Steuerspartipps für Ärzte - Team Jünger Steuerberater - Die ...
Steuerspartipps für Ärzte - Team Jünger Steuerberater - Die ...
Steuerspartipps für Ärzte - Team Jünger Steuerberater - Die ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
(1) Dr. Verena Maria Erian<br />
(2) Horst <strong>Jünger</strong><br />
(3) Raimund Eller<br />
5. Scharfes Reglement:<br />
Strafbefreiende Wirkung einer späteren Selbstanzeige nur<br />
beschränkt gegeben.<br />
Durch rechtzeitige Selbstanzeige (z. B. bei Beginn einer Betriebsprüfung)<br />
ist es möglich, einer Strafe <strong>für</strong> Steuerdelikte zu<br />
entgehen, wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige noch keine<br />
Verfolgungshandlungen gesetzt waren und eine eventuelle<br />
Entdeckung der Tat dem Anzeiger zum Zeitpunkt der Selbstanzeige<br />
noch nicht bekannt war.<br />
Da die Anzeigenverpflichtung von Schenkungen nur dann<br />
zur gewünschten Kontrollwirkung führt, wurde die Möglichkeit<br />
einer strafbefreienden Selbstanzeige hier sehr stark eingeschränkt.<br />
Eine strafbefreiende Wirkung tritt nur dann ein,<br />
wenn die Selbstanzeige spätestens 1 Jahr nach Ablauf der Anzeigefrist<br />
(3 Monate) erfolgt.<br />
Tipp: Hat man die 3-monatige Meldefrist nach dem Erwerb<br />
versäumt, ist danach noch ein Jahr Zeit, um dieses Versäumnis<br />
ungestraft zu sanieren.<br />
6. Unerwünschte Nebenwirkungen auf die<br />
Einkommensteuer:<br />
Verschlechterung bei Mietobjekten.<br />
Wurde ein Miethaus noch vor dem 1. August 2008 unentgeltlich<br />
übertragen, so konnte der Erwerber die jährliche steuerlich<br />
absetzbare Gebäudeabschreibung auf Antrag von den<br />
so genannten fiktiven Anschaffungskosten, d. h. vom aktuellen<br />
Gebäudewert vornehmen. <strong>Die</strong>se Möglichkeit existiert nun <strong>für</strong><br />
alle nach dem 31. Juli 2008 unentgeltlich erworbenen Immobilien<br />
nicht mehr. Neuerdings muss die Gebäudeabschreibung<br />
vom historischen Anschaffungswert des Rechtsvorgängers vorgenommen<br />
werden. <strong>Die</strong>ser Wert liegt meist deutlich unter dem<br />
aktuellen Verkehrswert und kann so Jahr <strong>für</strong> Jahr zu einer<br />
höheren Einkommensteuerbelastung führen als bisher.<br />
7. Und zum Schluss noch eine gute Nachricht:<br />
Verbesserung <strong>für</strong> Mietobjekte mit besonderen Abschreibungssätzen.<br />
Im Gegenzug <strong>für</strong> den Entfall des Wahlrechtes der Abschreibung<br />
von den fiktiven Anschaffungskosten (siehe Punkt 6.)<br />
waren in logischer Konsequenz folgende steuerrechtlichen<br />
Verbesserungen vorzunehmen:<br />
• Offene Instandhaltungs- und Instandsetzungszehntel<br />
ge hen auf Erwerber über<br />
Instandsetzungsaufwendungen können nicht zur Gänze<br />
im Jahr der Entstehung von der Steuer abgesetzt werden,<br />
sondern müssen auf 10 Jahre verteilt werden. Bestimmte<br />
Instandhaltungsaufwendungen können über Antrag ebenso<br />
auf 10 Jahre verteilt von der Steuer abgesetzt werden. Für<br />
diese Zehntelabsetzungen galt bei Übertragung des betreffenden<br />
Gebäudes bisher, dass restliche Zehntel ab dem der<br />
Übertragung folgenden Kalenderjahr nicht mehr abgezogen<br />
werden konnten. Nur bei Erwerb von Todes wegen konnte<br />
der Rechtsnachfolger die restlichen Zehntel nutzen, wenn er<br />
steuer.berater<br />
(1) (2) (3)<br />
die Gebäudeabschreibung vom Einheitswert vornahm. Bei<br />
Übertragungen ab dem 1.8.2008 sind bei jeder Form der unentgeltlichen<br />
Übertragung die Zehntelabsetzungen fortführbar,<br />
sodass offene Zehntel nun auch bei Schenkungen nicht<br />
mehr verloren gehen.<br />
• Auch Reste einer beschleunigten Abschreibung<br />
gehen nicht mehr verloren:<br />
Von Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung<br />
und Verpachtung dienen, können im Normalfall jährlich<br />
1,5 % des Anschaffungswertes bzw. der Herstellungskosten<br />
als steuerlich absetzbare Gebäudeabschreibung angesetzt<br />
werden. Für bestimmte Herstellungsaufwendungen gibt es<br />
Begünstigungen, die zu wesentlich höheren Abschreibungen<br />
führen. So kann z.B. <strong>für</strong> Investitionen in denkmalgeschützte<br />
Gebäude jährlich 1 / 15 der betreffenden Investition steuermindernd<br />
geltend gemacht werden. Wurde das Gebäude auf<br />
eine andere Person übertragen, so waren die restlichen Teilbeträge<br />
verloren (Ausnahme: Erwerb von Todes wegen). Ab<br />
1.8.2008 können auch diese Teilbeträge bei jeder Form des<br />
unentgeltlichen Erwerbes vom Rechtsnachfolger steuerlich<br />
verwertet werden.<br />
• Keine Nachversteuerung <strong>für</strong> beschleunigte Absetzungen<br />
mehr:<br />
Bei einer Übertragung des Gebäudes mussten in den letzten<br />
15 Jahren beschleunigt vorgenommene Abschreibungen<br />
zudem vom Übergeber nachversteuert werden. Zu einer<br />
solchen Nachversteuerung kommt es bei unentgeltlichen<br />
Übertragungen von Liegenschaften nach dem 31.7.2008 nun<br />
nicht mehr.<br />
8. Resümee<br />
Erbschafts- und Schenkungssteuer wurden mit Wirkung<br />
1. August 2008 nun definitiv abgeschafft. <strong>Die</strong> große Angst der<br />
Finanz, dass bei einem Wegfall der Schenkungssteuer zweifelhafte<br />
Geldzuflüsse relativ problemlos als vermeintliche Schenkungen<br />
deklariert werden könnten, hat zu einer speziellen<br />
Meldepflicht <strong>für</strong> größere Schenkungen mit hohen Strafen im<br />
Falle von Meldeverstößen geführt. Durch die personenbezogene<br />
Festlegung der Meldegrenzen gibt es allerdings trotzdem<br />
Gestaltungsmöglichkeiten, mit denen auch bei anstehenden<br />
größeren Schenkungen die Meldepflicht vermieden werden<br />
kann. Sprechen Sie bei entsprechenden Vorhaben in jedem<br />
Fall rechtzeitig mit Ihrem <strong>Steuerberater</strong> und legen Sie gemeinsam<br />
die optimale Vorgangsweise fest. xy<br />
econova.at | 147