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Steuerspartipps für Ärzte - Team Jünger Steuerberater - Die ...

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Steuern steuern –<br />

gewusst wie!<br />

<strong>Die</strong> Steuererklärung der Spitalsärztin/des Spitalsarztes.<br />

2007 ist endgültig vorbei! Nun sollten<br />

Sie als angestellter Arzt bzw. angestellte<br />

Ärztin das vergangene Jahr steuerlich<br />

aufarbeiten. Es geht um die so genannte<br />

Arbeitnehmerveranlagung. Sollten Sie<br />

<strong>für</strong> die Vorjahre noch nichts an das Finanzamt<br />

geschickt haben, so ist das kein<br />

Problem. Sie haben 5 Jahre Zeit, sich von<br />

der Finanz den einen oder anderen Euro<br />

zurückzuholen.<br />

Arbeitnehmerveranlagungen<br />

bringen Spitalsärzten bares Geld<br />

Wann müssen/können Sie<br />

eine Arbeitnehmerveranlagung<br />

abgeben?<br />

Sie sind verpflichtet, eine Arbeitnehmer-<br />

Steuererklärung abzugeben, wenn Sie<br />

mindestens zeitweise zwei oder mehr Anstellungsverhältnisse<br />

gehabt haben, wenn<br />

bei der Lohnverrechnung der Alleinverdienerabsetzbetrag<br />

oder der Alleinerzieherabsetzbetrag<br />

berücksichtigt wurde,<br />

Spitalsärzte, die neben ihren unselbständigen Einkünften aus dem <strong>Die</strong>nstverhältnis keine<br />

weiteren Einkünfte beziehen, sind nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Allerdings<br />

besteht die Möglichkeit, dies freiwillig zu tun. Das macht fast immer Sinn, da bei Spitalsärzten<br />

in der Regel beruflich veranlasste Kosten anfallen, die steuerlich abzugsfähig<br />

sind. <strong>Die</strong> im Abzugswege einbehaltene Lohnsteuer ist so naturgemäß höher als die tatsächliche<br />

Steuerschuld. <strong>Die</strong> Folge ist bares Geld vom Finanzamt.<br />

Im Schnitt kommen Klinikärzte bei professionell erstellten Arbeitnehmerveranlagungen pro<br />

Jahr auf Gutschriften zwischen rund 300 und 500 Euro. Mitunter beläuft sich der jährliche<br />

Geldsegen auf mehrere Tausend Euro. Da<strong>für</strong> sind meist teure Fortbildungen mitsamt Reisespesen<br />

(Hotel, Flug, Kilometergelder, Tagesdiäten) und Kosten einer doppelten Haushaltsführung<br />

(Miete, Betriebskosten, Einrichtung etc.) verantwortlich. Solche Ausgaben sind bei<br />

ausschließlicher beruflicher Veranlassung in der Regel voll abzugsfähig. Aber auch Aktenkoffer,<br />

Computer, Handheld und selbstverständlich Fachliteratur, Büromaterial, Visitenkarten<br />

etc. führen bei beruflicher Veranlassung zu Steuergutschriften. Selbst bei Umzugskosten,<br />

die aus beruflichem Anlass anfallen, zahlt die Finanz über die Steuerersparnis mit. Der Katalog<br />

möglicher Abzugsposten ist unerschöpflich. <strong>Die</strong> Faustregel lautet: „Alles, was beruflich<br />

veranlasst ist, mindert die Steuer.“<br />

Zudem gibt es nicht beruflich bedingte Absetzposten. Dazu gehören beispielsweise Kirchenbeiträge<br />

und bestimmte Sonderausgaben wie etwa freiwillige Personenversicherungen<br />

und vieles mehr. Auch so genannte außergewöhnliche Belastungen wie Begräbniskosten<br />

oder Kosten einer Heilbehandlung lassen sich mitunter steuerlich verwerten.<br />

Wir raten daher auch jenen Spitalsärzten, die nicht dazu verpflichtet sind, zu einer professionellen<br />

Steuererklärung. <strong>Die</strong> Rückflüsse aus der Steuergutschrift sind meist um einiges<br />

höher als die <strong>Steuerberater</strong>kosten. Letztere sind zudem im Jahr der Zahlung selbst wiederum<br />

von der Steuer absetzbar.<br />

22 1/08 klinik<br />

die Voraussetzungen da<strong>für</strong> aber nicht<br />

vorlagen oder wenn das Finanzamt Sie<br />

auffordert, eine Steuererklärung abzugeben.<br />

Freiwillig können Sie immer eine Arbeitnehmerveranlagung<br />

abgeben. Sinnvoll<br />

wird das vor allem bei Zutreffen einer der<br />

folgenden Punkte sein:<br />

• Sie waren nicht während des ganzen<br />

Jahres angestellt<br />

• Sie waren bei verschiedenen Arbeitgebern<br />

angestellt<br />

• Sie möchten Sonderausgaben geltend<br />

machen<br />

• Sie haben erhöhte Werbungskosten<br />

• Sie möchten außergewöhnliche Belastungen<br />

steuerlich absetzten<br />

• Sie haben Alimente <strong>für</strong> Kinder geleistet,<br />

Ihnen steht deshalb der Unterhaltsabsetzbetrag<br />

zu<br />

• Ihnen steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag<br />

oder Alleinerzieherabsetzbetrag<br />

zu, und dieser wurde nicht laufend berücksichtigt<br />

Werbungskosten<br />

Natürlich gilt es, möglichst viele Ausgaben<br />

zu finden, um das zu versteuernde<br />

Einkommen so klein wie möglich zu halten,<br />

besser gesagt, um möglichst viel<br />

Geld vom Finanzamt zurückzubekommen.<br />

Bei der Arbeitnehmerveranlagung<br />

heißen diese Ausgaben „Werbungskosten“.<br />

<strong>Die</strong> folgende Auflistung erfolgt in<br />

der Reihenfolge, in der die Positionen im<br />

Formular L1 (Arbeitnehmerveranlagung)<br />

genannt sind:<br />

• <strong>Ärzte</strong>kammerbeiträge, sonstige Beiträge<br />

zu Berufsverbänden und Interessenvertretungen.<br />

• Pendlerpauschale: Je nach Entfernung<br />

zum Arbeitsplatz und der Zumutbarkeit

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