Steuerspartipps für Ärzte - Team Jünger Steuerberater - Die ...
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Primär ist darauf zu achten, dass hinter dem<br />
Etikett Ferialjob Unterschiedliches zum<br />
Vorschein kommen kann. D. h., Ferialjob ist<br />
nicht gleich Ferialjob. Vielmehr gibt es davon<br />
3 Arten, die völlig unterschiedliche<br />
Rechte und Pflichten <strong>für</strong> Arbeitgeber und<br />
Arbeitnehmer mit sich bringen:<br />
1. Der echte Ferialpraktikant: Das sind<br />
Schüler oder Studenten, die ein vorgeschriebenes<br />
oder übliches Praktikum absolvieren.<br />
Für „echte“ Ferialpraktikanten steht der<br />
Lern- und Ausbildungszweck im Vordergrund.<br />
Es besteht keine Arbeitspflicht und<br />
keine Bindung an Arbeitszeiten, Arbeitsort<br />
und Arbeitsanweisungen. Ein „echter“ Ferialpraktikant<br />
ist somit kein Arbeitnehmer im<br />
arbeitsrechtlichen Sinn und unterliegt daher<br />
nicht den arbeitsrechtlichen Gesetzen und<br />
Kollektivverträgen. Es gebührt keine Sonderzahlung<br />
und kein Urlaub. In der Regel<br />
erhält ein „echter“ Ferialpraktikant nur ein<br />
Taschengeld, das frei vereinbart werden<br />
kann und üblicherweise unter dem Lohn<br />
eines normalen Arbeitnehmers liegt.<br />
Liegt das vereinbarte Taschengeld unter<br />
der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze<br />
von derzeit € 349,01, dann ist der „echte“<br />
Ferialpraktikant in der gesetzlichen Sozialversicherung<br />
nur unfallversichert. Ist<br />
das Taschengeld höher, dann besteht Vollversicherung<br />
in der Kranken-, Unfall- und<br />
Pensionsversicherung.<br />
2. Der Ferialarbeitnehmer: Sicherlich<br />
der häufigste und üblichste Fall: Schüler<br />
und Studenten, die in den Ferien arbeiten,<br />
um etwas zu verdienen. Ferialarbeitnehmer<br />
sind immer in einem <strong>Die</strong>nstverhältnis tätig,<br />
da <strong>für</strong> sie die persönliche Abhängigkeit und<br />
Weisungsgebundenheit hinsichtlich Arbeits-<br />
Mitteilungen der <strong>Ärzte</strong>kammer <strong>für</strong> Tirol Nr. 2/08<br />
Arzt und Recht<br />
Rechtzeitig vor Ferienbeginn:<br />
Tipps und Infos rund um den Ferialjob Ihres Nachwuchses<br />
So löblich es ist, wenn Ihre Sprösslinge in den wohlverdienten Ferien sich nicht nur ausruhen,<br />
sondern auch ein paar Euro dazu- verdienen wollen, so unangenehm kann es werden, wenn einige<br />
Spielregeln nicht beachtet werden oder nicht bekannt sind. Hier daher rechtzeitig vor dem<br />
kommenden Sommer die wichtigsten Informationen und Tipps zu diesem Thema. Angesprochen<br />
werden im Folgenden insbesondere arbeitsrechtliche Bestimmungen, Sozialversicherung, Steuern<br />
und Familienbeihilfe.<br />
zeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenes Verhalten<br />
gilt. Es besteht Anspruch auf zumindest<br />
kollektivvertragliche Entlohnung, anteiliges<br />
Weihnachts- und Urlaubsgeld wenn der<br />
maßgebliche Kollektivvertrag das vorsieht,<br />
Urlaub bzw. geldmäßige Abfindung da<strong>für</strong><br />
und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.<br />
Dauert das Ferialarbeitsverhältnis länger als<br />
1 Monat, besteht Anspruch auf Abfertigung<br />
und Ausstellung eines <strong>Die</strong>nstzettels. In der<br />
Sozialversicherung sind Ferialarbeitnehmer<br />
wie alle anderen „normalen“ <strong>Die</strong>nstnehmer<br />
zu behandeln.<br />
3. Der Volontär: <strong>Die</strong>s sind Personen - nicht<br />
nur Schüler oder Studenten -, die sich ausschließlich<br />
zum Zweck der Erweiterung und<br />
Anwendung von Kenntnissen sowie zum<br />
Erwerb von Fertigkeiten <strong>für</strong> die Praxis ohne<br />
Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch<br />
in Betrieben betätigen. <strong>Die</strong> Tätigkeit eines<br />
Volontärs ist durch Schul- oder Studienbestimmungen<br />
nicht vorgeschrieben und<br />
auch nicht allgemein üblich. Volontäre sind<br />
nur unfallversichert und müssen nicht bei<br />
der Gebietskrankenkasse, sondern bei der<br />
Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt<br />
angemeldet werden.<br />
Wie sieht’s mit der Steuer aus?<br />
Steuerlich werden alle 3 Gruppen als<br />
Arbeitnehmer behandelt. Somit muss<br />
der Beschäftigerbetrieb die Lohnsteuer<br />
einbehalten. <strong>Die</strong>se fällt in der Regel ab<br />
einem Monatsbrutto von € 1.127,- an. Ein<br />
Lohnkonto muss geführt und ein Lohnzettel<br />
ausgestellt werden.<br />
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