zu keiner Steuerpflicht.<br />
In beiden Fällen der Konvertierung wird die Versteuerung<br />
der Kursgewinne damit bis zur Tilgung aufgeschoben.<br />
b) Tilgung (Rückzahlung)<br />
Wenn große Kursgewinne winken, werden manche vom<br />
Tilgungsfieber gepackt. In der ersten Euphorie wird dabei<br />
oft übersehen, dass die fetten Kursgewinne durch die<br />
Steuerpflicht jedoch ganz schnell um bis zur Hälfte magerer<br />
werden können. <strong>Die</strong> endgültig realisierten Gewinne<br />
sind bei Tilgungen im betrieblichen Bereich immer steuerpflichtig.<br />
<strong>Die</strong>s gilt auch <strong>für</strong> Teiltilgungen.<br />
Der Trost: Der Fiskus holt sich zwar bis zur Hälfte der Gewinne<br />
(bei 50 % Progression), zahlt aber auch bis zur Hälfte<br />
von allfälligen Kursverlusten.<br />
2. Good News <strong>für</strong> Bilanzierer<br />
Bisher wurden Kursgewinne bei Bilanzierern von der Finanz<br />
bereits bei einem Währungswechsel als steuerpflichtig klassifiziert.<br />
<strong>Die</strong>s galt sogar <strong>für</strong> den Umstieg in eine andere wechselkurslabile<br />
Währung.<br />
In einem VwGH-Judikat vom 15. Jänner dieses Jahres<br />
wurde allerdings die Ansicht bestätigt, dass sowohl bei einer<br />
Konvertierung innerhalb fremder Währungen als auch bei<br />
Rückwechslung in Euro im betrieblichen Bereich keine steuerpflichtigen<br />
Gewinne realisiert werden. Anlassfall <strong>für</strong> diese<br />
Entscheidung war zwar ein Einnahmen-Ausgaben-Rechner,