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In deinem Licht sehen wir das Licht - Dritte Europäische ...

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THEMATISCHE<br />

VERTIEFUNGEN<br />

Der zweite Themenbereich in Sibiu: „Das <strong>Licht</strong><br />

Christi und Europa“, hat 3 Foren zu den Themen<br />

1. Beitrag der Kirchen für den Aufbau Europas,<br />

2. Religionen, 3. Migration. Die EU-Ratspräsidentschaft<br />

Deutschlands im 1. Halbjahr 2007 gibt den<br />

Kirchen Anlass zur Rechenschaft über ihr politisches<br />

Engagement in Europa. Darum ist aus dem<br />

Themenbereich dieser Schwerpunkt gewählt.<br />

Der Beitrag der Kirchen für den <strong>Europäische</strong>n<br />

Einigungsprozess<br />

I. Die Selbstverpflichtung<br />

„Die Kirchen in Europa fördern eine Einigung des europäischen<br />

Kontinents. Ohne gemeinsame Werte ist<br />

die Einheit dauerhaft nicht zu erreichen. Wir sind<br />

überzeugt, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> spirituelle Erbe des Christentums<br />

eine inspirierende Kraft zur Bereicherung Europas<br />

darstellt. Aufgrund unseres christlichen Glaubens<br />

setzen <strong>wir</strong> uns für ein humanes und soziales<br />

Europa ein, in dem die Menschenrechte und Grundwerte<br />

des Friedens, der Gerechtigkeit, der Freiheit,<br />

der Toleranz, der Partizipation und der Solidarität<br />

zur Geltung kommen. Wir betonen die Ehrfurcht vor<br />

dem Leben, den Wert von Ehe und Familie, den vorrangigen<br />

Einsatz für die Armen, die Bereitschaft zur<br />

Vergebung und in allem die Barmherzigkeit. Als Kirchen<br />

und als internationale Gemeinschaften müssen<br />

<strong>wir</strong> der Gefahr entgegentreten, <strong>das</strong>s Europa sich zu<br />

einem integrierten Westen und einem desintegrierten<br />

Osten entwickelt. Auch <strong>das</strong> Nord-Süd-Gefälle ist<br />

zu beachten. Zugleich ist jeder Eurozentrismus zu<br />

vermeiden und die Verantwortung Europas für die<br />

ganze Menschheit zu stärken, besonders für die Armen<br />

in der ganzen Welt.“<br />

DAS LICHT CHRISTI UND EUROPA<br />

So heißt es im 3. Kapitel der Charta Oecumenica.<br />

Damit <strong>wir</strong>d sowohl <strong>das</strong> jahrzehntelange Engagement<br />

