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W W W .ab5zig - Wiener Seniorenbund

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<strong>ab5zig</strong> Seniorenhandbuch 2012 WItWeN-/WItWer-peNsIoN<br />

Alles über die Witwen-/Witwer-pension<br />

Ehrenpräsident des <strong>Wiener</strong> <strong>Seniorenbund</strong>es<br />

GD-Stv. Leopold Scherer, Sozialversicherungsexperte:<br />

Für die Berechnung der Witwen-/Witwer-Pension werden die<br />

tatsächlichen Einkommen des verstorbenen und des hinterbliebenen<br />

Ehepartners während der beiden letzten Jahre vor<br />

dem Tod des einen Partners herangezogen.<br />

Die Witwen-/Witwer-Pension kann je<br />

nach Einkommensanteil des Verstorbenen<br />

im Vergleich zum Hinterbliebenen<br />

zwischen 60 Prozent und Null<br />

betragen. Zum Beispiel: Bei gleichem<br />

Einkommen des verstorbenen und des<br />

hinterbliebenen Ehepartners beträgt<br />

die Witwen-/Witwer-Pension 40% von<br />

der bestehenden oder (bei noch Erwerbstätigen)<br />

fiktiven Pension des verstorbenen<br />

Ehepartners.<br />

Hat ein verstorbener Partner ein höheres<br />

Einkommen als der Hinterbliebene,<br />

steigt auch der Prozentsatz der Witwenpension<br />

bis auf maximal 60%.<br />

War der Beitrag des verstorbenen Partners<br />

zum gemeinsamen Einkommen<br />

geringer, als der des Hinterbliebenen,<br />

sinkt auch der Prozentsatz der Hinterbliebenenpension,<br />

und zwar auf bis zu<br />

Null Prozent.<br />

Falls aber dadurch das Gesamteinkommen<br />

der/des Hinterbliebenen eine<br />

Schutzgrenze von monatlich € 1.762,98<br />

unterschritten würde, wird die Hinterbliebenenpension<br />

auf max. 60%, jedoch<br />

bis höchstens auf diese Schutzgrenze,<br />

angehoben.<br />

Anspruch auf eine Witwen-/Witwerpension<br />

bei aufrechter Ehe<br />

hat ein hinterbliebener Ehepartner nach<br />

dem Tod des Ehepartners Anspruch auf<br />

31<br />

eine Witwen-/Witwer-Pension, wenn<br />

der verstorbene Ehepartner selbst einen<br />

Pensionsanspruch hatte oder gehabt hätte<br />

(weil er eine ausreichende Anzahl an<br />

Versicherungsmonaten erworben hatte).<br />

bei geschiedener Ehe<br />

• (sofern keine andere Ehe geschlossen<br />

wurde) besteht ein Anspruch auf Witwen-/Witwer-Pension<br />

• wenn der verstorbene frühere Ehegatte<br />

aufgrund eines gerichtlichen<br />

Urteiles oder Vergleiches zum Zeitpunkt<br />

des Todes verpflichtet war, Unterhalt<br />

zu leisten<br />

• wenn keine Unterhaltsverpflichtung<br />

bestanden hat, der Verstorbene aber<br />

regelmäßig (zumindest während des<br />

letzten Jahres vor dem Tod) zur Deckung<br />

des Unterhaltsbedarfes beigetragen<br />

hat, besteht gleichfalls ein<br />

Anspruch auf eine Witwen/Witwer-<br />

Pension, sofern die Ehe mindestens<br />

10 Jahre gedauert hatte.<br />

Sonderregelungen über die Witwenoder<br />

Witwerpension an Geschiedene<br />

siehe weiter unten.<br />

Begrenzung des pensionsanspruches<br />

mit 30 Monaten<br />

Trotz des Vorliegens der Voraussetzungen<br />

für eine Witwen-/Witwer-Pension<br />

ist der Anspruch auf 30 Kalendermonate<br />

nach dem Tod des Ehepartners<br />

beschränkt,<br />

<strong>ab5zig</strong> handbuch 2012 80 seitig.indd 31 13.01.12 11:23

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