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Steuerspartipps für Ärzte - Team Jünger Steuerberater - Die ...

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Arzt und Recht<br />

Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer?<br />

herangezogen. Wird nun eine Gegenleistung<br />

vereinbart, die diesem Wert in etwa<br />

entspricht, so fällt mangels Bemessungsgrundlage<br />

keine Schenkungssteuer an.<br />

Übrig bleibt nur der in jedem Fall zu zahlende<br />

Grundstückszuschlag in Höhe von 2<br />

bis 3,5 %. Und diese Belastung bleibt auch<br />

nach Abschaffung der Schenkungssteuer<br />

jedenfalls übrig, da die Abschaffung des<br />

Grunderwerbsteuergesetzes ja nicht zur<br />

Debatte steht. In diesem Gesetz ist derzeit<br />

geregelt, dass bei einer unentgeltlichen<br />

Übertragung von Grund und Boden die<br />

Grunderwerbsteuer vom dreifachen Einheitswert<br />

zu bemessen ist.<br />

Der bereits derzeit mögliche Steuerspareffekt<br />

einer gemischten Schenkung sei an<br />

folgendem Beispiel illustriert:<br />

Beispiel:<br />

<strong>Die</strong> Eltern schenken ihrem Spross eine<br />

Villa im Wert von € 1.000.000,-. Der 3fache<br />

Einheitswert sei € 300.000,-. Ohne<br />

weitere Konstruktion würde sich derzeit<br />

noch eine Schenkungssteuer in Höhe von<br />

€ 26.802,- plus Grundstückszuschlag von<br />

€ 6.000,- somit € 32.802,- ergeben. Wird<br />

hingegen vereinbart, dass der Beschenkte<br />

<strong>für</strong> die millionenschwere Villa im Gegenzug<br />

z. B. € 297.800,- in irgendeiner Form<br />

an seine Eltern zu leisten hat, so sieht die<br />

Rechnung gleich viel besser aus:<br />

Mitteilungen der <strong>Ärzte</strong>kammer <strong>für</strong> Tirol Nr. 1/08<br />

<strong>Die</strong>se Belastung würde bei einer klassischen<br />

Immobilientransaktion (ohne Konstruktion<br />

einer gemischten Schenkung)<br />

in jedem Fall auch nach einer gänzlichen<br />

Abschaffung der Schenkungssteuer anfallen.<br />

Genau genommen wären sogar noch<br />

um fast € 50,- mehr zu berappen, da die<br />

Rechnung 2 % Grunderwerbsteuer vom<br />

dreifachen Einheitswert (€ 300.000,-)<br />

lautet und somit glatte € 6.000,- ausmachen<br />

würde.<br />

3-facher Einheitswert (= Bemessungsgrundlage <strong>für</strong> die Schenkungssteuer) € 300.000,-<br />

Abzüglich vereinbarte Gegenleistung € 297.800,-<br />

Abzüglich Freibetrag bei Schenkungen innerhalb der Steuerklasse I € 2.200,-<br />

Ergibt eine Bemessungsgrundlage <strong>für</strong> die Schenkungssteuer € 0,-<br />

Schenkungssteuer damit € 0,-<br />

Zuzüglich Grunderwerbsteuer (2 % von der vereinbarten Gegenleistung) € 5.956,-<br />

Gesamtsteuerbelastung bei gemischter Schenkung € 5.956,-

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