German Handbook - WP206371 - Baker & McKenzie
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Willkommen in Amerika<br />
Kapitel 3 – Zweigniederlassungen, Joint Ventures und Tochtergesellschaften<br />
Die Directors und die Officers eines US Joint Ventures haben gegenüber dem Joint<br />
Venture und seinen Partnern vergleichbare Loyalitäts- und Treuepflichten.Aufgrund<br />
ihrer Loyalitätspflicht (duty of loyalty) müssen die Manager im besten Interesse des<br />
Joint Ventures und seiner Partnern handeln. Mit der Loyalitätspflicht gelangt oftmals<br />
auch die so genannte Geschäftschancenlehre (corporate opportunity doctrine) zur<br />
Anwendung. Danach dürfen weder die Manager noch die Joint Venture-Partner in<br />
einem Bereich geschäftlich tätig werden, der dem Joint Venture zugewiesen ist.<br />
Zu den Treuepflichten zählt auch die Pflicht, die Inhaber des Joint Ventures über alle<br />
wesentlichen Umstände und Vorgänge, die das Joint Venture betreffen, zu informieren.<br />
Die Manager trifft weiterhin eine Sorgfaltspflicht. Das bedeutet, dass sie bei der<br />
Leitung des Joint Ventures ihr bestes geschäftliches Urteilsvermögen (sog. business<br />
judgement) walten lassen müssen.Von Managern wird nicht verlangt, dass sie unfehlbar<br />
sind, sondern nur, dass sie nach ihrem besten Wissen und ihren besten Fähigkeiten<br />
vernünftige Geschäftsentscheidungen treffen und im besten Interesse des Joint<br />
Ventures und der Joint Venture-Partner handeln.<br />
Diese Pflichten der Manager bestehen zugunsten des Joint Ventures und dessen<br />
Partnern, nicht aber zugunsten weiterer Personen wie zum Beispiel Arbeitnehmern,<br />
Kunden oder der Allgemeinheit. Die Manager sind nicht immer und allgemein dafür<br />
verantwortlich, wenn eine Unternehmung scheitert. Sie haben nur eigene kriminelle<br />
Handlungen zu verantworten und können persönlich haftbar gemacht werden,<br />
wenn sie andere fahrlässig verletzen. Dagegen können sie nicht für Straftaten des Joint<br />
Ventures zur Verantwortung gezogen werden, es sei denn, sie sind aktiv beteiligt<br />
oder verschließen sich – trotz sich aufdrängender Anhaltspunkte – dem Fehlverhalten<br />
anderer und schreiten gegen dieses nicht ein. Daher wird in den Vereinigten Staaten<br />
– im Gegensatz zu Europa – ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren auch nicht in<br />
jedem Fall gegen den Chief Executive Officer eines Joint Ventures eingeleitet. In<br />
Preisabsprachefällen konzentrieren sich die Behörden oftmals auf die Angehörigen<br />
des Managements, die direkt an der Preisabsprache beteiligt sind, während nicht<br />
unbedingt auch ein Verfahren gegen den Chief Executive Officer eingeleitet wird.<br />
Als Begünstigte können die Inhaber des Joint Ventures die Treuepflichten vertraglich<br />
abändern, was von den Gerichten – zumindest in Delaware – anerkannt wird. Es ist<br />
daher üblich, die Manager nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haften zu lassen.<br />
Üblich ist es auch, dass die Joint Venture-Partner einen Sorgfaltsmaßstab für ihr<br />
eigenes Handeln im Zusammenhang mit dem Joint Venture vereinbaren. Dabei ist<br />
es ratsam, die Pflichten der Beteiligten so exakt wie möglich festzulegen.<br />
66 <strong>Baker</strong> & <strong>McKenzie</strong>