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W W W .ab5zig - Wiener Seniorenbund

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32 WItWeN-/WItWer-peNsIoN<br />

<strong>ab5zig</strong> Seniorenhandbuch 2012<br />

• wenn die Witwe (der Witwer) beim<br />

Tod des Ehepartners das 35. Lebensjahr<br />

noch nicht vollendet hatte<br />

und die Ehe nicht mindestens 10 Jahre<br />

gedauert hatte;<br />

• wenn die Ehe (eine sogenannte „Versorgungsehe‘“)<br />

mit einem Pensionisten<br />

(einer Pensionistin) geschlossen<br />

wurde (mit Ausnahmen!).<br />

Keine zeitliche Begrenzung der<br />

Witwen-/Witwer-pension:<br />

• Hat die mit einem Pensionisten (einer<br />

Pensionistin) geschlossene Ehe mindestens<br />

drei Jahre gedauert und der<br />

Altersunterschied nicht mehr als 20<br />

Jahre betragen oder<br />

• mindestens fünf Jahre gedauert und<br />

der Altersunterschied der Ehegatten<br />

nicht mehr als 25 Jahre betragen oder<br />

• mindestens zehn Jahre gedauert und<br />

der Altersunterschied der Ehegatten<br />

mehr als 25 Jahre betragen,<br />

• so ist die Witwen(Witwer)pension unbegrenzt<br />

zu gewähren.<br />

Keine zeitliche Begrenzung der Witwen-/Witwer-pension<br />

gibt es weiters,<br />

• wenn in der Ehe ein Kind geboren<br />

(oder durch die Ehe legitimiert) wurde<br />

oder die Witwe im Zeitpunkt des<br />

Todes des Ehegatten nachgewiesenermaßen<br />

schwanger war,<br />

• wenn dem Haushalt der Witwe (des<br />

Witwers) beim Ableben des Ehepartners<br />

ein Kind des Verstorbenen angehört, das<br />

Anspruch auf Waisenpension hat,<br />

• wenn die Ehe von Personen geschlossen<br />

wurde, die schon früher miteinander<br />

verheiratet gewesen sind,<br />

• wenn der überlebende Ehegatte im<br />

Zeitpunkt des Ablaufes der 30-monatigen<br />

Frist invalide ist (die Pension<br />

gebührt in diesem Fall für die Dauer<br />

der Invalidität).<br />

Wie hoch ist die Witwen-/Witwerpension?<br />

Bei der Berechnung der Witwen-/Witwer-Pension<br />

wird auf die ehelichen Unterhaltsansprüche<br />

Bedacht genommen:<br />

grundsätzlich ist der Ehepartner mit dem<br />

niedrigeren Pensions- oder Erwerbs-<br />

Einkommen stärker unterhaltsberechtigt<br />

und erwirbt damit auch den höheren<br />

Witwen-/Witwer-Pensionsanspruch.<br />

Anspruch zwischen 60 und null prozent<br />

Die Witwen-/Witwer-Pension beträgt<br />

höchstens 60 Prozent und im Mindestfall<br />

Null Prozent des Einkommens des<br />

verstorbenen Ehepartners.<br />

Der genaue Prozentsatz hängt davon<br />

ab, in welchem Verhältnis die beiden<br />

Einkommen der Ehepartner im Durchschnitt<br />

der zwei letzten Jahren vor dem<br />

Tod eines Partners standen.<br />

Hat der verstorbene Partner weniger<br />

oder nichts zum gemeinsamen Haushaltseinkommen<br />

beigetragen, gibt es<br />

nach ihm auch weniger oder gar keine<br />

Witwen-/Witwer-Pension.<br />

Die Berechnungsformel<br />

Fixpunkt dieser Berechnung ist, dass bei<br />

gleichen Einkommen (Pension oder Erwerbseinkommen<br />

im Durchschnitt der<br />

zwei letzten Jahre) die Witwenpension<br />

oder Witwerpension 40 Prozent beträgt.<br />

War Pension oder Erwerbseinkommen<br />

des verstorbenen Partners höher als<br />

Pension oder Erwerbseinkommen des<br />

hinterbliebenen Ehepartners, erhöht<br />

sich die Hinterbliebenen-Pension gestaffelt<br />

auf bis zu 60 Prozent.<br />

Im umgekehrten Fall, wenn also das<br />

Einkommen des verstorbenen Partners<br />

geringer war, geht die Staffelung auf bis<br />

<strong>ab5zig</strong> handbuch 2012 80 seitig.indd 32 13.01.12 11:23

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