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W W W .ab5zig - Wiener Seniorenbund

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28 steuertIpps<br />

<strong>ab5zig</strong> Seniorenhandbuch 2012<br />

2010/2011 insgesamt € 450,– an Zinsen;<br />

das sind durchschnittlich € 37,50<br />

pro Monat (= ein Zwölftel). Diese Zinsen<br />

werden der monatlichen Steuerbemessungsgrundlage<br />

zugerechnet (885<br />

+ 37,50 = 922,50). Dieser Betrag liegt<br />

unter der Steuerbemessungsgrundlage<br />

von € 1.013,–.<br />

Sie kann daher nach dem Jahresende<br />

2010/2011 mit dem Formular E 3<br />

(vom Finanzamt!) die von ihrer Bank<br />

im Jahr 2010/2011 anlässlich der Zinsengutschriften<br />

automatisch einbehaltene,<br />

25prozentige Kapitalertragssteuer<br />

(„Sparbuchsteuer“) zur Gänze zurück<br />

bekommen. Das wären in diesem Fall<br />

25% von € 450,– Gesamtzinsen, also<br />

€ 112,50 KEST-Rückvergütung.<br />

Beispiel 2:<br />

Frau Ilse G. lebt mit ihrem Mann, war<br />

nur zeitweise berufstätig und hatte<br />

im Jahr 2011 eine Eigenpension von €<br />

390,– monatlich. Eine Ausgleichszulage<br />

bekommt sie nicht, weil Ihr Mann eine<br />

höhere Pension hat und das Gesamteinkommen<br />

im gemeinsamen Haushalt<br />

daher über dem „Richtsatz“ für Ehepaare<br />

liegt.<br />

Aus einer Erbschaft hat Frau G. aber<br />

zwei Sparbücher sowie inländische<br />

Fondspapiere, die ihr zusammen mit<br />

den Zinsengutschriften auf ihrem Pensionskonto<br />

im Jahr 2011 insgesamt<br />

€ 884,– Zinsen gebracht haben, von<br />

denen die Banken automatisch € 221,–<br />

(25%) KEST abgezogen und stellvertretend<br />

für Frau G. ans Finanzamt abgeführt<br />

haben. € 884,– Gesamtzinsen<br />

im Jahr 2011 erhöhten das Monatseinkommen<br />

von Frau G. in diesem Jahr<br />

um € 73,70, das dann mit insgesamt<br />

€ 463,70 immer noch deutlich unter<br />

der Steuerfreigrenze von € 1013,– lag.<br />

Sie kann daher die bereits bezahlte<br />

KEST, nämlich € 221,–, vom Finanzamt<br />

zurückfordern.<br />

Beispiel 3:<br />

Anneliese R. lebt allein und hat nur<br />

eine kleine Eigenpension von € 553,19.<br />

Da ihre Pension unter dem für 2011 geltenden<br />

„Richtsatz“ für Alleinstehende<br />

(€ 793,40) lag, erhielt sie eine monatliche<br />

Ausgleichszulage.<br />

Da eine Ausgleichszulage eine Sozialleistung<br />

aus öffentlichen Mitteln ist,<br />

die der Sicherung eines gesetzlich festgelegten<br />

Mindesteinkommens („Richtsatz“)<br />

dient, würde jeder Euro an zusätzlichen<br />

Einnahmen, der Frau Anneliese<br />

R. nachgewiesen werden kann, in<br />

gleichem Maße die Ausgleichszulage<br />

vermindern.<br />

Frau Anneliese R. sollte also zwei Dinge<br />

bedenken. Erstens müsste sie ja jedes<br />

zusätzliche Einkommen, also auch z.B.<br />

Zinseneinnahmen, der Pensionsversicherungsanstalt<br />

melden und diese<br />

würde in gleichem Maße eine allfällige<br />

Ausgleichszulage reduzieren. Zweitens<br />

können solche nicht gemeldeten<br />

Zusatzeinnahmen, wenn sie vielleicht<br />

später einmal doch bekannt werden,<br />

von der Pensionsversicherung für eine<br />

unbegrenzte Zeit bis zur Gesamthöhe<br />

der Ausgleichszulage zurückgefordert<br />

werden. Auch sogar gegenüber einem<br />

späteren Nachlass von Frau R.!<br />

Einkommensgrenzen beachten!<br />

Doch auch darüber hinaus ist im Einzelfall<br />

äußerste Vorsicht geboten, bevor<br />

man das Finanzamts-Formular „E 3“<br />

für die Rückerstattung der KEST beim<br />

Finanzamt einreicht. Mit dem „zusätz-<br />

<strong>ab5zig</strong> handbuch 2012 80 seitig.indd 28 13.01.12 11:23

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