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Steuerspartipps für Ärzte - Team Jünger Steuerberater - Die ...

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(1) Dr. Verena Maria Erian<br />

(2) Horst <strong>Jünger</strong><br />

(3) Raimund Eller<br />

5. Scharfes Reglement:<br />

Strafbefreiende Wirkung einer späteren Selbstanzeige nur<br />

beschränkt gegeben.<br />

Durch rechtzeitige Selbstanzeige (z. B. bei Beginn einer Betriebsprüfung)<br />

ist es möglich, einer Strafe <strong>für</strong> Steuerdelikte zu<br />

entgehen, wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige noch keine<br />

Verfolgungshandlungen gesetzt waren und eine eventuelle<br />

Entdeckung der Tat dem Anzeiger zum Zeitpunkt der Selbstanzeige<br />

noch nicht bekannt war.<br />

Da die Anzeigenverpflichtung von Schenkungen nur dann<br />

zur gewünschten Kontrollwirkung führt, wurde die Möglichkeit<br />

einer strafbefreienden Selbstanzeige hier sehr stark eingeschränkt.<br />

Eine strafbefreiende Wirkung tritt nur dann ein,<br />

wenn die Selbstanzeige spätestens 1 Jahr nach Ablauf der Anzeigefrist<br />

(3 Monate) erfolgt.<br />

Tipp: Hat man die 3-monatige Meldefrist nach dem Erwerb<br />

versäumt, ist danach noch ein Jahr Zeit, um dieses Versäumnis<br />

ungestraft zu sanieren.<br />

6. Unerwünschte Nebenwirkungen auf die<br />

Einkommensteuer:<br />

Verschlechterung bei Mietobjekten.<br />

Wurde ein Miethaus noch vor dem 1. August 2008 unentgeltlich<br />

übertragen, so konnte der Erwerber die jährliche steuerlich<br />

absetzbare Gebäudeabschreibung auf Antrag von den<br />

so genannten fiktiven Anschaffungskosten, d. h. vom aktuellen<br />

Gebäudewert vornehmen. <strong>Die</strong>se Möglichkeit existiert nun <strong>für</strong><br />

alle nach dem 31. Juli 2008 unentgeltlich erworbenen Immobilien<br />

nicht mehr. Neuerdings muss die Gebäudeabschreibung<br />

vom historischen Anschaffungswert des Rechtsvorgängers vorgenommen<br />

werden. <strong>Die</strong>ser Wert liegt meist deutlich unter dem<br />

aktuellen Verkehrswert und kann so Jahr <strong>für</strong> Jahr zu einer<br />

höheren Einkommensteuerbelastung führen als bisher.<br />

7. Und zum Schluss noch eine gute Nachricht:<br />

Verbesserung <strong>für</strong> Mietobjekte mit besonderen Abschreibungssätzen.<br />

Im Gegenzug <strong>für</strong> den Entfall des Wahlrechtes der Abschreibung<br />

von den fiktiven Anschaffungskosten (siehe Punkt 6.)<br />

waren in logischer Konsequenz folgende steuerrechtlichen<br />

Verbesserungen vorzunehmen:<br />

• Offene Instandhaltungs- und Instandsetzungszehntel<br />

ge hen auf Erwerber über<br />

Instandsetzungsaufwendungen können nicht zur Gänze<br />

im Jahr der Entstehung von der Steuer abgesetzt werden,<br />

sondern müssen auf 10 Jahre verteilt werden. Bestimmte<br />

Instandhaltungsaufwendungen können über Antrag ebenso<br />

auf 10 Jahre verteilt von der Steuer abgesetzt werden. Für<br />

diese Zehntelabsetzungen galt bei Übertragung des betreffenden<br />

Gebäudes bisher, dass restliche Zehntel ab dem der<br />

Übertragung folgenden Kalenderjahr nicht mehr abgezogen<br />

werden konnten. Nur bei Erwerb von Todes wegen konnte<br />

der Rechtsnachfolger die restlichen Zehntel nutzen, wenn er<br />

steuer.berater<br />

(1) (2) (3)<br />

die Gebäudeabschreibung vom Einheitswert vornahm. Bei<br />

Übertragungen ab dem 1.8.2008 sind bei jeder Form der unentgeltlichen<br />

Übertragung die Zehntelabsetzungen fortführbar,<br />

sodass offene Zehntel nun auch bei Schenkungen nicht<br />

mehr verloren gehen.<br />

• Auch Reste einer beschleunigten Abschreibung<br />

gehen nicht mehr verloren:<br />

Von Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung<br />

und Verpachtung dienen, können im Normalfall jährlich<br />

1,5 % des Anschaffungswertes bzw. der Herstellungskosten<br />

als steuerlich absetzbare Gebäudeabschreibung angesetzt<br />

werden. Für bestimmte Herstellungsaufwendungen gibt es<br />

Begünstigungen, die zu wesentlich höheren Abschreibungen<br />

führen. So kann z.B. <strong>für</strong> Investitionen in denkmalgeschützte<br />

Gebäude jährlich 1 / 15 der betreffenden Investition steuermindernd<br />

geltend gemacht werden. Wurde das Gebäude auf<br />

eine andere Person übertragen, so waren die restlichen Teilbeträge<br />

verloren (Ausnahme: Erwerb von Todes wegen). Ab<br />

1.8.2008 können auch diese Teilbeträge bei jeder Form des<br />

unentgeltlichen Erwerbes vom Rechtsnachfolger steuerlich<br />

verwertet werden.<br />

• Keine Nachversteuerung <strong>für</strong> beschleunigte Absetzungen<br />

mehr:<br />

Bei einer Übertragung des Gebäudes mussten in den letzten<br />

15 Jahren beschleunigt vorgenommene Abschreibungen<br />

zudem vom Übergeber nachversteuert werden. Zu einer<br />

solchen Nachversteuerung kommt es bei unentgeltlichen<br />

Übertragungen von Liegenschaften nach dem 31.7.2008 nun<br />

nicht mehr.<br />

8. Resümee<br />

Erbschafts- und Schenkungssteuer wurden mit Wirkung<br />

1. August 2008 nun definitiv abgeschafft. <strong>Die</strong> große Angst der<br />

Finanz, dass bei einem Wegfall der Schenkungssteuer zweifelhafte<br />

Geldzuflüsse relativ problemlos als vermeintliche Schenkungen<br />

deklariert werden könnten, hat zu einer speziellen<br />

Meldepflicht <strong>für</strong> größere Schenkungen mit hohen Strafen im<br />

Falle von Meldeverstößen geführt. Durch die personenbezogene<br />

Festlegung der Meldegrenzen gibt es allerdings trotzdem<br />

Gestaltungsmöglichkeiten, mit denen auch bei anstehenden<br />

größeren Schenkungen die Meldepflicht vermieden werden<br />

kann. Sprechen Sie bei entsprechenden Vorhaben in jedem<br />

Fall rechtzeitig mit Ihrem <strong>Steuerberater</strong> und legen Sie gemeinsam<br />

die optimale Vorgangsweise fest. xy<br />

econova.at | 147

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