German Handbook - WP206371 - Baker & McKenzie
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Willkommen in Amerika<br />
Kapitel 7 – Haftungsfragen<br />
einer Verschmelzung gleicht. Dafür gibt es nach der Rechtsprechung grundsätzlich<br />
vier Merkmale: (1) die Erwerbergesellschaft führt das Unternehmen fort; (2) der<br />
Gesellschafterbestand ändert sich nicht, weil die Gegenleistung aus Gesellschaftsanteilen<br />
besteht; (3) die Verkäufergesellschaft erlischt unmittelbar nach der Transaktion,<br />
oder kurze Zeit später; und (4) die Erwerbergesellschaft übernimmt lediglich die<br />
Verbindlichkeiten soweit dies zur Fortführung des Geschäfts nötig ist.<br />
3. Unveränderte Fortführung des Geschäfts<br />
Die Rechtsprechung bejaht eine Haftung des Vermögenserwerbers auch in den Fällen,<br />
in denen die Gesellschafter und das Management von Verkäufer- und Käufergesellschaft<br />
identisch sind und der Geschäftsbetrieb unter der alten Firma, in denselben<br />
Geschäftsräumen und mit demselben Personal fortgeführt wird. So wurde<br />
beispielsweise eine Haftung der Käufergesellschaft bejaht, wenn nur ein einzelner<br />
Geschäftbereich erworben, aber auf dieselbe Art und Weise wie bei der<br />
Verkäufergesellschaft fortgeführt wurde. Besteht die Verkäufergesellschaft nach<br />
der Vermögensübertragung indes fort und ist sie in der Lage, die Gläubiger zu<br />
befriedigen, wird ein Gericht in den allermeisten Fällen eine Haftung des<br />
Vermögenserwerbers ablehnen.<br />
4. Missbräuchliche Gläubigerbenachteiligung<br />
Nach der Rechtsprechung kann der Vermögenserwerber schließlich den Gläubigern<br />
des Veräußerers dann haften, wenn der Veräußerer durch die Transaktion missbräuchlich<br />
und in betrügerischer Weise versucht, seine Gläubiger zu benachteiligen. Die ersten<br />
Gerichtsentscheidungen, die eine Haftung auf dieser Grundlage annahmen, begründeten<br />
dies damit, dass es ein Betrug gegenüber den Gläubigern sei, wenn ein Schuldner sich<br />
des Vermögens entledigt, das er benötigt, um ihre Ansprüche zu befriedigen. Ein<br />
derartig betrügerisches Handeln ist unter drei Voraussetzungen gegeben: (1) Beide<br />
beteiligten Gesellschaften müssen denselben Gesellschafterkreis haben; (2) es muss<br />
in der Absicht gehandelt werden, die Gläubiger der veräußernden Gesellschaft zu<br />
benachteiligen; und (3) die Veräußerung umfasst das gesamte Vermögen, das bislang<br />
Erträge produziert hat.<br />
In einem oft zitierten Fall sah sich die veräußernde Gesellschaft massiven<br />
Verbindlichkeiten aufgrund einer Asbestverwendung ausgesetzt. Die Gesellschaft<br />
veräußerte darauf hin ihren einzig profitablen Geschäftsbereich an eine Gesellschaft<br />
mit identischen Gesellschaftern. Das mit der Sache befasste Gericht entschied, dass die<br />
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<strong>Baker</strong> & <strong>McKenzie</strong>