W W W .ab5zig - Wiener Seniorenbund
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28 steuertIpps<br />
<strong>ab5zig</strong> Seniorenhandbuch 2012<br />
2010/2011 insgesamt € 450,– an Zinsen;<br />
das sind durchschnittlich € 37,50<br />
pro Monat (= ein Zwölftel). Diese Zinsen<br />
werden der monatlichen Steuerbemessungsgrundlage<br />
zugerechnet (885<br />
+ 37,50 = 922,50). Dieser Betrag liegt<br />
unter der Steuerbemessungsgrundlage<br />
von € 1.013,–.<br />
Sie kann daher nach dem Jahresende<br />
2010/2011 mit dem Formular E 3<br />
(vom Finanzamt!) die von ihrer Bank<br />
im Jahr 2010/2011 anlässlich der Zinsengutschriften<br />
automatisch einbehaltene,<br />
25prozentige Kapitalertragssteuer<br />
(„Sparbuchsteuer“) zur Gänze zurück<br />
bekommen. Das wären in diesem Fall<br />
25% von € 450,– Gesamtzinsen, also<br />
€ 112,50 KEST-Rückvergütung.<br />
Beispiel 2:<br />
Frau Ilse G. lebt mit ihrem Mann, war<br />
nur zeitweise berufstätig und hatte<br />
im Jahr 2011 eine Eigenpension von €<br />
390,– monatlich. Eine Ausgleichszulage<br />
bekommt sie nicht, weil Ihr Mann eine<br />
höhere Pension hat und das Gesamteinkommen<br />
im gemeinsamen Haushalt<br />
daher über dem „Richtsatz“ für Ehepaare<br />
liegt.<br />
Aus einer Erbschaft hat Frau G. aber<br />
zwei Sparbücher sowie inländische<br />
Fondspapiere, die ihr zusammen mit<br />
den Zinsengutschriften auf ihrem Pensionskonto<br />
im Jahr 2011 insgesamt<br />
€ 884,– Zinsen gebracht haben, von<br />
denen die Banken automatisch € 221,–<br />
(25%) KEST abgezogen und stellvertretend<br />
für Frau G. ans Finanzamt abgeführt<br />
haben. € 884,– Gesamtzinsen<br />
im Jahr 2011 erhöhten das Monatseinkommen<br />
von Frau G. in diesem Jahr<br />
um € 73,70, das dann mit insgesamt<br />
€ 463,70 immer noch deutlich unter<br />
der Steuerfreigrenze von € 1013,– lag.<br />
Sie kann daher die bereits bezahlte<br />
KEST, nämlich € 221,–, vom Finanzamt<br />
zurückfordern.<br />
Beispiel 3:<br />
Anneliese R. lebt allein und hat nur<br />
eine kleine Eigenpension von € 553,19.<br />
Da ihre Pension unter dem für 2011 geltenden<br />
„Richtsatz“ für Alleinstehende<br />
(€ 793,40) lag, erhielt sie eine monatliche<br />
Ausgleichszulage.<br />
Da eine Ausgleichszulage eine Sozialleistung<br />
aus öffentlichen Mitteln ist,<br />
die der Sicherung eines gesetzlich festgelegten<br />
Mindesteinkommens („Richtsatz“)<br />
dient, würde jeder Euro an zusätzlichen<br />
Einnahmen, der Frau Anneliese<br />
R. nachgewiesen werden kann, in<br />
gleichem Maße die Ausgleichszulage<br />
vermindern.<br />
Frau Anneliese R. sollte also zwei Dinge<br />
bedenken. Erstens müsste sie ja jedes<br />
zusätzliche Einkommen, also auch z.B.<br />
Zinseneinnahmen, der Pensionsversicherungsanstalt<br />
melden und diese<br />
würde in gleichem Maße eine allfällige<br />
Ausgleichszulage reduzieren. Zweitens<br />
können solche nicht gemeldeten<br />
Zusatzeinnahmen, wenn sie vielleicht<br />
später einmal doch bekannt werden,<br />
von der Pensionsversicherung für eine<br />
unbegrenzte Zeit bis zur Gesamthöhe<br />
der Ausgleichszulage zurückgefordert<br />
werden. Auch sogar gegenüber einem<br />
späteren Nachlass von Frau R.!<br />
Einkommensgrenzen beachten!<br />
Doch auch darüber hinaus ist im Einzelfall<br />
äußerste Vorsicht geboten, bevor<br />
man das Finanzamts-Formular „E 3“<br />
für die Rückerstattung der KEST beim<br />
Finanzamt einreicht. Mit dem „zusätz-<br />
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