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Steuerspartipps für Ärzte - Team Jünger Steuerberater - Die ...

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(1) Dr. Verena Maria Erian<br />

(2) Horst <strong>Jünger</strong><br />

(3) Raimund Eller<br />

jedoch gibt es im gegenständlichen Erkenntnis keinerlei Hinweise,<br />

dass die Art der Gewinnermittlung <strong>für</strong> diese Beurteilung<br />

relevant war. Damit lässt das Judikat die Schlussfolgerung zu,<br />

dass ein steuerpflichtiger Kursgewinn auch bei Bilanzierung<br />

aus Sicht der Höchstgerichte erst bei einer Tilgung bzw. Teiltilgung,<br />

nicht jedoch bei einem bloßen „Währungswitch“, zu-<br />

stande kommt.<br />

Ob sich die Finanz dieser Interpretation anschließt, ist allerdings<br />

noch nicht sicher. Denkbar wäre auch, dass zur endgültigen<br />

Klärung der Situation <strong>für</strong> Bilanzierer ein erneutes<br />

höchstgerichtliches Verfahren notwendig wird.<br />

3. Privater Bereich – Achtung! Fallen bei privaten Schulden!<br />

a) Was dürfen Sie ohne Steuerprobleme tun?<br />

• Beliebig zwischen fremden Währungen hin und her wechseln<br />

– auch innerhalb eines Jahres.<br />

• In den Euro zurückwechseln, nachdem Sie zumindest 1 Jahr<br />

in Fremdwährung(en) waren.<br />

• Fremdwährungsschulden tilgen, und zwar auch dann, wenn<br />

Sie weniger als 1 Jahr in dieser Währung waren.<br />

b) Wann kriegen Sie Steuerprobleme?<br />

• Bei der Rückwechslung von Fremdwährungsschulden in den<br />

Euro, insoweit Sie weniger als 1 Jahr in Fremdwährung(en)<br />

waren.<br />

Achtung – wichtiger Tipp! Treffen Sie mit der Bank die Vereinbarung,<br />

dass bei Transaktionen zwischen Fremdwährungen<br />

die Konvertierung direkt von einer fremden Währung in eine<br />

andere zu erfolgen hat, ohne dass ein Umweg über den Euro<br />

eingeschlagen wird. Wechselt die Bank nämlich z. B. anlässlich<br />

Ihres Konvertierungswunsches vom YEN in den CHF Ihre<br />

YEN-Schulden technisch zuerst in den Euro und vom Euro<br />

wiederum in CHF um, dann kann’s brenzlig werden. – Und<br />

zwar dann, wenn Sie vorher nicht bereits mindestens 1 Jahr<br />

im YEN waren. Außerdem verursacht ein „Switch auf Umwegen“<br />

zusätzliche Gebühren und Spesen.<br />

<strong>Die</strong> Gemeinheit: Anders als im betrieblichen Bereich werden<br />

