GFKL Financial Services AG
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Die Position Fertige Erzeugnisse und Waren beinhaltet Mietkaufobjekte, bei denen die Endabrechnung<br />
an die Mietkäufer zum Bilanzstichtag noch aussteht, sonstige Objekte aus rückabgewickelten<br />
Leasing- und Mietkaufverträgen, die zur Verwertung vorgesehen sind.<br />
Die Mietkaufobjekte sind zu Anschaffungskosten, die sonstigen Objekte zu Gutachtenwerten<br />
bilanziert.<br />
Fertige Erzeugnisse und Waren 31. 12. 2005 31. 12. 2004<br />
T€ T€<br />
Mietkaufobjekte 152 241<br />
Sonstige Objekte 133 212<br />
Geleistete Anzahlungen 0 824<br />
Summe 284 1.277<br />
Sonstige kurzfristige operative Forderungen 31. 12. 2005 31. 12. 2004<br />
T€ T€<br />
Ausgleichsanspruch Resba GmbH 28.157 16.696<br />
Sicherungsguthaben 10.267 16.649<br />
Forderung gegenüber Finanzamt 3.765 2.333<br />
Kaufpreisforderung Grundstücksverkauf 2.900 0<br />
Forderung gegen KFA Hausverwaltung 1.336 1.610<br />
Forderungen aus verkauften offenen Raten 917 3.635<br />
Sonstige 4.527 3.743<br />
Summe 51.868 44.667<br />
Der Ausgleichsanspruch gegenüber der Resba GmbH (vormals: SchmidtBank GmbH&<br />
Co. KgaA) resultiert aus dem berichtigten Jahresabschluss der Sbl Mobilien GmbH zum<br />
30.September 2001, welcher wegen Nichtigkeit neu aufgestellt wurde. Die Nachtragsprüfung<br />
wurde im Juli 2003 abgeschlossen. Aufgrund des am 30.September 2001 bestehenden<br />
Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages (mit der SchmidtBank GmbH &Co.KgaA)<br />
besteht kein Zweifel am rechtlichen Bestand dieser Forderung. Die Sbl Mobilien GmbH fordert<br />
diesen Anspruch im Rahmen eines Zivilprozesses ein. Das Gutachten eines namhaften<br />
Professors für Steuerrecht bestätigt eindeutig die bei der Sbl Mobilien GmbH angewandte<br />
Bilanzierung bei Neuaufstellung des Jahresabschlusses im Hinblick auf die Bildung von<br />
Drohverlustrückstellungen. Neben der Hauptforderung wird seit dem 31.Dezember 2004<br />
auch der aufgelaufene Zinsanspruch gemäß §§286 Absatz 2 Nummer 1, 288 Absatz 2, 187<br />
Absatz 1 Bgb aktiviert.<br />
Die Kammer für Handelssachen des Landgerichtes Hof hat am 6. April 2005 einen Hinweisbeschluss<br />
erlassen, in dem die Sbl Mobilien GmbH aufgefordert wurde, die Rückstellung<br />
für Drohverluste als wesentlichsten Bestandteil des sich ergebenden Ausgleichanspruchs<br />
nach einem vorgegebenen Schema erneut zu berechnen. Gemäß Auskunft der die<br />
Gesellschaft vertretenden Rechtsanwaltskanzlei Shearman &Sterling, Düsseldorf, entsteht<br />
der Anspruch aus Ergebnisabführungsvertrag am Stichtag des zum 30.September 2001 aufzustellenden<br />
Jahresabschlusses und wird mit seiner Entstehung fällig. Die Höhe des Anspruchs<br />
bemisst sich nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes (Bghz 142,<br />
382/385 ff.) nach dem zum maßgeblichen Stichtag zutreffend ausgewiesenen Jahresfehlbetrag<br />
der beherrschten Gesellschaft. Eine erneute Korrektur und Neuaufstellung des Jahresabschlusses<br />
per 30.September 2001 war nicht notwendig und eine Aktivierung der Erhö-<br />
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(6) Fertige Erzeugnisse<br />
und Waren<br />
(7) Sonstige kurzfristige<br />
operative Forderungen