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German Handbook - WP206371 - Baker & McKenzie

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Willkommen in Amerika<br />

Kapitel 3 – Zweigniederlassungen, Joint Ventures und Tochtergesellschaften<br />

2. Wettbewerbsverbot<br />

Der Umfang eines Joint Ventures ist wesentlich, weil er sich unmittelbar darauf<br />

auswirkt, in welchem Ausmaß die Partner außerhalb des Joint Ventures tätig werden<br />

dürfen. Die meisten Joint Ventures erlauben es den Partnern, weiterhin außerhalb<br />

des Joint Ventures ihrer geschäftlichen Tätigkeit nachzugehen. Meistens stellt das<br />

Joint Venture sogar nur einen kleinen Ausschnitt der gesamten geschäftlichen<br />

Tätigkeit der beteiligten Partner dar. Etwas ganz anderes ist es aber, wenn ein<br />

Partner dem Joint Venture Konkurrenz macht. Nicht selten ist dies den Partnern<br />

vertraglich untersagt. Derartige vertragliche Wettbewerbsverbote kommen in<br />

vielen Varianten vor. In Fällen, in denen beabsichtigt ist, dass das Joint Venture in<br />

einem weit abgesteckten Geschäftsbereich tätig wird, ist es den Partnern oft generell<br />

untersagt, in diesem Geschäftsbereich tätig zu werden. Auf diese Art werden alle<br />

Geschäftschancen dieses Bereichs dem Joint Venture zugewiesen.Wenn dagegen das<br />

Joint Venture nur in einem ganz beschränkten Bereich tätig werden soll, wird den<br />

Partnern häufig lediglich untersagt, in diesem eng beschränkten Bereich tätig zu<br />

werden. Der Joint Venture Vertrag kann auch – in angemessenen zeitlichen Grenzen<br />

– vorsehen, dass es die Partner unterlassen, Geschäfte mit Kunden des Joint Ventures<br />

durchzuführen oder Kunden oder Angestellte des Joint Ventures abzuwerben.<br />

Daneben ist es auch ratsam, den Partnern zu untersagen, vertrauliche Informationen<br />

des Joint Ventures zu nutzen oder weiterzugeben.<br />

Wettbewerbsverbote müssen den Vorgaben des Wettbewerbs- und Kartellrechts auf<br />

Bundesebene (federal antitrust laws) genügen. Grundsätzlich muss die Gründung von<br />

Joint Ventures der Bundesverwaltung angezeigt und von dieser genehmigt werden,<br />

wenn es sich um bedeutsame Partner handelt und der Wert der Transaktion $ 50 Mio.<br />

übersteigt. Jedoch werden auch derartige Joint Ventures und die mit ihnen<br />

verbundenen Wettbewerbsbeschränkungen grundsätzlich akzeptiert, es sei denn<br />

die Partner erlangen infolge des Joint Ventures eine nicht hinnehmbare<br />

marktbeherrschende Stellung. In vielen Fällen lautet die entscheidende Frage,<br />

ob die Partner wirklich ein Joint Venture errichten wollen, in dem sie ihre<br />

geschäftliche Tätigkeit zusammenführen und die wirtschaftliche Risiken teilen oder<br />

ob das Joint Venture nur dazu dient, Preise und Produktionsmengen abzustimmen.<br />

Diese Frage wird im Wesentlichen danach entschieden, ob das Joint Venture einen<br />

Effizienzgewinn erwarten lässt und ob die Beschränkungen, die beide Partner zu<br />

diesem Zweck auf sich nehmen, erforderlich sind, um diesen Effizienzgewinn zu<br />

erreichen – ist dem so, liegt grundsätzlich ein zulässiges Joint Venture vor.<br />

<strong>Baker</strong> & <strong>McKenzie</strong> 55

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