im privaten Bereich zwar innerhalb der 1-Jahres-Spekulationsfrist<br />

die Gewinne besteuert, Verluste können allerdings<br />

grundsätzlich nicht steuerlich geltend gemacht werden. Glücklicher<br />

Ausnahmefall: Werden in ein und demselben Jahr aus<br />

Spekulationsgeschäften Gewinne und Verluste realisiert, so ist<br />

eine Gegenverrechnung zulässig.<br />

4. Tipps und Faustregeln im Umgang mit betrieblichen<br />

und privaten Darlehen<br />

• Konvertierungsgewinne im betrieblichen Bereich steuerfrei<br />

behandeln!<br />

Aufgrund eines aktuellen VwGH-Urteiles können nach herrschender<br />

Rechtsmeinung nun auch Bilanzierer davon ausgehen,<br />

dass ein Währungswechsel zu keiner Realisierung<br />

steuerpflichtiger Kursgewinne führt. Damit kann die Auffassung<br />

vertreten werden, dass im betrieblichen Bereich<br />

steuer.berater<br />

unabhängig von der Art der Gewinnermittlung nur noch ein<br />

tatsächlich durch Tilgung bzw. Teiltilgung realisierter Kursgewinn<br />

zur Steuerpflicht führt.<br />

• Haben Sie das Bedürfnis, vorzeitig Schulden zurückzuzahlen,<br />

und können Sie dabei auch noch kräftige Kursgewinne<br />

einfahren, so empfiehlt es sich, dies zuerst mit privaten<br />

Schulden zu tun.<br />

• Schaffen Sie sich Dispositionsfreiheit über Bares <strong>für</strong> die Zukunft!<br />

Nicht selten kommt es vor, dass man bereits kurze<br />

Zeit nach einer „Tilgungsfleißaufgabe“ wieder Finanzierungsbedarf<br />

hat. Vor allem, wenn in naher Zukunft private<br />

Investitionen anstehen, macht es sich mehrfach bezahlt, die<br />

Kreditlinien im betrieblichen Bereich trotz der möglichen<br />

Realisierung von Kursgewinnn vollständig auszunutzen,<br />

denn:<br />

1. <strong>Die</strong> bei der Tilgung betrieblicher Kredite realisierten Gewinne<br />

müssten sofort versteuert werden. D. h. Sie verlieren<br />

nicht nur Liquidität auf Grund der Rückzahlung,<br />

sondern zudem durch die Steuerpflicht der realisierten<br />

Kursgewinne. Ein Aufschub der Tilgung bedeutet damit<br />

auch einen zusätzlichen Liquiditätsvorteil aus der Steuerersparnis.<br />

2. Zinsen aus betrieblichen Schulden können steuerlich geltend<br />

gemacht werden, während Zinsen <strong>für</strong> Privatkredite<br />

in voller Höhe selbst zu tragen sind.<br />

3. Entsteht nach der Tilgungsfleißaufgabe erneut Finanzierungsbedarf,<br />

so fallen wiederum Geldbeschaffungskosten<br />

(Kreditsteuer, Bereitstellungsentgelt, Bearbeitungsgebühren<br />

etc.) an.<br />

4. Neuerliche Bankgespräche <strong>für</strong> neue Kredite fallen bei der<br />

Nutzung bestehender Kreditlinien weg. Damit sparen Sie<br />

Zeit und Mühe und gewinnen an Flexibilität und Freiheit.<br />

<strong>Die</strong>s kann umso mehr ein Vorteil sein, wenn <strong>für</strong> bestehende<br />

Kreditlinien seinerzeit hervorragende Konditionen<br />

ausgehandelt werden konnten, an die man heute eventuell<br />

gar nicht mehr herankommen würde (Basel II).<br />

5. Resümee<br />

(1) (2) (3)<br />

Kursgewinne aus Konvertierungsvorgängen können in Zukunft<br />

nach herrschender Rechtsmeinung von allen Betrieben,<br />

unabhängig von der Gewinnermittlungsart, vorerst steuerfrei<br />

lukriert werden. Steuerpflichtig bleibt im betrieblichen<br />

Bereich nur mehr die endgültige Realisierung von Kursgewinnen<br />

bei (Teil-)Tilgung. Hier ist vorausschauendes Denken<br />

gefragt. Insbesondere wenn in Zukunft mit neuerlichem<br />

Finanzierungsbedarf zu rechnen ist, kann es sich bezahlt<br />

machen, auf die kurzfristige Realisierung von Kursgewinnen<br />

zu verzichten. <strong>Die</strong>s gilt umso mehr, als Liquiditätsreserven<br />

in den privaten Bereich gelenkt werden sollen und können.<br />

Im Privatbereich führen lediglich Kursgewinne aus der Rückwechslung<br />

von einer Fremdwährung in den sicheren Euro<br />

innerhalb eines Jahres zur Steuerpflicht. Private Darlehenstilgungen<br />

in einer fremden Währung führen nicht zu steuerpflichtigen<br />

Einkünften. xy<br />

econova.at | 195

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