der Kirchen in Europa für den europäischen<br />

Einigungsprozess zusammengefasst wie auch die<br />

Selbstverpflichtung formuliert, der sie sich weiterhin<br />

gemeinsam stellen wollen.<br />

Dies geschieht in Brüssel und Straßburg gemeinsam:<br />

durch die Büros der Mitgliedskirchen der Konferenz<br />

<strong>Europäische</strong>r Kirchen (KEK) und des Rates<br />

der <strong>Europäische</strong>n Bischofskonferenzen in der EU<br />

(COMECE) in enger Zusammenarbeit mit dem Brüsseler<br />

Büro des Bevollmächtigten der EKD bei der<br />

Bundesregierung und der EU und Vertretungen<br />

orthodoxer Kirchen.<br />

Dies geschieht in den einzelnen Mitgliedsländern<br />

der EU durch die dortigen Kirchen, oft in guter<br />

ökumenischer Gemeinsamkeit, indem sie den Menschen<br />

in ihren Ländern die Chancen der Versöhnung<br />

und des Zusammenwachsens deutlich machen,<br />

sie mitnehmen auf ihrem ökumenischen und<br />

europäischen Weg.<br />

Und dies geschieht vor allem zwischen den Menschen<br />

über die Grenzen hinweg. Jede Gemeindepartnerschaft,<br />

jede Städtepartnerschaft, jeder Austausch<br />

war und ist ein Baustein, der die tiefen<br />

Gräben der Vergangenheit – die Gräben durch den<br />

Zweiten Weltkrieg, die Gräben durch den Ost-<br />

West-Konflikt – überbrückt und zum Zusammenwachsen<br />

Europas beiträgt. Ohne dieses einander<br />

kennen lernen, einander verstehen lernen und miteinander<br />

Wege suchen, um die Wunden der Vergangenheit<br />

zu heilen, wäre der europäische Einigungsprozess<br />

der letzten 50 Jahre nicht möglich<br />

gewesen.<br />

II. Die Kirchen und der Verfassungsvertrag<br />

Zeitgleich dazu, <strong>das</strong>s die Kirchen sich daran machten,<br />

in Aufnahme der Beschlüsse der 2. <strong>Europäische</strong>n<br />

Ökumenischen Versammlung in Graz die<br />

Charta Oecumenica zu erarbeiten, entstand die<br />

Charta der Grundrechte der <strong>Europäische</strong>n Union.<br />

Beide Dokumente belegen, <strong>das</strong>s „gemeinsame<br />

Werte“ eine grundlegende Bedeutung für den europäischen<br />

Einigungsprozess haben. Das Gespräch<br />

darüber, woher diese Werte abgeleitet sind, wie sie<br />

zu beschreiben und wieweit sie festzuschreiben<br />

sind, ist innerhalb der Kirchen, unter ihnen, wie<br />

auch im Gespräch mit den Partnerinnen und Partnern<br />

in den europäischen <strong>In</strong>stitutionen ein zentrales<br />

Thema.<br />

Am 18. Juni 2004 haben sich die Regierungschefs<br />

der damals 25 Länder der <strong>Europäische</strong>n Union auf<br />

einen Verfassungsvertrag geeinigt und ihn am 29.<br />

Oktober unterzeichnet. Die Mehrheit in Frankreich<br />

und in den Niederlanden hat dagegen gestimmt,<br />

während 17 Staaten ihn inzwischen ratifiziert haben.<br />

Während der deutschen Ratspräsidentschaft<br />

soll zumindest <strong>das</strong> weitere Verfahren geklärt werden,<br />

um die notwendige Rechtsgrundlage für die<br />

erweiterte Union zu schaffen.<br />

KEK und COMECE und ihre Mitgliedskirchen haben<br />

den Verfassungsprozess intensiv begleitet. Warum<br />

interessiert die Kirchen der Verfassungsvertrag so<br />

sehr?<br />

Ganz sicher wäre sein Zustandekommen ein deutliches<br />

Zeichen für <strong>das</strong> Zusammenwachsen Europas –<br />

auch in Bezug auf die ideelle Grundlegung, auf die<br />

Basis Europas. Und dazu gehört die Frage nach<br />

dem Stellenwert der religiösen Wurzeln Europas.<br />

Religion kommt im <strong>Europäische</strong>n Verfassungsvertrag<br />

an drei Stellen vor: in der Präambel, im so genannten<br />

„Kirchenartikel“, dem Art. 52, und im<br />

Art. 10 der Charta der Grundrechte, die als Teil II in<br />

den Verfassungsvertrag aufgenommen wurde.<br />

a.) Der so genannte „Kirchenartikel“, Artikel 52<br />

Die europäische Verfassung enthält den sog. „Kirchenartikel“,<br />

den Artikel 52. Die ersten beiden<br />

Absätze dieses Artikels lauten:<br />

(1) Die Union achtet den Status, den Kirchen und<br />

religiöse Vereinigungen und Gemeinschaften in<br />

den Mitgliedsstaaten nach deren Rechtsvorschriften<br />

genießen, und lässt ihn unangetastet.<br />

(2) Die Union achtet den Status von weltanschaulichen<br />

Gemeinschaften in gleicher Weise.<br />

Diese Absätze gewährleisten, <strong>das</strong>s durch europäisches<br />

Gesetz nicht in die nationale Gestaltung<br />

des Verhältnisses Staat – Kirche eingegriffen <strong>wir</strong>d,<br />

solange die individuelle und kollektive Religionsfreiheit<br />

aller Menschen in einem Mitgliedsstaat<br />

respektiert <strong>wir</strong>d. <strong>In</strong> allen Mitgliedsstaaten der <strong>Europäische</strong>n<br />

Union ist die Religionsfreiheit in den<br />

Rechtsordnungen garantiert. Das Selbstbestimmungsrecht<br />

der Kirchen und Religionsgemeinschaften<br />

ist ein wesentliches Merkmal der Freiheit<br />

im Verhältnis zum Staat.<br />

Artikel 52 hat noch einen dritten Absatz:<br />

(3) Die Union pflegt in Anerkennung der Identität<br />

und des besonderen Beitrags dieser Kirchen und

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