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German Handbook - WP206371 - Baker & McKenzie

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Willkommen in Amerika<br />

Kapitel 3 – Zweigniederlassungen, Joint Ventures und Tochtergesellschaften<br />

Abschluss einer privaten Krankenversicherung, einer Lebensversicherung und meist<br />

auch eine betriebliche Alterssicherung, entweder in Form eines Pensionsplans oder<br />

in Form eines Angebots an die Angestellten, steuerbegünstigte Beiträge in einen<br />

Pensionsfonds einzahlen zu können.<br />

Grundsätzlich abweichend verfährt die Praxis mit dem leitenden Management:<br />

Wird bei der Gründung des Joint Ventures das Unternehmen eines Joint Venture-<br />

Partners erworben und ist der Eigentümer des erworbenen Unternehmens dessen<br />

Chief Executive Officer oder ein leitender Manager, wird für die Zukunft meist ein<br />

schriftlicher Anstellungsvertrag mit dieser Person geschlossen. Die Konditionen<br />

dieses Anstellungsvertrags müssen zwischen den Partnern ausgehandelt werden.<br />

Üblicherweise werden ein Grundgehalt und Bonuszahlungen sowie Sozialleistungen<br />

(wozu auch die Finanzierung einer Mitgliedschaft in einem Automobilclub oder im<br />

örtlichen Country Club zählen kann) vereinbart. Der Anstellungsvertrag enthält<br />

weiterhin in der Regel – vornehmlich zum Schutz des Angestellten – eine Stellenund<br />

Funktionsbeschreibung. Anderen Managern, die vom US-Partner zum Joint<br />

Venture wechseln, sollten ebenfalls schriftliche Verträge angeboten werden, selbst<br />

wenn sie zuvor auf Grundlage von mündlichen Verträgen tätig gewesen sind.<br />

Auch soweit der ausländische Joint Venture-Partner das Management des Joint<br />

Ventures stellt, erwarten die Manager typischerweise, dass schriftliche Verträge<br />

abgeschlossen werden. Manchmal bleiben diese Manager bei der ausländischen<br />

Muttergesellschaft angestellt, damit sie weiterhin den gewohnten, heimischen<br />

Regelungen unterliegen. In diesem Fall werden die Manager von der ausländischen<br />

Muttergesellschaft an das Joint Venture entsandt. Das Joint Venture bezahlt der<br />

ausländischen Muttergesellschaft für die Entsendung ein Entgelt. Meist werden die<br />

Manager aber Angestellte des Joint Ventures, wobei ihnen eine Wiedereinstellung<br />

bei der ausländischen Muttergesellschaft für den Fall, dass das amerikanische<br />

Anstellungsverhältnis endet, zugesichert werden kann. Für weitere Einzelheiten<br />

zum amerikanischen Arbeits- und Aufenthaltsrecht wird auf Kapitel 6, Arbeit und<br />

Beschäftigung, verwiesen.<br />

b. Verwaltung und andere Beiträge der Partner<br />

Oftmals ist es unpraktisch, dass die Joint Venture-Partner dem Joint Venture das<br />

Personal und die sonstigen Mittel zur Verfügung zu stellen, die zu einem unabhängigen<br />

Betrieb des Joint Ventures erforderlich sind. Dies gilt insbesondere für so genannte<br />

Cooperative Joint Ventures. Die Joint Venture-Partner haben in diesem Fall dem Joint<br />

64 <strong>Baker</strong> & <strong>McKenzie</strong>

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