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Schulische und außerschulische Bildungssituation - Deutsches ...

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� durch <strong>außerschulische</strong> Bildung, Erwerb von sozialen <strong>und</strong> kulturellen<br />

Schlüsselqualifikationen“ (Arbeitsgemeinschaft für Jugendhilfe 2005, S.<br />

1f.).<br />

Orientierungsstufe<br />

Die schulische Orientierungsstufe ist die Zusammenfassung der Klassenstufen<br />

5 <strong>und</strong> 6, die entweder den weiterführenden Schulen zugeordnet (schulartabhängige<br />

Orientierungsstufe) oder von ihnen getrennt (schulartunabhängige<br />

Orientierungsstufe) sind. Sie dient der Förderung <strong>und</strong> Orientierung<br />

der Schüler auf die weitere Schullaufbahn.<br />

Prüfungen<br />

„Die Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen schließt mit einer<br />

Abschluss- oder Gesellenprüfung ab. (…) In der Abschlussprüfung wird<br />

durch einen Prüfungsausschuss der zuständigen Stelle festgestellt, ob der<br />

Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. Einzelheiten über<br />

Prüfungsgegenstand <strong>und</strong> -verfahren können der jeweiligen Ausbildungsordnung<br />

<strong>und</strong> der Prüfungsordnung der zuständigen Stelle entnommen werden“<br />

(B<strong>und</strong>esministerium für Bildung <strong>und</strong> Forschung 2010b, S. 24). „‚Zuständige<br />

Stelle‘ für die Berufsausbildung sind in den meisten Wirtschafts- <strong>und</strong> Berufszweigen<br />

die jeweiligen Kammern, z.B. die Industrie- <strong>und</strong> Handelskammern,<br />

die Handwerkskammern, die Landwirtschaftskammern, (…) (sowie<br />

die) von den obersten B<strong>und</strong>esbehörden <strong>und</strong> von den Landesbehörden benannten<br />

zuständigen Stellen (Behörden) des öffentlichen Dienstes“ (ebd., S.<br />

47).<br />

„Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer die Ausbildungszeit zurückgelegt<br />

hat oder wessen Ausbildungszeit spätestens zwei Monate nach<br />

dem Prüfungstermin endet. Außerdem müssen die Prüflinge an vorgeschriebenen<br />

Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene<br />

schriftliche Ausbildungsnachweise (...) geführt haben. (…) Absolventen<br />

vollzeitschulischer Berufsausbildungen sind zur Abschlussprüfung zuzulassen,<br />

wenn diese Bildungsgänge der Berufsausbildung in einem anerkannten<br />

Ausbildungsberuf entsprechen. (…) Berufstätige ohne Berufsausbildung<br />

sind ebenfalls zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn sie nachweisen können,<br />

dass sie mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit<br />

vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen sind, in dem die Prüfung<br />

abgelegt werden soll“ (ebd., S. 25). „Nach bestandener Prüfung erhält der<br />

Prüfling von der zuständigen Stelle ein Prüfungszeugnis (…). Vom Ausbildenden<br />

wird ebenfalls ein Zeugnis ausgestellt“ (ebd., S. 24).<br />

Prüfungsjahr<br />

Ein Prüfungsjahr umfasst im Studium das jeweilige Wintersemester sowie<br />

das nachfolgende Sommersemester; z.B. Zahl der „Absolventen 2008“ ist<br />

die Summe der Zahl der Absolventen des Wintersemesters 2007/2008 <strong>und</strong><br />

des Sommersemesters 2008 (vgl. Deutscher Akademischer Austauschdienst<br />

2010).<br />

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