W W W .ab5zig - Wiener Seniorenbund
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26 steuertIpps<br />
<strong>ab5zig</strong> Seniorenhandbuch 2012<br />
und vermindert sich bei einem Alleinverdiener<br />
oder Alleinerzieher um 1%,<br />
und für jedes Kind ebenfalls um 1%.<br />
Es empfiehlt sich, auch bei derartigen<br />
Fällen mit dem Finanzamt Rücksprache<br />
zu halten.<br />
Monatliche Berücksichtigung<br />
Der von der Landesstelle des Bundesamtes<br />
für Soziales und Behindertenwesen<br />
an den Steuerpflichtigen<br />
übermittelte Behindertenpass bzw. der<br />
ablehnende Bescheid (bei einer Behinderung<br />
unter 50% bis einschließlich<br />
25%) kann nicht nur nachträglich „Jahresausgleich“<br />
für die Steuervorteile<br />
geltend gemacht werden. Vielmehr<br />
können diese Unterlagen schon während<br />
des Jahres bis September der die<br />
Pension auszahlenden Stelle vorgelegt<br />
werden, welche dann die Freibeträge<br />
aufgrund einer Behinderung und die<br />
Pauschalbeträge wegen einer notwendigen<br />
Krankendiätverpflegung monatlich<br />
steuerlich berücksichtigt. Bei<br />
mehreren Pensionsbezügen geht das<br />
natürlich nur bei einer Stelle und zwar<br />
bei der, welche die Steuerverrechnung<br />
durchführt.<br />
Freibeträge aufgrund erhöhter Ausgaben<br />
wegen einer Krankendiät-Verpflegung<br />
oder für Inhaber einer Amtsbescheinigung/eines<br />
Opferausweises<br />
werden nach Vorlage der entsprechenden<br />
Bescheinigung von der Pensionsversicherungsanstalt<br />
berücksichtigt.<br />
Ein Freibetrag aufgrund einer Teilinvalidität<br />
kann nur dann berücksichtigt<br />
werden, wenn keine pflegebedingte<br />
Geldleistung (z.B. Pflegegeld, Blindenzulage)<br />
bezogen wird. Dies gilt auch für<br />
den Ehegatten eines Alleinverdieners.<br />
Beim „Jahresausgleich“ immer alles<br />
(nochmals) eintragen!!!<br />
Achtung: Der Grad der Behinderung<br />
und das Diätpauschale sind bei der<br />
Veranlagung für jedes Jahr (!) in jedem<br />
Fall (nochmals) einzutragen.<br />
Also auch dann, wenn man bereits<br />
während des Jahres bei der Pensionsversicherungsanstalt<br />
die Behinderung<br />
gemeldet hat und diese die Frei- und<br />
Pauschalbeträge bereits steuerlich berücksichtigt<br />
hat. Vergisst man darauf,<br />
fordert das Finanzamt das Geld wieder<br />
zurück.<br />
rückwirkende feststellung!<br />
Eine rückwirkende Feststellung einer<br />
Behinderung für zurückliegende Jahre<br />
ist nur dann möglich, wenn von<br />
der Landesstelle des Bundesamtes für<br />
Soziales und Behindertenwesen eine<br />
rückwirkende Behinderung aufgrund<br />
eines entsprechenden Antrags und einer<br />
diesbezüglichen ärztlichen Bestätigung<br />
bescheinigt wird. Eine steuerliche<br />
Berücksichtigung ist nur für das<br />
laufende Kalenderjahr und für 5 Jahre<br />
rückwirkend möglich (im Jahr 2012 bis<br />
2007).<br />
Die Veranlagung<br />
Pensionsbezieher haben die Veranlagung<br />
(früher „Jahresausgleich“) bis<br />
zum Ende des fünften Kalenderjahres,<br />
für das sie durchgeführt werden soll,<br />
beim zuständigen Finanzamt zu beantragen,<br />
wenn zumindest einer der folgenden<br />
Punkte zutrifft:<br />
• Die Pension gebührte nicht während<br />
des ganzen Kalenderjahres.<br />
• Es werden mehrere Pensionen, die<br />
nicht gemeinsam versteuert werden,<br />
nebeneinander bezogen, und im abgelaufenen<br />
Kalenderjahr wurden Bei-<br />
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