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W W W .ab5zig - Wiener Seniorenbund

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<strong>ab5zig</strong> Seniorenhandbuch 2012 seNIoreNermässIguNgeN<br />

-Wohnhauses, Wohn- und Pflegeheims<br />

oder einer Behinderteneinrichtung<br />

bei Bezug des Mindestsicherung-Taschengeldes<br />

oder Mindest-<br />

Freibetrags<br />

• BezieherInnen von Unterhalt in der<br />

Höhe der Ausgleichszulage ab dem<br />

Regelpensionsalter<br />

Ermäßigungen mit dem Mobilpass<br />

• Ermäßigte Monatskarte und Halbpreisfahrschein<br />

bei den <strong>Wiener</strong> Linien<br />

• Bezuschussung der Hundeabgabe von<br />

50 Prozent für maximal einen Hund<br />

Allgemeine Seniorenermäßigungen<br />

09<br />

• Ermäßigte Jahreskarte bei den Büchereien<br />

der Stadt Wien (MA 13)<br />

• Ermäßigter Eintritt bei den städtischen<br />

Bädern (MA 44)<br />

• Ermäßigung bei Kursen der <strong>Wiener</strong><br />

Volkshochschulen<br />

Info: Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht<br />

(MA 40), Referat Mietbeihilfe und<br />

Mobilpass,<br />

3., Thomas-Klestil-Platz 8, Öffnungszeiten:<br />

Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr,<br />

Tel. 4000/8040,<br />

E-Mail: post-mobilpass@ma40.wien.gv.at<br />

Bei diesen Ermäßigungen gelten Alters- bzw. Einkommenseinschränkungen<br />

oder andere Einschränkungen.<br />

rezeptgebühr-Befreiung<br />

Die Rezeptgebühr beträgt € 5,15. Für<br />

die Befreiung von der Rezeptgebühr<br />

mittels Antrag gelten ab 2012 folgende<br />

Grenzbeträge:<br />

a) Für Personen, deren monatliche<br />

Nettoeinkünfte für Alleinstehende<br />

€ 814,82 für Ehepaare € 1.221,68<br />

nicht übersteigen.<br />

b) Für Personen, die infolge von Leiden<br />

oder Gebrechen überdurchschnittliche<br />

Ausgaben nachweisen<br />

(chronisch Kranke), sofern die monatlichen<br />

Nettoeinkünfte für Alleinstehende<br />

€ 937,04, für Ehepaare<br />

€ 1.404,93 nicht übersteigen.<br />

Diese Beträge erhöhen sich für jedes<br />

Kind um € 125,72.<br />

Es besteht eine Deckelung der Rezeptgebühren:<br />

Es sind nur maximal zwei<br />

Prozent des Jahresnettoeinkommens<br />

für Rezeptgebühren zu bezahlen. Die<br />

Ermittlung des Jahresnettoeinkommens<br />

für die Berechnung der Rezeptgebühren-Obergrenze<br />

erfolgt bei Pensionisten<br />

aufgrund der aktuellen Nettopension.<br />

Bei Personen, deren Jahresnettoeinkommen<br />

unter dem Zwölffachen des Einzelrichtsatzes<br />

für die Ausgleichszulage<br />

(im Jahr 2012 € 814,82 pro Monat) liegt,<br />

wird die Rezeptgebühren-Obergrenze<br />

vom Zwölffachen dieses Richtsatzes<br />

berechnet. Dies ist die für alle Personen<br />

geltende Mindestobergrenze. Diese<br />

liegt im Jahr 2012 bei € 195,56 bzw. 37<br />

Rezeptgebühren. Dies bedeutet, dass<br />

jeder Versicherter, der nicht von der<br />

Rezeptgebühr befreit ist, zumindest 37<br />

Rezeptgebühren bezahlen muss, bevor<br />

er wegen Erreichens der Obergrenze<br />

befreit ist.<br />

<strong>ab5zig</strong> handbuch 2012 80 seitig.indd 9 13.01.12 11:23

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