Steuerspartipps für Ärzte - Team Jünger Steuerberater - Die ...
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(1) Dr. Verena Maria Erian<br />
(2) Horst <strong>Jünger</strong><br />
(3) Raimund Eller<br />
jedoch gibt es im gegenständlichen Erkenntnis keinerlei Hinweise,<br />
dass die Art der Gewinnermittlung <strong>für</strong> diese Beurteilung<br />
relevant war. Damit lässt das Judikat die Schlussfolgerung zu,<br />
dass ein steuerpflichtiger Kursgewinn auch bei Bilanzierung<br />
aus Sicht der Höchstgerichte erst bei einer Tilgung bzw. Teiltilgung,<br />
nicht jedoch bei einem bloßen „Währungswitch“, zu-<br />
stande kommt.<br />
Ob sich die Finanz dieser Interpretation anschließt, ist allerdings<br />
noch nicht sicher. Denkbar wäre auch, dass zur endgültigen<br />
Klärung der Situation <strong>für</strong> Bilanzierer ein erneutes<br />
höchstgerichtliches Verfahren notwendig wird.<br />
3. Privater Bereich – Achtung! Fallen bei privaten Schulden!<br />
a) Was dürfen Sie ohne Steuerprobleme tun?<br />
• Beliebig zwischen fremden Währungen hin und her wechseln<br />
– auch innerhalb eines Jahres.<br />
• In den Euro zurückwechseln, nachdem Sie zumindest 1 Jahr<br />
in Fremdwährung(en) waren.<br />
• Fremdwährungsschulden tilgen, und zwar auch dann, wenn<br />
Sie weniger als 1 Jahr in dieser Währung waren.<br />
b) Wann kriegen Sie Steuerprobleme?<br />
• Bei der Rückwechslung von Fremdwährungsschulden in den<br />
Euro, insoweit Sie weniger als 1 Jahr in Fremdwährung(en)<br />
waren.<br />
Achtung – wichtiger Tipp! Treffen Sie mit der Bank die Vereinbarung,<br />
dass bei Transaktionen zwischen Fremdwährungen<br />
die Konvertierung direkt von einer fremden Währung in eine<br />
andere zu erfolgen hat, ohne dass ein Umweg über den Euro<br />
eingeschlagen wird. Wechselt die Bank nämlich z. B. anlässlich<br />
Ihres Konvertierungswunsches vom YEN in den CHF Ihre<br />
YEN-Schulden technisch zuerst in den Euro und vom Euro<br />
wiederum in CHF um, dann kann’s brenzlig werden. – Und<br />
zwar dann, wenn Sie vorher nicht bereits mindestens 1 Jahr<br />
im YEN waren. Außerdem verursacht ein „Switch auf Umwegen“<br />
zusätzliche Gebühren und Spesen.<br />
<strong>Die</strong> Gemeinheit: Anders als im betrieblichen Bereich werden<br />
im privaten Bereich zwar innerhalb der 1-Jahres-Spekulationsfrist<br />
die Gewinne besteuert, Verluste können allerdings<br />
grundsätzlich nicht steuerlich geltend gemacht werden. Glücklicher<br />
Ausnahmefall: Werden in ein und demselben Jahr aus<br />
Spekulationsgeschäften Gewinne und Verluste realisiert, so ist<br />
eine Gegenverrechnung zulässig.<br />
4. Tipps und Faustregeln im Umgang mit betrieblichen<br />
und privaten Darlehen<br />
• Konvertierungsgewinne im betrieblichen Bereich steuerfrei<br />
behandeln!<br />
Aufgrund eines aktuellen VwGH-Urteiles können nach herrschender<br />
Rechtsmeinung nun auch Bilanzierer davon ausgehen,<br />
dass ein Währungswechsel zu keiner Realisierung<br />
steuerpflichtiger Kursgewinne führt. Damit kann die Auffassung<br />
vertreten werden, dass im betrieblichen Bereich<br />
steuer.berater<br />
