W W W .ab5zig - Wiener Seniorenbund
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<strong>ab5zig</strong> Seniorenhandbuch 2012 WItWeN-/WItWer-peNsIoN<br />
zu Null Prozent. In diesem Fall gibt es<br />
keine Hinterbliebenenpension.<br />
Die Berechnungsformel für den Prozentsatz<br />
der Hinterbliebenenpension lautet:<br />
70 minus dem Ergebnis der folgenden<br />
Rechnung: Durchschnittseinkommen<br />
der Witwe (des Witwers) während der<br />
letzten zwei Jahre, dividiert durch das<br />
Durchschnittseinkommen des verstorbenen<br />
Ehepartners während der letzten<br />
zwei Jahre, mal 30.<br />
Beispiele:<br />
Bei gleicher Berechnungsgrundlage der<br />
beiden Pensionen gebührt eine Witwenpension<br />
von 40%, z.B. wenn der hinterbliebene<br />
ebenso wie der verstorbene<br />
Ehepartner jeder monatlich € 1.500,–<br />
Pension oder Erwerbseinkommen im<br />
Durchschnitt der beiden letzten Jahre<br />
hatte. Zur Überprüfung die Formel: 70<br />
– (1500 : 1500 x 30) = 40.<br />
33<br />
Ist das Vergleichseinkommen des verstorbenen<br />
Ehepartners dreimal so hoch<br />
gewesen wie das des hinterbliebenen,<br />
so erhält dieser 60 Prozent Witwen-/<br />
Witwer-Pension. Zur Überprüfung die<br />
Formel: 70 – (1000 : 3000 x 30) = 60.<br />
Ist das Vergleichseinkommen des Hinterbliebenen<br />
mindestens 2 1/3 mal so<br />
hoch, wie die des Verstorbenen, so erhält<br />
er keine Witwen-/Witwer-Pension.<br />
Zur Überprüfung die Formel: 70 –<br />
(2333,33 : 1000 x 30) = 0.<br />
Auf was wird der prozentsatz<br />
angewendet?<br />
Ist der Prozentsatz einmal errechnet,<br />
gibt es zwei mögliche Grundlagen für<br />
die Berechnung der Höhe einer Hinterbliebenenpension:<br />
War der verstorbene Ehepartner bereits<br />
Pensionist, gibt es eine Hinterbliebe-<br />
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