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German Handbook - WP206371 - Baker & McKenzie

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Willkommen in Amerika<br />

Kapitel 3 – Zweigniederlassungen, Joint Ventures und Tochtergesellschaften<br />

Venture meist Serviceleistungen (zum Beispiel Management-Dienstleistungen, die<br />

Übernahme der Buchführung und IT-Leistungen) zu erbringen und zuweilen auch<br />

Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Die diesbezüglichen Rechte und Pflichten der<br />

Partner und des Joint Ventures sollten dabei in einem schriftlichen Vertrag niedergelegt<br />

werden, der üblicherweise auch eine Vergütungsregelung enthält. Da die Joint<br />

Venture-Partner hierbei entgegenstehende Interessen verfolgen, dürften sich meist<br />

keine gravierenden Verrechnungspreisprobleme ergeben. Dennoch empfiehlt es sich<br />

stets, den Einzelfall von einem Steuerexperten noch einmal prüfen zu lassen.<br />

Die Joint Venture-Partner können das Joint Venture auf vielfache Art unterstützen.<br />

Sie können dem Joint Venture Know-how und andere für den Geschäftsbetrieb<br />

benötigte Technologie entweder als Einlageleistung übertragen oder – wie im<br />

Regelfall – auf Grundlage eines Lizenzvertrags zur Verfügung stellen. Ein Lizenzvertrag<br />

kann das Joint Venture zur Zahlung von Lizenzgebühren verpflichten, aber selbst<br />

wenn die Lizenz unentgeltlich gewährt wird, ist eine Lizenzierung aus Sicht des<br />

lizenzierenden Joint Venture-Partners vorteilhafter, da die Lizenz im Falle einer<br />

Liquidation des Joint Ventures gekündigt werden kann und so das Know-how und<br />

die Technologie an den Partner zurückfällt.Wird das Know-how und die Technologie<br />

dem Joint Venture dagegen als Einlageleistung übertragen, steht es den Gläubigern<br />

des Joint Ventures als Haftungssubstrat zur Verfügung. Selbst wenn die Gläubiger<br />

anderweitig befriedigt werden, muss im Joint Venture-Vertrag eine spezielle<br />

Regelung getroffen werden, damit das von einem Partner zur Verfügung gestellte<br />

Know-how und die von einem Partner zur Verfügung gestellte Technologie bei<br />

Beendigung des Joint Ventures an diesen Partner zurückfallen.<br />

7. Pflichten der Partner und der Manager; Haftung<br />

Die Joint Venture Partner unterliegen gegenseitigen Treuepflichten, auch wenn dies<br />

nicht ausdrücklich im Joint Venture-Vertrag festgelegt ist. Der exakte Umfang dieser<br />

Pflichten wird durch Auslegung ermittelt. Manche Gerichte vertreten die Auffassung,<br />

dass die Pflichten der Joint Venture- Partner denen eines Treuhänders gleichen und<br />

die Partner im Wesentlichen dazu verpflichten, ausschließlich im Interesse der<br />

anderen Partner zu handeln. Darüber hinaus haben einige Gerichte entschieden,<br />

dass diese Treuepflichten schon beim Aushandeln des Joint Venture Vertrags<br />

bestehen. In den meisten Staaten haben die Treuepflichten jedoch keinen derartig<br />

weiten Anwendungsbereich.<br />

<strong>Baker</strong> & <strong>McKenzie</strong> 65

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