GFKL Financial Services AG
GFKL Financial Services AG
GFKL Financial Services AG
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
(31) Kapitalrücklage<br />
(32) Gewinnrücklagen<br />
Gfkl-Konzern | Anhang<br />
Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 22.Juni 2005 zur Durchführung der Verschmelzung<br />
der Abit Ag auf die Gfkl <strong>Financial</strong> <strong>Services</strong> Ag eine weitere Kapitalerhöhung<br />
um bis zu 1.119.206 € auf bis zu 17.652.773 € durch Ausgabe von bis zu 1.119.206 neuen,<br />
auf den Inhaber lautenden Stückaktien beschlossen. Die neuen Aktien sind ab dem 1. Januar<br />
2005 gewinnberechtigt. Falls die Verschmelzung der Abit Ag auf die Gfkl <strong>Financial</strong> <strong>Services</strong><br />
Ag erst nach der Hauptversammlung der Abit Ag, die über die Verwendung des Bilanzgewinns<br />
des Geschäftsjahres 2005 beschließt, wirksam wird, sind die neuen Aktien abweichend<br />
von der vorstehenden Bestimmung erst ab dem 1. Januar 2006 gewinnberechtigt. Bei<br />
einer weiteren Verzögerung des Wirksamwerdens der Verschmelzung über die entsprechende<br />
Hauptversammlung eines Folgejahres, die über die Verwendung des Bilanzgewinns<br />
des Vorjahres der Abit Ag beschließt, hinaus, verschiebt sich der Beginn der Gewinnberechtigung<br />
entsprechend vorstehender Regelung jeweils um eine Jahr. Die neuen Aktien werden<br />
den außenstehenden Aktionären der Abit Ag im Zuge der Verschmelzung der Abit Ag auf<br />
die Gfkl <strong>Financial</strong> <strong>Services</strong> Ag als Gegenleistung gewährt und zwar im Verhältnis von 17<br />
Aktien der Abit Ag zu sechs Aktien der Gfkl <strong>Financial</strong> <strong>Services</strong> Ag. Die Verschmelzung der<br />
Abit Ag auf die Gfkl <strong>Financial</strong> <strong>Services</strong> Ag und damit die beschlossene Kapitalerhöhung<br />
waren zum Bilanzstichtag noch nicht durchgeführt.<br />
Die Regelungen über die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklagen dienen der Kapitalerhaltung<br />
und damit dem Gläubigerschutz, indem sie gebundenes Vermögen schaffen, das<br />
dem zur Deckung des Grundkapitals erforderlichen Vermögen als Pufferzone vorgelagert ist.<br />
Aus dem gebundenen Vermögen können Verluste ausgeglichen werden, ohne das dem<br />
Grundkapital entsprechende Vermögen anzugreifen. Gebunden ist das Vermögen in dem<br />
Sinne, dass entsprechende Beträge nicht für eine Gewinnausschüttung zur Verfügung stehen.<br />
Im Rahmen der am 31.Januar 2005 durchgeführten Kapitalerhöhung wurde die Kapitalrücklage<br />
um 25.794T€ auf 70.144T€ erhöht.<br />
In die ausgewiesene gesetzliche Rücklage wird gemäß §150 AktG jährlich der zwanzigste<br />
Teil des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses eingestellt,<br />
bis die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklagen nach §272 Absatz 2 Nummer 1<br />
bis 3 Hgb zusammen den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des<br />
Grundkapitals (gezeichneten Kapitals) erreichen. Darüber hinaus beinhalten die Gewinnrücklagen<br />
den 1998 ausgegebenen Genussschein. Inhaber des Genussscheins ist die Aktionärin<br />
Mlq Investors L. P. (Mlq), New York/Usa. Damals vermittelte der Genussschein der<br />
Mlq die Kapitalmehrheit, nicht jedoch die Stimmenmehrheit. Der Genussschein mit einem<br />
Nennbetrag von 15 T€ wurde mit einem Agio von 10 T€ ausgegeben. Der Anspruch auf Gewinnausschüttung<br />
entspricht dem Recht von 6.000 Aktien (ehemalige Nennwertaktien à<br />
5Dm). Der Genussschein ist am Verlust der Gesellschaft in voller Höhe beteiligt und wird im<br />
Falle der Liquidation oder des Vergleiches nach allen anderen Gläubigern und gleichrangig<br />
mit den Gesellschaftern befriedigt. Der unbefristete Genussschein kann von der Gfkl <strong>Financial</strong><br />
<strong>Services</strong> Ag mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt<br />
werden. Eine Kündigung ist jedoch bisher nicht erfolgt. Der Genussscheininhaber hat<br />
kein Kündigungsrecht.<br />
Aufgrund der für die Jahre 1996 bis 1999 durchgeführten Betriebsprüfung ergibt sich<br />
eine zusätzliche Gewinnrücklage in Höhe von 124 T€.