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Steuerspartipps für Ärzte - Team Jünger Steuerberater - Die ...

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Primär ist darauf zu achten, dass hinter dem<br />

Etikett Ferialjob Unterschiedliches zum<br />

Vorschein kommen kann. D. h., Ferialjob ist<br />

nicht gleich Ferialjob. Vielmehr gibt es davon<br />

3 Arten, die völlig unterschiedliche<br />

Rechte und Pflichten <strong>für</strong> Arbeitgeber und<br />

Arbeitnehmer mit sich bringen:<br />

1. Der echte Ferialpraktikant: Das sind<br />

Schüler oder Studenten, die ein vorgeschriebenes<br />

oder übliches Praktikum absolvieren.<br />

Für „echte“ Ferialpraktikanten steht der<br />

Lern- und Ausbildungszweck im Vordergrund.<br />

Es besteht keine Arbeitspflicht und<br />

keine Bindung an Arbeitszeiten, Arbeitsort<br />

und Arbeitsanweisungen. Ein „echter“ Ferialpraktikant<br />

ist somit kein Arbeitnehmer im<br />

arbeitsrechtlichen Sinn und unterliegt daher<br />

nicht den arbeitsrechtlichen Gesetzen und<br />

Kollektivverträgen. Es gebührt keine Sonderzahlung<br />

und kein Urlaub. In der Regel<br />

erhält ein „echter“ Ferialpraktikant nur ein<br />

Taschengeld, das frei vereinbart werden<br />

kann und üblicherweise unter dem Lohn<br />

eines normalen Arbeitnehmers liegt.<br />

Liegt das vereinbarte Taschengeld unter<br />

der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze<br />

von derzeit € 349,01, dann ist der „echte“<br />

Ferialpraktikant in der gesetzlichen Sozialversicherung<br />

nur unfallversichert. Ist<br />

das Taschengeld höher, dann besteht Vollversicherung<br />

in der Kranken-, Unfall- und<br />

Pensionsversicherung.<br />

2. Der Ferialarbeitnehmer: Sicherlich<br />

der häufigste und üblichste Fall: Schüler<br />

und Studenten, die in den Ferien arbeiten,<br />

um etwas zu verdienen. Ferialarbeitnehmer<br />

sind immer in einem <strong>Die</strong>nstverhältnis tätig,<br />

da <strong>für</strong> sie die persönliche Abhängigkeit und<br />

Weisungsgebundenheit hinsichtlich Arbeits-<br />

Mitteilungen der <strong>Ärzte</strong>kammer <strong>für</strong> Tirol Nr. 2/08<br />

Arzt und Recht<br />

Rechtzeitig vor Ferienbeginn:<br />

Tipps und Infos rund um den Ferialjob Ihres Nachwuchses<br />

So löblich es ist, wenn Ihre Sprösslinge in den wohlverdienten Ferien sich nicht nur ausruhen,<br />

sondern auch ein paar Euro dazu- verdienen wollen, so unangenehm kann es werden, wenn einige<br />

Spielregeln nicht beachtet werden oder nicht bekannt sind. Hier daher rechtzeitig vor dem<br />

kommenden Sommer die wichtigsten Informationen und Tipps zu diesem Thema. Angesprochen<br />

werden im Folgenden insbesondere arbeitsrechtliche Bestimmungen, Sozialversicherung, Steuern<br />

und Familienbeihilfe.<br />

zeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenes Verhalten<br />

gilt. Es besteht Anspruch auf zumindest<br />

kollektivvertragliche Entlohnung, anteiliges<br />

Weihnachts- und Urlaubsgeld wenn der<br />

maßgebliche Kollektivvertrag das vorsieht,<br />

Urlaub bzw. geldmäßige Abfindung da<strong>für</strong><br />

und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.<br />

Dauert das Ferialarbeitsverhältnis länger als<br />

1 Monat, besteht Anspruch auf Abfertigung<br />

und Ausstellung eines <strong>Die</strong>nstzettels. In der<br />

Sozialversicherung sind Ferialarbeitnehmer<br />

wie alle anderen „normalen“ <strong>Die</strong>nstnehmer<br />

zu behandeln.<br />

3. Der Volontär: <strong>Die</strong>s sind Personen - nicht<br />

nur Schüler oder Studenten -, die sich ausschließlich<br />

zum Zweck der Erweiterung und<br />

Anwendung von Kenntnissen sowie zum<br />

Erwerb von Fertigkeiten <strong>für</strong> die Praxis ohne<br />

Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch<br />

in Betrieben betätigen. <strong>Die</strong> Tätigkeit eines<br />

Volontärs ist durch Schul- oder Studienbestimmungen<br />

nicht vorgeschrieben und<br />

auch nicht allgemein üblich. Volontäre sind<br />

nur unfallversichert und müssen nicht bei<br />

der Gebietskrankenkasse, sondern bei der<br />

Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt<br />

angemeldet werden.<br />

Wie sieht’s mit der Steuer aus?<br />

Steuerlich werden alle 3 Gruppen als<br />

Arbeitnehmer behandelt. Somit muss<br />

der Beschäftigerbetrieb die Lohnsteuer<br />

einbehalten. <strong>Die</strong>se fällt in der Regel ab<br />

einem Monatsbrutto von € 1.127,- an. Ein<br />

Lohnkonto muss geführt und ein Lohnzettel<br />

ausgestellt werden.<br />

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