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W W W .ab5zig - Wiener Seniorenbund

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34 WItWeN-/WItWer-peNsIoN<br />

<strong>ab5zig</strong> Seniorenhandbuch 2012<br />

nenpension in Höhe des errechneten<br />

Prozentsatzes von der Pension des Verstorbenen.<br />

War der verstorbene Ehepartner noch<br />

erwerbstätig, gibt es eine Hinterbliebenenpension<br />

in Höhe des errechneten<br />

Prozentsatzes von der „fiktiven<br />

Pension“ des Verstorbenen. Dies ist<br />

jene „Pension“, die der Verstorbene<br />

zum Zeitpunkt des Todes – berechnet<br />

auf seinen frühestmöglichen gesetzlichen<br />

Pensionierungszeitpunkt<br />

– gehabt hätte. Es werden dabei die<br />

tatsächlichen und auch die nicht mehr<br />

erreichten Versicherungsjahre auf<br />

Basis des Einkommens zum Todeszeitpunkt<br />

und nach dem geltenden<br />

Durchrechnungszeitraum hochgerechnet.<br />

Erhöhung bis auf 60% bei kleinen<br />

pensionen: Die „Schutzgrenze“<br />

Wenn die Summe aus der Witwen-/<br />

Witwer-Pension und dem eigenen Einkommen<br />

der Witwe (des Witwers) aber<br />

infolge dieser Berechnung unter der<br />

„Schutzgrenze“ von € 1.762,98 liegen<br />

würde, so wird der Prozentsatz der<br />

Witwen-/Witwer-Pension bis auf maximal<br />

60%, höchstens jedoch bis zu einem<br />

monatlichen Gesamteinkommen von<br />

€ 1.762,98 hinaufgesetzt.<br />

nachverrechnung bei Änderung des<br />

Einkommens!?<br />

Die Hinterbliebenenpension stellt die<br />

wirtschaftliche Situation des hinterbliebenen<br />

Ehepartners zum Stichtag,<br />

also zum Zeitpunkt des Todes (bzw.<br />

des Pensionsantrages) dar. Sollte sich<br />

das Einkommen nach diesem Stichtag<br />

verändern, ändert sich die Hinterbliebenenpension<br />

grundsätzlich nicht<br />

mehr!<br />

Nur in einem Ausnahmefall erfolgt eine<br />

Neuberechnung. Nämlich dann, wenn<br />

durch eine Einkommensänderung die<br />

„Schutzgrenze“ unterschritten werden<br />

würde. In diesem Fall erfolgt, siehe<br />

oben, auf Antrag eine Neuberechnung<br />

der Hinterbliebenenpension.<br />

Dabei kann der zum Todeszeitpunkt errechnete<br />

Prozentsatz bis auf 60 Prozent,<br />

maximal jedoch auf die „Schutzgrenze“<br />

erhöht werden (€ 1.716,63 pro Monat<br />

im Jahr 2011).<br />

Begrenzung bei Geschiedenen<br />

Die Witwen-/Witwer-Pension an Geschiedene,<br />

die einen Unterhaltsanspruch<br />

aufgrund eines gerichtlichen<br />

Urteiles oder Vergleiches haben, darf<br />

grundsätzlich nicht höher sein als der<br />

Unterhaltsanspruch zum Zeitpunkt des<br />

Todes des früheren Ehepartners.<br />

Die Witwen-/Witwer-Pension an Geschiedene<br />

ist aber nicht mit dem Unterhaltsbetrag<br />

begrenzt,<br />

• wenn das Scheidungsurteil den Ausspruch<br />

nach § 61 Abs. 3 Ehegesetz<br />

enthält (die klagende Partei ist an der<br />

Zerrüttung der Ehe allein oder überwiegend<br />

schuldig),<br />

• wenn die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert<br />

hat<br />

• wenn die Frau (der Mann) im Zeitpunkt<br />

der Rechtskraft des Scheidungsurteils<br />

das 40. Lebensjahr vollendet<br />

hat.<br />

Sonderfall Leistungsobergrenze<br />

€ 8.460,–<br />

Bei Überschreiten einer „Leistungsobergrenze“<br />

kommt es dann doch zu einer<br />

Kürzung der Witwen- oder Witwerpension.<br />

Wenn nämlich in einem Monat die<br />

Hinterbliebenenpension und die Eigen-<br />

<strong>ab5zig</strong> handbuch 2012 80 seitig.indd 34 13.01.12 11:23

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