German Handbook - WP206371 - Baker & McKenzie
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Willkommen in Amerika<br />
Kapitel 1 – Direktverkäufe und Verkäufe über Handelsvertreter und Vertragshändler<br />
Kapitel 1<br />
Direktverkäufe und Verkäufe über<br />
Handelsvertreter und Vertragshändler<br />
Unternehmen, die Kunden in den USA beliefern, entscheiden sich häufig dafür,<br />
ihre Waren und Dienstleistungen entweder direkt oder über Handelsvertreter,<br />
Vertragshändler oder Franchisenehmer zu vertreiben. Je nachdem, in welchem Verhältnis<br />
Unternehmen und Händler miteinander stehen, können unterschiedliche<br />
Rechtsvorschriften Anwendung finden.<br />
I. Direktverkäufe<br />
Direktverkäufe von Gütern an Abnehmer in den Vereinigten Staaten begründen<br />
ein zweiseitiges Rechtsverhältnis zwischen dem deutschen, österreichischen oder<br />
schweizerischen Verkäufer und dem amerikanischen Käufer. Grundsätzlich beruhen<br />
Kaufverträge in den USA, Deutschland, Österreich und der Schweiz auf einer<br />
gemeinsamen Grundlage, nämlich der Zuwendung von Gütern im Austausch für<br />
Geld. Dies kann allerdings nicht darüber hinwegtäuschen, dass zwischen dem<br />
amerikanischen Common Law und der kontinentaleuropäischen, positivistischen<br />
Privatrechtsordnung markante Unterschiede bestehen. Die rechtlichen Bestimmungen<br />
zum Verkauf von Gütern in den USA finden sich vorwiegend in Artikel 2 des<br />
Uniform Commercial Code (UCC). Die Vorschriften des UCC weichen in mehrfacher<br />
Hinsicht von Bestimmungen des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches und anderer<br />
Zivilrechtsordnungen, die dem römischen Recht entstammen, ab.Wenn auch ein<br />
näheres Eingehen auf die bestehenden Unterschiede den Rahmen dieses Kapitels<br />
sprengen würde, verdeutlichen die folgenden Beispiele die Andersartigkeit des<br />
amerikanischen Rechts:<br />
• im deutschen Recht und in anderen positivistischen Zivilrechtsordnungen hat<br />
ein Antrag auf Abschluss eines Vertrags bis zum Ablauf der Annahmefrist oder<br />
– falls eine solche nicht bestimmt wurde – für einen von den Umständen des<br />
Einzelfalls abhängigen Zeitraum bindende Wirkung. Nach amerikanischem<br />
Recht dagegen kann ein Antrag, abgesehen von einer so genannten firm offer,<br />
grundsätzlich bis zur Erklärung der Annahme jederzeit zurückgezogen werden;<br />
<strong>Baker</strong> & <strong>McKenzie</strong><br />
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