Schulische und außerschulische Bildungssituation - Deutsches ...
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� durch <strong>außerschulische</strong> Bildung, Erwerb von sozialen <strong>und</strong> kulturellen<br />
Schlüsselqualifikationen“ (Arbeitsgemeinschaft für Jugendhilfe 2005, S.<br />
1f.).<br />
Orientierungsstufe<br />
Die schulische Orientierungsstufe ist die Zusammenfassung der Klassenstufen<br />
5 <strong>und</strong> 6, die entweder den weiterführenden Schulen zugeordnet (schulartabhängige<br />
Orientierungsstufe) oder von ihnen getrennt (schulartunabhängige<br />
Orientierungsstufe) sind. Sie dient der Förderung <strong>und</strong> Orientierung<br />
der Schüler auf die weitere Schullaufbahn.<br />
Prüfungen<br />
„Die Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen schließt mit einer<br />
Abschluss- oder Gesellenprüfung ab. (…) In der Abschlussprüfung wird<br />
durch einen Prüfungsausschuss der zuständigen Stelle festgestellt, ob der<br />
Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. Einzelheiten über<br />
Prüfungsgegenstand <strong>und</strong> -verfahren können der jeweiligen Ausbildungsordnung<br />
<strong>und</strong> der Prüfungsordnung der zuständigen Stelle entnommen werden“<br />
(B<strong>und</strong>esministerium für Bildung <strong>und</strong> Forschung 2010b, S. 24). „‚Zuständige<br />
Stelle‘ für die Berufsausbildung sind in den meisten Wirtschafts- <strong>und</strong> Berufszweigen<br />
die jeweiligen Kammern, z.B. die Industrie- <strong>und</strong> Handelskammern,<br />
die Handwerkskammern, die Landwirtschaftskammern, (…) (sowie<br />
die) von den obersten B<strong>und</strong>esbehörden <strong>und</strong> von den Landesbehörden benannten<br />
zuständigen Stellen (Behörden) des öffentlichen Dienstes“ (ebd., S.<br />
47).<br />
„Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer die Ausbildungszeit zurückgelegt<br />
hat oder wessen Ausbildungszeit spätestens zwei Monate nach<br />
dem Prüfungstermin endet. Außerdem müssen die Prüflinge an vorgeschriebenen<br />
Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene<br />
schriftliche Ausbildungsnachweise (...) geführt haben. (…) Absolventen<br />
vollzeitschulischer Berufsausbildungen sind zur Abschlussprüfung zuzulassen,<br />
wenn diese Bildungsgänge der Berufsausbildung in einem anerkannten<br />
Ausbildungsberuf entsprechen. (…) Berufstätige ohne Berufsausbildung<br />
sind ebenfalls zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn sie nachweisen können,<br />
dass sie mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit<br />
vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen sind, in dem die Prüfung<br />
abgelegt werden soll“ (ebd., S. 25). „Nach bestandener Prüfung erhält der<br />
Prüfling von der zuständigen Stelle ein Prüfungszeugnis (…). Vom Ausbildenden<br />
wird ebenfalls ein Zeugnis ausgestellt“ (ebd., S. 24).<br />
Prüfungsjahr<br />
Ein Prüfungsjahr umfasst im Studium das jeweilige Wintersemester sowie<br />
das nachfolgende Sommersemester; z.B. Zahl der „Absolventen 2008“ ist<br />
die Summe der Zahl der Absolventen des Wintersemesters 2007/2008 <strong>und</strong><br />
des Sommersemesters 2008 (vgl. Deutscher Akademischer Austauschdienst<br />
2010).<br />
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