W W W .ab5zig - Wiener Seniorenbund
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34 WItWeN-/WItWer-peNsIoN<br />
<strong>ab5zig</strong> Seniorenhandbuch 2012<br />
nenpension in Höhe des errechneten<br />
Prozentsatzes von der Pension des Verstorbenen.<br />
War der verstorbene Ehepartner noch<br />
erwerbstätig, gibt es eine Hinterbliebenenpension<br />
in Höhe des errechneten<br />
Prozentsatzes von der „fiktiven<br />
Pension“ des Verstorbenen. Dies ist<br />
jene „Pension“, die der Verstorbene<br />
zum Zeitpunkt des Todes – berechnet<br />
auf seinen frühestmöglichen gesetzlichen<br />
Pensionierungszeitpunkt<br />
– gehabt hätte. Es werden dabei die<br />
tatsächlichen und auch die nicht mehr<br />
erreichten Versicherungsjahre auf<br />
Basis des Einkommens zum Todeszeitpunkt<br />
und nach dem geltenden<br />
Durchrechnungszeitraum hochgerechnet.<br />
Erhöhung bis auf 60% bei kleinen<br />
pensionen: Die „Schutzgrenze“<br />
Wenn die Summe aus der Witwen-/<br />
Witwer-Pension und dem eigenen Einkommen<br />
der Witwe (des Witwers) aber<br />
infolge dieser Berechnung unter der<br />
„Schutzgrenze“ von € 1.762,98 liegen<br />
würde, so wird der Prozentsatz der<br />
Witwen-/Witwer-Pension bis auf maximal<br />
60%, höchstens jedoch bis zu einem<br />
monatlichen Gesamteinkommen von<br />
€ 1.762,98 hinaufgesetzt.<br />
nachverrechnung bei Änderung des<br />
Einkommens!?<br />
Die Hinterbliebenenpension stellt die<br />
wirtschaftliche Situation des hinterbliebenen<br />
Ehepartners zum Stichtag,<br />
also zum Zeitpunkt des Todes (bzw.<br />
des Pensionsantrages) dar. Sollte sich<br />
das Einkommen nach diesem Stichtag<br />
verändern, ändert sich die Hinterbliebenenpension<br />
grundsätzlich nicht<br />
mehr!<br />
Nur in einem Ausnahmefall erfolgt eine<br />
Neuberechnung. Nämlich dann, wenn<br />
durch eine Einkommensänderung die<br />
„Schutzgrenze“ unterschritten werden<br />
würde. In diesem Fall erfolgt, siehe<br />
oben, auf Antrag eine Neuberechnung<br />
der Hinterbliebenenpension.<br />
Dabei kann der zum Todeszeitpunkt errechnete<br />
Prozentsatz bis auf 60 Prozent,<br />
maximal jedoch auf die „Schutzgrenze“<br />
erhöht werden (€ 1.716,63 pro Monat<br />
im Jahr 2011).<br />
Begrenzung bei Geschiedenen<br />
Die Witwen-/Witwer-Pension an Geschiedene,<br />
die einen Unterhaltsanspruch<br />
aufgrund eines gerichtlichen<br />
Urteiles oder Vergleiches haben, darf<br />
grundsätzlich nicht höher sein als der<br />
Unterhaltsanspruch zum Zeitpunkt des<br />
Todes des früheren Ehepartners.<br />
Die Witwen-/Witwer-Pension an Geschiedene<br />
ist aber nicht mit dem Unterhaltsbetrag<br />
begrenzt,<br />
• wenn das Scheidungsurteil den Ausspruch<br />
nach § 61 Abs. 3 Ehegesetz<br />
enthält (die klagende Partei ist an der<br />
Zerrüttung der Ehe allein oder überwiegend<br />
schuldig),<br />
• wenn die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert<br />
hat<br />
• wenn die Frau (der Mann) im Zeitpunkt<br />
der Rechtskraft des Scheidungsurteils<br />
das 40. Lebensjahr vollendet<br />
hat.<br />
Sonderfall Leistungsobergrenze<br />
€ 8.460,–<br />
Bei Überschreiten einer „Leistungsobergrenze“<br />
kommt es dann doch zu einer<br />
Kürzung der Witwen- oder Witwerpension.<br />
Wenn nämlich in einem Monat die<br />
Hinterbliebenenpension und die Eigen-<br />
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