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German Handbook - WP206371 - Baker & McKenzie

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Willkommen in Amerika<br />

Kapitel 7 – Haftungsfragen<br />

einer Verschmelzung gleicht. Dafür gibt es nach der Rechtsprechung grundsätzlich<br />

vier Merkmale: (1) die Erwerbergesellschaft führt das Unternehmen fort; (2) der<br />

Gesellschafterbestand ändert sich nicht, weil die Gegenleistung aus Gesellschaftsanteilen<br />

besteht; (3) die Verkäufergesellschaft erlischt unmittelbar nach der Transaktion,<br />

oder kurze Zeit später; und (4) die Erwerbergesellschaft übernimmt lediglich die<br />

Verbindlichkeiten soweit dies zur Fortführung des Geschäfts nötig ist.<br />

3. Unveränderte Fortführung des Geschäfts<br />

Die Rechtsprechung bejaht eine Haftung des Vermögenserwerbers auch in den Fällen,<br />

in denen die Gesellschafter und das Management von Verkäufer- und Käufergesellschaft<br />

identisch sind und der Geschäftsbetrieb unter der alten Firma, in denselben<br />

Geschäftsräumen und mit demselben Personal fortgeführt wird. So wurde<br />

beispielsweise eine Haftung der Käufergesellschaft bejaht, wenn nur ein einzelner<br />

Geschäftbereich erworben, aber auf dieselbe Art und Weise wie bei der<br />

Verkäufergesellschaft fortgeführt wurde. Besteht die Verkäufergesellschaft nach<br />

der Vermögensübertragung indes fort und ist sie in der Lage, die Gläubiger zu<br />

befriedigen, wird ein Gericht in den allermeisten Fällen eine Haftung des<br />

Vermögenserwerbers ablehnen.<br />

4. Missbräuchliche Gläubigerbenachteiligung<br />

Nach der Rechtsprechung kann der Vermögenserwerber schließlich den Gläubigern<br />

des Veräußerers dann haften, wenn der Veräußerer durch die Transaktion missbräuchlich<br />

und in betrügerischer Weise versucht, seine Gläubiger zu benachteiligen. Die ersten<br />

Gerichtsentscheidungen, die eine Haftung auf dieser Grundlage annahmen, begründeten<br />

dies damit, dass es ein Betrug gegenüber den Gläubigern sei, wenn ein Schuldner sich<br />

des Vermögens entledigt, das er benötigt, um ihre Ansprüche zu befriedigen. Ein<br />

derartig betrügerisches Handeln ist unter drei Voraussetzungen gegeben: (1) Beide<br />

beteiligten Gesellschaften müssen denselben Gesellschafterkreis haben; (2) es muss<br />

in der Absicht gehandelt werden, die Gläubiger der veräußernden Gesellschaft zu<br />

benachteiligen; und (3) die Veräußerung umfasst das gesamte Vermögen, das bislang<br />

Erträge produziert hat.<br />

In einem oft zitierten Fall sah sich die veräußernde Gesellschaft massiven<br />

Verbindlichkeiten aufgrund einer Asbestverwendung ausgesetzt. Die Gesellschaft<br />

veräußerte darauf hin ihren einzig profitablen Geschäftsbereich an eine Gesellschaft<br />

mit identischen Gesellschaftern. Das mit der Sache befasste Gericht entschied, dass die<br />

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<strong>Baker</strong> & <strong>McKenzie</strong>

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