German Handbook - WP206371 - Baker & McKenzie
German Handbook - WP206371 - Baker & McKenzie
German Handbook - WP206371 - Baker & McKenzie
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Willkommen in Amerika<br />
Kapitel 2 – US-amerikanische Gesellschaften<br />
7. Bar- und Sacheinlagen, Einlageleistungen durch Dienstleistungen<br />
Shares können gegen Bareinlage, gegen Leistung von unbeweglichem oder<br />
beweglichem Vermögen, gegen Schuldscheine oder gegen bereits erbrachte<br />
Dienstleistungen ausgegeben werden. Bei der Ausgabe von Shares mit Nennwert<br />
(Par Shares) muss dieser Wert durch die Einlageleistung gedeckt sein. Shares dürfen<br />
nicht gegen Dienstleistungen ausgegeben werden, die noch nicht erbracht worden<br />
sind. Sacheinlagen brauchen nicht durch einen Sachverständigen bewertet werden.<br />
Ebenso wenig ist eine gerichtliche Zustimmung zur Sacheinlageleistung<br />
erforderlich. Nach dem Recht der meisten Gliedstaaten werden Sacheinlagen vom<br />
Board of Directors abschließend bewertet. Diese Bewertung ist - vorausgesetzt es<br />
liegt kein Betrug vor - verbindlich.<br />
8. Einschränkungen bei der Anteilsübertragung<br />
Nach amerikanischem Gesellschaftsrecht bestehen kaum Beschränkungen für die<br />
Übertragung von Shares. Bei Corporations mit mehr als einem Gesellschafter, bei<br />
denen die persönliche Verbindung der Gesellschafter im Vordergrund steht (closely<br />
held corporations), bestehen aber praktische Bedürfnisse, die freie Übertragbarkeit<br />
der Shares einzuschränken. Entsprechende Verträge zwischen den Gesellschaftern<br />
sind wirksam und können die Übertragbarkeit auf folgende Arten einschränken:<br />
a. Zustimmungsvorbehalt zugunsten der Gesellschafter oder des Board of<br />
Directors<br />
Nach dem Recht mancher Bundesstaaten kann die Übertragung von Shares von<br />
der Zustimmung einer festgelegten Mehrheit der Gesellschafter oder von einer<br />
Zustimmung der Directors abhängig gemacht werden. Dann können die Shares<br />
ohne eine solche Zustimmung nicht wirksam übertragen werden, es sei denn<br />
die Zustimmung wird missbräuchlich verweigert. Nach dem Recht anderer<br />
Bundesstaaten ist eine solche Beschränkung jedoch nicht ausdrücklich zulässig,<br />
so dass die Gefahr besteht, dass eine entsprechende Bestimmung in den<br />
Gesellschaftsstatuten die Wirksamkeit versagt wird. Das gilt insbesondere dann,<br />
wenn der Zustimmungsvorbehalt einem absoluten Übertragungsverbot gleichkäme,<br />
da ein derartiges Verbot dem ordre public widerspräche. Nochmals, ein<br />
Zustimmungsvorbehalt darf nicht missbräuchlich ausgeübt werden.<br />
20 <strong>Baker</strong> & <strong>McKenzie</strong>