German Handbook - WP206371 - Baker & McKenzie
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Willkommen in Amerika<br />
Kapitel 3 – Zweigniederlassungen, Joint Ventures und Tochtergesellschaften<br />
Venture meist Serviceleistungen (zum Beispiel Management-Dienstleistungen, die<br />
Übernahme der Buchführung und IT-Leistungen) zu erbringen und zuweilen auch<br />
Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Die diesbezüglichen Rechte und Pflichten der<br />
Partner und des Joint Ventures sollten dabei in einem schriftlichen Vertrag niedergelegt<br />
werden, der üblicherweise auch eine Vergütungsregelung enthält. Da die Joint<br />
Venture-Partner hierbei entgegenstehende Interessen verfolgen, dürften sich meist<br />
keine gravierenden Verrechnungspreisprobleme ergeben. Dennoch empfiehlt es sich<br />
stets, den Einzelfall von einem Steuerexperten noch einmal prüfen zu lassen.<br />
Die Joint Venture-Partner können das Joint Venture auf vielfache Art unterstützen.<br />
Sie können dem Joint Venture Know-how und andere für den Geschäftsbetrieb<br />
benötigte Technologie entweder als Einlageleistung übertragen oder – wie im<br />
Regelfall – auf Grundlage eines Lizenzvertrags zur Verfügung stellen. Ein Lizenzvertrag<br />
kann das Joint Venture zur Zahlung von Lizenzgebühren verpflichten, aber selbst<br />
wenn die Lizenz unentgeltlich gewährt wird, ist eine Lizenzierung aus Sicht des<br />
lizenzierenden Joint Venture-Partners vorteilhafter, da die Lizenz im Falle einer<br />
Liquidation des Joint Ventures gekündigt werden kann und so das Know-how und<br />
die Technologie an den Partner zurückfällt.Wird das Know-how und die Technologie<br />
dem Joint Venture dagegen als Einlageleistung übertragen, steht es den Gläubigern<br />
des Joint Ventures als Haftungssubstrat zur Verfügung. Selbst wenn die Gläubiger<br />
anderweitig befriedigt werden, muss im Joint Venture-Vertrag eine spezielle<br />
Regelung getroffen werden, damit das von einem Partner zur Verfügung gestellte<br />
Know-how und die von einem Partner zur Verfügung gestellte Technologie bei<br />
Beendigung des Joint Ventures an diesen Partner zurückfallen.<br />
7. Pflichten der Partner und der Manager; Haftung<br />
Die Joint Venture Partner unterliegen gegenseitigen Treuepflichten, auch wenn dies<br />
nicht ausdrücklich im Joint Venture-Vertrag festgelegt ist. Der exakte Umfang dieser<br />
Pflichten wird durch Auslegung ermittelt. Manche Gerichte vertreten die Auffassung,<br />
dass die Pflichten der Joint Venture- Partner denen eines Treuhänders gleichen und<br />
die Partner im Wesentlichen dazu verpflichten, ausschließlich im Interesse der<br />
anderen Partner zu handeln. Darüber hinaus haben einige Gerichte entschieden,<br />
dass diese Treuepflichten schon beim Aushandeln des Joint Venture Vertrags<br />
bestehen. In den meisten Staaten haben die Treuepflichten jedoch keinen derartig<br />
weiten Anwendungsbereich.<br />
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