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German Handbook - WP206371 - Baker & McKenzie

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Willkommen in Amerika<br />

Kapitel 2 – US-amerikanische Gesellschaften<br />

7. Bar- und Sacheinlagen, Einlageleistungen durch Dienstleistungen<br />

Shares können gegen Bareinlage, gegen Leistung von unbeweglichem oder<br />

beweglichem Vermögen, gegen Schuldscheine oder gegen bereits erbrachte<br />

Dienstleistungen ausgegeben werden. Bei der Ausgabe von Shares mit Nennwert<br />

(Par Shares) muss dieser Wert durch die Einlageleistung gedeckt sein. Shares dürfen<br />

nicht gegen Dienstleistungen ausgegeben werden, die noch nicht erbracht worden<br />

sind. Sacheinlagen brauchen nicht durch einen Sachverständigen bewertet werden.<br />

Ebenso wenig ist eine gerichtliche Zustimmung zur Sacheinlageleistung<br />

erforderlich. Nach dem Recht der meisten Gliedstaaten werden Sacheinlagen vom<br />

Board of Directors abschließend bewertet. Diese Bewertung ist - vorausgesetzt es<br />

liegt kein Betrug vor - verbindlich.<br />

8. Einschränkungen bei der Anteilsübertragung<br />

Nach amerikanischem Gesellschaftsrecht bestehen kaum Beschränkungen für die<br />

Übertragung von Shares. Bei Corporations mit mehr als einem Gesellschafter, bei<br />

denen die persönliche Verbindung der Gesellschafter im Vordergrund steht (closely<br />

held corporations), bestehen aber praktische Bedürfnisse, die freie Übertragbarkeit<br />

der Shares einzuschränken. Entsprechende Verträge zwischen den Gesellschaftern<br />

sind wirksam und können die Übertragbarkeit auf folgende Arten einschränken:<br />

a. Zustimmungsvorbehalt zugunsten der Gesellschafter oder des Board of<br />

Directors<br />

Nach dem Recht mancher Bundesstaaten kann die Übertragung von Shares von<br />

der Zustimmung einer festgelegten Mehrheit der Gesellschafter oder von einer<br />

Zustimmung der Directors abhängig gemacht werden. Dann können die Shares<br />

ohne eine solche Zustimmung nicht wirksam übertragen werden, es sei denn<br />

die Zustimmung wird missbräuchlich verweigert. Nach dem Recht anderer<br />

Bundesstaaten ist eine solche Beschränkung jedoch nicht ausdrücklich zulässig,<br />

so dass die Gefahr besteht, dass eine entsprechende Bestimmung in den<br />

Gesellschaftsstatuten die Wirksamkeit versagt wird. Das gilt insbesondere dann,<br />

wenn der Zustimmungsvorbehalt einem absoluten Übertragungsverbot gleichkäme,<br />

da ein derartiges Verbot dem ordre public widerspräche. Nochmals, ein<br />

Zustimmungsvorbehalt darf nicht missbräuchlich ausgeübt werden.<br />

20 <strong>Baker</strong> & <strong>McKenzie</strong>

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