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W W W .ab5zig - Wiener Seniorenbund

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26 steuertIpps<br />

<strong>ab5zig</strong> Seniorenhandbuch 2012<br />

und vermindert sich bei einem Alleinverdiener<br />

oder Alleinerzieher um 1%,<br />

und für jedes Kind ebenfalls um 1%.<br />

Es empfiehlt sich, auch bei derartigen<br />

Fällen mit dem Finanzamt Rücksprache<br />

zu halten.<br />

Monatliche Berücksichtigung<br />

Der von der Landesstelle des Bundesamtes<br />

für Soziales und Behindertenwesen<br />

an den Steuerpflichtigen<br />

übermittelte Behindertenpass bzw. der<br />

ablehnende Bescheid (bei einer Behinderung<br />

unter 50% bis einschließlich<br />

25%) kann nicht nur nachträglich „Jahresausgleich“<br />

für die Steuervorteile<br />

geltend gemacht werden. Vielmehr<br />

können diese Unterlagen schon während<br />

des Jahres bis September der die<br />

Pension auszahlenden Stelle vorgelegt<br />

werden, welche dann die Freibeträge<br />

aufgrund einer Behinderung und die<br />

Pauschalbeträge wegen einer notwendigen<br />

Krankendiätverpflegung monatlich<br />

steuerlich berücksichtigt. Bei<br />

mehreren Pensionsbezügen geht das<br />

natürlich nur bei einer Stelle und zwar<br />

bei der, welche die Steuerverrechnung<br />

durchführt.<br />

Freibeträge aufgrund erhöhter Ausgaben<br />

wegen einer Krankendiät-Verpflegung<br />

oder für Inhaber einer Amtsbescheinigung/eines<br />

Opferausweises<br />

werden nach Vorlage der entsprechenden<br />

Bescheinigung von der Pensionsversicherungsanstalt<br />

berücksichtigt.<br />

Ein Freibetrag aufgrund einer Teilinvalidität<br />

kann nur dann berücksichtigt<br />

werden, wenn keine pflegebedingte<br />

Geldleistung (z.B. Pflegegeld, Blindenzulage)<br />

bezogen wird. Dies gilt auch für<br />

den Ehegatten eines Alleinverdieners.<br />

Beim „Jahresausgleich“ immer alles<br />

(nochmals) eintragen!!!<br />

Achtung: Der Grad der Behinderung<br />

und das Diätpauschale sind bei der<br />

Veranlagung für jedes Jahr (!) in jedem<br />

Fall (nochmals) einzutragen.<br />

Also auch dann, wenn man bereits<br />

während des Jahres bei der Pensionsversicherungsanstalt<br />

die Behinderung<br />

gemeldet hat und diese die Frei- und<br />

Pauschalbeträge bereits steuerlich berücksichtigt<br />

hat. Vergisst man darauf,<br />

fordert das Finanzamt das Geld wieder<br />

zurück.<br />

rückwirkende feststellung!<br />

Eine rückwirkende Feststellung einer<br />

Behinderung für zurückliegende Jahre<br />

ist nur dann möglich, wenn von<br />

der Landesstelle des Bundesamtes für<br />

Soziales und Behindertenwesen eine<br />

rückwirkende Behinderung aufgrund<br />

eines entsprechenden Antrags und einer<br />

diesbezüglichen ärztlichen Bestätigung<br />

bescheinigt wird. Eine steuerliche<br />

Berücksichtigung ist nur für das<br />

laufende Kalenderjahr und für 5 Jahre<br />

rückwirkend möglich (im Jahr 2012 bis<br />

2007).<br />

Die Veranlagung<br />

Pensionsbezieher haben die Veranlagung<br />

(früher „Jahresausgleich“) bis<br />

zum Ende des fünften Kalenderjahres,<br />

für das sie durchgeführt werden soll,<br />

beim zuständigen Finanzamt zu beantragen,<br />

wenn zumindest einer der folgenden<br />

Punkte zutrifft:<br />

• Die Pension gebührte nicht während<br />

des ganzen Kalenderjahres.<br />

• Es werden mehrere Pensionen, die<br />

nicht gemeinsam versteuert werden,<br />

nebeneinander bezogen, und im abgelaufenen<br />

Kalenderjahr wurden Bei-<br />

<strong>ab5zig</strong> handbuch 2012 80 seitig.indd 26 13.01.12 11:23

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