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W W W .ab5zig - Wiener Seniorenbund

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<strong>ab5zig</strong> Seniorenhandbuch 2012 WItWeN-/WItWer-peNsIoN<br />

zu Null Prozent. In diesem Fall gibt es<br />

keine Hinterbliebenenpension.<br />

Die Berechnungsformel für den Prozentsatz<br />

der Hinterbliebenenpension lautet:<br />

70 minus dem Ergebnis der folgenden<br />

Rechnung: Durchschnittseinkommen<br />

der Witwe (des Witwers) während der<br />

letzten zwei Jahre, dividiert durch das<br />

Durchschnittseinkommen des verstorbenen<br />

Ehepartners während der letzten<br />

zwei Jahre, mal 30.<br />

Beispiele:<br />

Bei gleicher Berechnungsgrundlage der<br />

beiden Pensionen gebührt eine Witwenpension<br />

von 40%, z.B. wenn der hinterbliebene<br />

ebenso wie der verstorbene<br />

Ehepartner jeder monatlich € 1.500,–<br />

Pension oder Erwerbseinkommen im<br />

Durchschnitt der beiden letzten Jahre<br />

hatte. Zur Überprüfung die Formel: 70<br />

– (1500 : 1500 x 30) = 40.<br />

33<br />

Ist das Vergleichseinkommen des verstorbenen<br />

Ehepartners dreimal so hoch<br />

gewesen wie das des hinterbliebenen,<br />

so erhält dieser 60 Prozent Witwen-/<br />

Witwer-Pension. Zur Überprüfung die<br />

Formel: 70 – (1000 : 3000 x 30) = 60.<br />

Ist das Vergleichseinkommen des Hinterbliebenen<br />

mindestens 2 1/3 mal so<br />

hoch, wie die des Verstorbenen, so erhält<br />

er keine Witwen-/Witwer-Pension.<br />

Zur Überprüfung die Formel: 70 –<br />

(2333,33 : 1000 x 30) = 0.<br />

Auf was wird der prozentsatz<br />

angewendet?<br />

Ist der Prozentsatz einmal errechnet,<br />

gibt es zwei mögliche Grundlagen für<br />

die Berechnung der Höhe einer Hinterbliebenenpension:<br />

War der verstorbene Ehepartner bereits<br />

Pensionist, gibt es eine Hinterbliebe-<br />

<strong>ab5zig</strong> handbuch 2012 80 seitig.indd 33 13.01.12 11:23

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