Das Rudolf Gutachten
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4. AUSCHWITZ<br />
Faktum 2: Es gibt ein Schreiben der Fa. Topf vom 2.3.43, in dem unter Bezug<br />
auf obiges Telegram von »Anzeigegeräte für Blausäure-Reste« die Rede<br />
ist. 217<br />
Falsche Schlußfolgerung: Die SS bestellte diese Anzeigegeräte, um nach<br />
vollbrachtem Massenmord mit Blausäure im Krematorium II zu prüfen, ob die<br />
Lüftung der „Gaskammer“ erfolgreich war. 218<br />
Richtige Schlußfolgerung: Laut Fachliteratur sind »Gasprüfer« Rauchgasanalysatoren<br />
zur Bestimmung der Abgaszusammensetzung von Ofengasen. 219<br />
Derartige Geräte waren Standardausrüstung in Krematorien. Daß derartige<br />
Geräte mit besagter Bestellung gemeint waren, ergibt sich auch daraus, daß<br />
sie von einem Heizungtechniker bei einer Ofenbaufirma bestellt wurden. <strong>Das</strong><br />
Antwortschreiben der Fa. Topf vom 2.3.43, das angibt, man müsse erst herausfinden,<br />
wer denn diese Geräte vertreibt, ist mehrfach als Absurdum bloßgestellt<br />
worden: 220<br />
– Nach der damaligen Literatur hießen Geräte zum Aufspüren von Blausäureresten<br />
»Blausäurerestnachweisgeräte« bzw »Gasrestnachweisgeräte<br />
für Zyklon«. 109 Da die Fa. Topf & Söhne laut Schreiben bereits von<br />
drei Firmen Nachricht über die Beschaffungsmöglichkeit solcher Geräte<br />
erhielt, müßte der korrekte Name dieser Geräte inzwischen selbst zu<br />
Topf & Söhne durchgedrungen sein.<br />
– Zudem beruhten dieses Nachweisgeräte auf einer naßchemischen Methode,<br />
die keine »Anzeige« besaß, konnten also nicht als Anzeigegeräte<br />
bezeichnet werden. Hingegen hatten die im Bestelltelegramm erwähnten<br />
Gasprüfer eine Anzeige (vgl. Abb. 35).<br />
– Nach den damaligen Vorschriften war es bei jeder Entwesungsaktion<br />
mit Blausäure Pflicht, mittels Blausäurerestnachweisgeräten zu prüfen,<br />
Abbildung 35: <br />
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