W W W .ab5zig - Wiener Seniorenbund
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<strong>ab5zig</strong> Seniorenhandbuch 2012 WItWeN-/WItWer-peNsIoN<br />
Alles über die Witwen-/Witwer-pension<br />
Ehrenpräsident des <strong>Wiener</strong> <strong>Seniorenbund</strong>es<br />
GD-Stv. Leopold Scherer, Sozialversicherungsexperte:<br />
Für die Berechnung der Witwen-/Witwer-Pension werden die<br />
tatsächlichen Einkommen des verstorbenen und des hinterbliebenen<br />
Ehepartners während der beiden letzten Jahre vor<br />
dem Tod des einen Partners herangezogen.<br />
Die Witwen-/Witwer-Pension kann je<br />
nach Einkommensanteil des Verstorbenen<br />
im Vergleich zum Hinterbliebenen<br />
zwischen 60 Prozent und Null<br />
betragen. Zum Beispiel: Bei gleichem<br />
Einkommen des verstorbenen und des<br />
hinterbliebenen Ehepartners beträgt<br />
die Witwen-/Witwer-Pension 40% von<br />
der bestehenden oder (bei noch Erwerbstätigen)<br />
fiktiven Pension des verstorbenen<br />
Ehepartners.<br />
Hat ein verstorbener Partner ein höheres<br />
Einkommen als der Hinterbliebene,<br />
steigt auch der Prozentsatz der Witwenpension<br />
bis auf maximal 60%.<br />
War der Beitrag des verstorbenen Partners<br />
zum gemeinsamen Einkommen<br />
geringer, als der des Hinterbliebenen,<br />
sinkt auch der Prozentsatz der Hinterbliebenenpension,<br />
und zwar auf bis zu<br />
Null Prozent.<br />
Falls aber dadurch das Gesamteinkommen<br />
der/des Hinterbliebenen eine<br />
Schutzgrenze von monatlich € 1.762,98<br />
unterschritten würde, wird die Hinterbliebenenpension<br />
auf max. 60%, jedoch<br />
bis höchstens auf diese Schutzgrenze,<br />
angehoben.<br />
Anspruch auf eine Witwen-/Witwerpension<br />
bei aufrechter Ehe<br />
hat ein hinterbliebener Ehepartner nach<br />
dem Tod des Ehepartners Anspruch auf<br />
31<br />
eine Witwen-/Witwer-Pension, wenn<br />
der verstorbene Ehepartner selbst einen<br />
Pensionsanspruch hatte oder gehabt hätte<br />
(weil er eine ausreichende Anzahl an<br />
Versicherungsmonaten erworben hatte).<br />
bei geschiedener Ehe<br />
• (sofern keine andere Ehe geschlossen<br />
wurde) besteht ein Anspruch auf Witwen-/Witwer-Pension<br />
• wenn der verstorbene frühere Ehegatte<br />
aufgrund eines gerichtlichen<br />
Urteiles oder Vergleiches zum Zeitpunkt<br />
des Todes verpflichtet war, Unterhalt<br />
zu leisten<br />
• wenn keine Unterhaltsverpflichtung<br />
bestanden hat, der Verstorbene aber<br />
regelmäßig (zumindest während des<br />
letzten Jahres vor dem Tod) zur Deckung<br />
des Unterhaltsbedarfes beigetragen<br />
hat, besteht gleichfalls ein<br />
Anspruch auf eine Witwen/Witwer-<br />
Pension, sofern die Ehe mindestens<br />
10 Jahre gedauert hatte.<br />
Sonderregelungen über die Witwenoder<br />
Witwerpension an Geschiedene<br />
siehe weiter unten.<br />
Begrenzung des pensionsanspruches<br />
mit 30 Monaten<br />
Trotz des Vorliegens der Voraussetzungen<br />
für eine Witwen-/Witwer-Pension<br />
ist der Anspruch auf 30 Kalendermonate<br />
nach dem Tod des Ehepartners<br />
beschränkt,<br />
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