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Steuerspartipps für Ärzte - Team Jünger Steuerberater - Die ...

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steuer.berater<br />

Steuerfreie Kursgewinne<br />

Steuerfreiheit von Konvertierungsgewinnen nun höchstgerichtlich bestätigt,<br />

Tipps und Faustregeln im Umgang mit betrieblichen und privaten Schulden<br />

<strong>Die</strong> Kursentwicklungen von YEN und CHF haben Kreditnehmern<br />

mitunter erfreuliche Kursgewinne beschert.<br />

Je nach Ein- und Ausstiegszeitpunkt konnten in der<br />

Vergangenheit bei einem Switch zwischen verschiedenen<br />

Währungen (Konvertierung) Kursgewinne von 30 % und mehr<br />

lukriert werden. Gewinne aus reinen Konvertierungsvorgängen,<br />

bei denen nicht gleichzeitig eine Tilgung bzw. Teiltilgung<br />

erfolgte, konnten bei Betriebskrediten von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern<br />

vorerst steuerfrei lukriert werden. Bei Betrieben,<br />

die ihre Gewinne mittels Buchführung (Bilanzierer)<br />

ermitteln, führten Konvertierungsgewinne bis dato allerdings<br />

zur sofortigen Steuerpflicht. Ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes<br />

(VwGH) vom Anfang dieses Jahres erlaubt nun<br />

die Schlussfolgerung, dass sich nunmehr auch Bilanzierer<br />

ohne sofortige steuerliche Nebenwirkungen über Konvertierungsgewinne<br />

freuen dürfen.<br />

Um Kursgewinne auch tatsächlich und unwiderruflich ins<br />

Trockene zu bringen, nutzen einige die Gunst der Stunde auch<br />

immer wieder <strong>für</strong> die gänzliche oder teilweise Rückführung<br />

ihrer Schulden. Achtung! Tatsächliche Tilgungen führen nach<br />

wie vor zur sofortigen Steuerpflicht. Damit Sie Ihre Kursgewinne<br />

möglichst steueroptimal gestalten können, geben wir<br />

Ihnen hier einen aktuellen Überblick mit wertvollen Tipps und<br />

Faustregeln im Umgang mit betrieblichen und privaten Darlehen.<br />

1. Steuerpflicht bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern<br />

erst bei Rückzahlung<br />

a) Darlehenskonvertierung<br />

Darunter versteht man den Wechsel in eine andere Währung.<br />

Dabei ist zwischen dem Switch von einer fremden<br />

in eine andere fremde Währung einerseits und der Rückwechslung<br />

aus einer fremden Währung in den sicheren<br />

194 | econova.at<br />

Text: STB Dr. Verena Maria Erian, STB Horst <strong>Jünger</strong> und SBH Raimund Eller | Fotos: Foto Hofer (Horst <strong>Jünger</strong> + Raimund Eller)<br />

EURO andererseits zu unterscheiden.<br />

aa) Konvertierung zwischen 2 Fremdwährungen<br />

Gewinne aus solchen Transaktionen (z.B. von YEN in CHF)<br />

können vorerst zur Gänze steuerfrei lukriert werden.<br />

ab) Rückwechslung in den EURO<br />

Auch in diesem Fall kommt es vorerst zu keiner Steuerpflicht.<br />

In beiden Fällen der Konvertierung wird die Versteuerung<br />

der Kursgewinne damit bis zur Tilgung aufgeschoben.<br />

b) Tilgung (Rückzahlung)<br />

Wenn große Kursgewinne winken, werden manche vom<br />

Tilgungsfieber gepackt. In der ersten Euphorie wird dabei<br />

oft übersehen, dass die fetten Kursgewinne durch die<br />

Steuerpflicht jedoch ganz schnell um bis zur Hälfte magerer<br />

werden können. <strong>Die</strong> endgültig realisierten Gewinne<br />

sind bei Tilgungen im betrieblichen Bereich immer steuerpflichtig.<br />

<strong>Die</strong>s gilt auch <strong>für</strong> Teiltilgungen.<br />

Der Trost: Der Fiskus holt sich zwar bis zur Hälfte der Gewinne<br />

(bei 50 % Progression), zahlt aber auch bis zur Hälfte<br />

von allfälligen Kursverlusten.<br />

2. Good News <strong>für</strong> Bilanzierer<br />

Bisher wurden Kursgewinne bei Bilanzierern von der Finanz<br />

bereits bei einem Währungswechsel als steuerpflichtig klassifiziert.<br />

<strong>Die</strong>s galt sogar <strong>für</strong> den Umstieg in eine andere wechselkurslabile<br />

Währung.<br />

In einem VwGH-Judikat vom 15. Jänner dieses Jahres<br />

wurde allerdings die Ansicht bestätigt, dass sowohl bei einer<br />

Konvertierung innerhalb fremder Währungen als auch bei<br />

Rückwechslung in Euro im betrieblichen Bereich keine steuerpflichtigen<br />

Gewinne realisiert werden. Anlassfall <strong>für</strong> diese<br />

Entscheidung war zwar ein Einnahmen-Ausgaben-Rechner,

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