unabhängig von der Art der Gewinnermittlung nur noch ein<br />
tatsächlich durch Tilgung bzw. Teiltilgung realisierter Kursgewinn<br />
zur Steuerpflicht führt.<br />
• Haben Sie das Bedürfnis, vorzeitig Schulden zurückzuzahlen,<br />
und können Sie dabei auch noch kräftige Kursgewinne<br />
einfahren, so empfiehlt es sich, dies zuerst mit privaten<br />
Schulden zu tun.<br />
• Schaffen Sie sich Dispositionsfreiheit über Bares <strong>für</strong> die Zukunft!<br />
Nicht selten kommt es vor, dass man bereits kurze<br />
Zeit nach einer „Tilgungsfleißaufgabe“ wieder Finanzierungsbedarf<br />
hat. Vor allem, wenn in naher Zukunft private<br />
Investitionen anstehen, macht es sich mehrfach bezahlt, die<br />
Kreditlinien im betrieblichen Bereich trotz der möglichen<br />
Realisierung von Kursgewinnn vollständig auszunutzen,<br />
denn:<br />
1. <strong>Die</strong> bei der Tilgung betrieblicher Kredite realisierten Gewinne<br />
müssten sofort versteuert werden. D. h. Sie verlieren<br />
nicht nur Liquidität auf Grund der Rückzahlung,<br />
sondern zudem durch die Steuerpflicht der realisierten<br />
Kursgewinne. Ein Aufschub der Tilgung bedeutet damit<br />
auch einen zusätzlichen Liquiditätsvorteil aus der Steuerersparnis.<br />
2. Zinsen aus betrieblichen Schulden können steuerlich geltend<br />
gemacht werden, während Zinsen <strong>für</strong> Privatkredite<br />
in voller Höhe selbst zu tragen sind.<br />
3. Entsteht nach der Tilgungsfleißaufgabe erneut Finanzierungsbedarf,<br />
so fallen wiederum Geldbeschaffungskosten<br />
(Kreditsteuer, Bereitstellungsentgelt, Bearbeitungsgebühren<br />
etc.) an.<br />
4. Neuerliche Bankgespräche <strong>für</strong> neue Kredite fallen bei der<br />
Nutzung bestehender Kreditlinien weg. Damit sparen Sie<br />
Zeit und Mühe und gewinnen an Flexibilität und Freiheit.<br />
<strong>Die</strong>s kann umso mehr ein Vorteil sein, wenn <strong>für</strong> bestehende<br />
Kreditlinien seinerzeit hervorragende Konditionen<br />
ausgehandelt werden konnten, an die man heute eventuell<br />
gar nicht mehr herankommen würde (Basel II).<br />
5. Resümee<br />
(1) (2) (3)<br />
Kursgewinne aus Konvertierungsvorgängen können in Zukunft<br />
nach herrschender Rechtsmeinung von allen Betrieben,<br />
unabhängig von der Gewinnermittlungsart, vorerst steuerfrei<br />
lukriert werden. Steuerpflichtig bleibt im betrieblichen<br />
Bereich nur mehr die endgültige Realisierung von Kursgewinnen<br />
bei (Teil-)Tilgung. Hier ist vorausschauendes Denken<br />
gefragt. Insbesondere wenn in Zukunft mit neuerlichem<br />
Finanzierungsbedarf zu rechnen ist, kann es sich bezahlt<br />
machen, auf die kurzfristige Realisierung von Kursgewinnen<br />
zu verzichten. <strong>Die</strong>s gilt umso mehr, als Liquiditätsreserven<br />
in den privaten Bereich gelenkt werden sollen und können.<br />
Im Privatbereich führen lediglich Kursgewinne aus der Rückwechslung<br />
von einer Fremdwährung in den sicheren Euro<br />
innerhalb eines Jahres zur Steuerpflicht. Private Darlehenstilgungen<br />
in einer fremden Währung führen nicht zu steuerpflichtigen<br />
Einkünften. xy<br />
econova.at | 195