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German Handbook - WP206371 - Baker & McKenzie

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Willkommen in Amerika<br />

Kapitel 1 – Direktverkäufe und Verkäufe über Handelsvertreter und Vertragshändler<br />

Kapitel 1<br />

Direktverkäufe und Verkäufe über<br />

Handelsvertreter und Vertragshändler<br />

Unternehmen, die Kunden in den USA beliefern, entscheiden sich häufig dafür,<br />

ihre Waren und Dienstleistungen entweder direkt oder über Handelsvertreter,<br />

Vertragshändler oder Franchisenehmer zu vertreiben. Je nachdem, in welchem Verhältnis<br />

Unternehmen und Händler miteinander stehen, können unterschiedliche<br />

Rechtsvorschriften Anwendung finden.<br />

I. Direktverkäufe<br />

Direktverkäufe von Gütern an Abnehmer in den Vereinigten Staaten begründen<br />

ein zweiseitiges Rechtsverhältnis zwischen dem deutschen, österreichischen oder<br />

schweizerischen Verkäufer und dem amerikanischen Käufer. Grundsätzlich beruhen<br />

Kaufverträge in den USA, Deutschland, Österreich und der Schweiz auf einer<br />

gemeinsamen Grundlage, nämlich der Zuwendung von Gütern im Austausch für<br />

Geld. Dies kann allerdings nicht darüber hinwegtäuschen, dass zwischen dem<br />

amerikanischen Common Law und der kontinentaleuropäischen, positivistischen<br />

Privatrechtsordnung markante Unterschiede bestehen. Die rechtlichen Bestimmungen<br />

zum Verkauf von Gütern in den USA finden sich vorwiegend in Artikel 2 des<br />

Uniform Commercial Code (UCC). Die Vorschriften des UCC weichen in mehrfacher<br />

Hinsicht von Bestimmungen des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches und anderer<br />

Zivilrechtsordnungen, die dem römischen Recht entstammen, ab.Wenn auch ein<br />

näheres Eingehen auf die bestehenden Unterschiede den Rahmen dieses Kapitels<br />

sprengen würde, verdeutlichen die folgenden Beispiele die Andersartigkeit des<br />

amerikanischen Rechts:<br />

• im deutschen Recht und in anderen positivistischen Zivilrechtsordnungen hat<br />

ein Antrag auf Abschluss eines Vertrags bis zum Ablauf der Annahmefrist oder<br />

– falls eine solche nicht bestimmt wurde – für einen von den Umständen des<br />

Einzelfalls abhängigen Zeitraum bindende Wirkung. Nach amerikanischem<br />

Recht dagegen kann ein Antrag, abgesehen von einer so genannten firm offer,<br />

grundsätzlich bis zur Erklärung der Annahme jederzeit zurückgezogen werden;<br />

<strong>Baker</strong> & <strong>McKenzie</strong><br />

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