W W W .ab5zig - Wiener Seniorenbund
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<strong>ab5zig</strong> Seniorenhandbuch 2012 steuertIpps<br />
träge an gesetzlich anerkannte Kirchen-<br />
und Religionsgemeinschaften<br />
oder für die freiwillige Mitgliedschaft<br />
bei Interessenvertretungen und Berufsverbänden<br />
entrichtet.<br />
• Neben der Pension werden noch weitere<br />
steuerpflichtige Einkünfte erzielt.<br />
• Beim Lohnsteuerabzug wurde ein monatlicher<br />
Freibetrag berücksichtigt.<br />
• Für das abgelaufene Kalenderjahr<br />
werden noch Freibeträge oder der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag<br />
geltend gemacht.<br />
Die eingangs erwähnte Frist von 5 Jahren<br />
gilt auch für die sogenannte „Wiederaufnahme“<br />
von Verfahren, wenn<br />
z.B. Sonderausgaben in diesen Jahren<br />
geleistet wurden, aber bei der Arbeitnehmerveranlagung<br />
bisher nicht geltend<br />
gemacht wurden.<br />
Wenn kein Veranlagungsgrund vorliegt,<br />
werden Beiträge an Kirchen- und<br />
Religionsgemeinschaften sowie Interessenvertretungen<br />
und Berufsverbände<br />
(z.B. „<strong>Seniorenbund</strong>“-Beitrag siehe<br />
oben!) von der Pensionsversicherungsanstalt<br />
noch im selben Jahr berücksichtigt,<br />
wenn die entsprechenden Belege<br />
bis 30. November des laufenden Jahres<br />
vorgelegt werden. Die Lohnsteuer wird<br />
dann durch Aufrollung der Bezüge neu<br />
berechnet.<br />
1 Million Pensionisten könnten „Sparbuchsteuer“<br />
zurück holen!<br />
Steuerbefreite Klein-Pensionisten<br />
könnten unter Umständen auch die<br />
25prozentige „Sparbuchsteuer“ vom<br />
Finanzamt zurück fordern. Wenn keine<br />
Gründe dagegen sprechen, sogar für<br />
fünf Jahre zurück. Aber Vorsicht ist geboten!<br />
27<br />
und so funktioniert es:<br />
Die Zinsen vom Pensionskonto, von<br />
Sparbüchern, Fonds oder Wertpapieren<br />
stellen zwar steuerrechtlich ein zusätzliches<br />
Einkommen dar. Dieses unterliegt<br />
aber automatisch bei der Bank der<br />
pauschalierten 25prozentigen „Kapitalertragssteuer<br />
(KESt)“, und wird daher<br />
nicht mehr zur Pension oder zu anderen<br />
Einkommen hinzugerechnet.<br />
Liegen nun die genannten Zinseneinnahmen<br />
zusammen mit dem sonstigen<br />
Einkommen (z.B. Pension) immer<br />
noch unter der Steuerfreigrenze, dann<br />
bräuchte man ja überhaupt keine Steuer<br />
zu zahlen und kann daher über eine<br />
Veranlagung (früher Jahresausgleich)<br />
die 25% „Sparbuchsteuer“ vom Finanzamt<br />
wieder zurück bekommen.<br />
Es sind mehr als eine Million Pensionisten<br />
mit Pensionen bis zu einer Steuerbemessungsgrundlage<br />
von € 1.013,–<br />
(mit Alleinverdienerabsetzbetrag von<br />
€ 1.096,–), die 2010/2011 keine Steuer<br />
zu bezahlen haben. Sie könnten daher<br />
auch grundsätzlich eine allenfalls bezahlte<br />
„Sparbuchsteuer“ zurück fordern.<br />
Natürlich ist darauf zu achten,<br />
dass man mit Monatspension samt (auf<br />
einen Monat umgerechneten) Zinseneinnahmen<br />
nicht doch über die Steuerfreigrenze<br />
kommt, oder womöglich<br />
eine öffentliche Unterstützung (z.B.<br />
Ausgleichszulage) verliert. Nehmen Sie<br />
also den Rechenstift zur Hand:<br />
Beispiel 1:<br />
Pensionistin Erika L. hat 2010/2011<br />
eine monatliche Pension von rund<br />
€ 885,– (dieser Betrag entspricht auch<br />
der Steuerbemessungsgrundlage). Für<br />
die Ersparnisse erhält sie (einschließlich<br />
Zinsen am Pensionskonto) im Jahr<br />
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