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W W W .ab5zig - Wiener Seniorenbund

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<strong>ab5zig</strong> Seniorenhandbuch 2012 steuertIpps<br />

träge an gesetzlich anerkannte Kirchen-<br />

und Religionsgemeinschaften<br />

oder für die freiwillige Mitgliedschaft<br />

bei Interessenvertretungen und Berufsverbänden<br />

entrichtet.<br />

• Neben der Pension werden noch weitere<br />

steuerpflichtige Einkünfte erzielt.<br />

• Beim Lohnsteuerabzug wurde ein monatlicher<br />

Freibetrag berücksichtigt.<br />

• Für das abgelaufene Kalenderjahr<br />

werden noch Freibeträge oder der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag<br />

geltend gemacht.<br />

Die eingangs erwähnte Frist von 5 Jahren<br />

gilt auch für die sogenannte „Wiederaufnahme“<br />

von Verfahren, wenn<br />

z.B. Sonderausgaben in diesen Jahren<br />

geleistet wurden, aber bei der Arbeitnehmerveranlagung<br />

bisher nicht geltend<br />

gemacht wurden.<br />

Wenn kein Veranlagungsgrund vorliegt,<br />

werden Beiträge an Kirchen- und<br />

Religionsgemeinschaften sowie Interessenvertretungen<br />

und Berufsverbände<br />

(z.B. „<strong>Seniorenbund</strong>“-Beitrag siehe<br />

oben!) von der Pensionsversicherungsanstalt<br />

noch im selben Jahr berücksichtigt,<br />

wenn die entsprechenden Belege<br />

bis 30. November des laufenden Jahres<br />

vorgelegt werden. Die Lohnsteuer wird<br />

dann durch Aufrollung der Bezüge neu<br />

berechnet.<br />

1 Million Pensionisten könnten „Sparbuchsteuer“<br />

zurück holen!<br />

Steuerbefreite Klein-Pensionisten<br />

könnten unter Umständen auch die<br />

25prozentige „Sparbuchsteuer“ vom<br />

Finanzamt zurück fordern. Wenn keine<br />

Gründe dagegen sprechen, sogar für<br />

fünf Jahre zurück. Aber Vorsicht ist geboten!<br />

27<br />

und so funktioniert es:<br />

Die Zinsen vom Pensionskonto, von<br />

Sparbüchern, Fonds oder Wertpapieren<br />

stellen zwar steuerrechtlich ein zusätzliches<br />

Einkommen dar. Dieses unterliegt<br />

aber automatisch bei der Bank der<br />

pauschalierten 25prozentigen „Kapitalertragssteuer<br />

(KESt)“, und wird daher<br />

nicht mehr zur Pension oder zu anderen<br />

Einkommen hinzugerechnet.<br />

Liegen nun die genannten Zinseneinnahmen<br />

zusammen mit dem sonstigen<br />

Einkommen (z.B. Pension) immer<br />

noch unter der Steuerfreigrenze, dann<br />

bräuchte man ja überhaupt keine Steuer<br />

zu zahlen und kann daher über eine<br />

Veranlagung (früher Jahresausgleich)<br />

die 25% „Sparbuchsteuer“ vom Finanzamt<br />

wieder zurück bekommen.<br />

Es sind mehr als eine Million Pensionisten<br />

mit Pensionen bis zu einer Steuerbemessungsgrundlage<br />

von € 1.013,–<br />

(mit Alleinverdienerabsetzbetrag von<br />

€ 1.096,–), die 2010/2011 keine Steuer<br />

zu bezahlen haben. Sie könnten daher<br />

auch grundsätzlich eine allenfalls bezahlte<br />

„Sparbuchsteuer“ zurück fordern.<br />

Natürlich ist darauf zu achten,<br />

dass man mit Monatspension samt (auf<br />

einen Monat umgerechneten) Zinseneinnahmen<br />

nicht doch über die Steuerfreigrenze<br />

kommt, oder womöglich<br />

eine öffentliche Unterstützung (z.B.<br />

Ausgleichszulage) verliert. Nehmen Sie<br />

also den Rechenstift zur Hand:<br />

Beispiel 1:<br />

Pensionistin Erika L. hat 2010/2011<br />

eine monatliche Pension von rund<br />

€ 885,– (dieser Betrag entspricht auch<br />

der Steuerbemessungsgrundlage). Für<br />

die Ersparnisse erhält sie (einschließlich<br />

Zinsen am Pensionskonto) im Jahr<br />

<strong>ab5zig</strong> handbuch 2012 80 seitig.indd 27 13.01.12 11:23

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