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German Handbook - WP206371 - Baker & McKenzie

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Willkommen in Amerika<br />

Kapitel 3 – Zweigniederlassungen, Joint Ventures und Tochtergesellschaften<br />

4. Wahl der Gesellschaftsform<br />

Wenn das Joint Venture über ein reines Vertragsverhältnis hinausgeht und als<br />

gemeinsame Gesellschaft betrieben werden soll, stellt sich die Frage, welche<br />

Gesellschaftsform (Corporation, Limited Liability Company oder Limited Partnership) zu<br />

diesem Zweck am besten geeignet ist.Wie bereits in Kapitel 2 – US-amerikanische<br />

Gesellschaften – ausgeführt, lassen sich bei all diesen Gesellschaftsformen die<br />

Rechtsverhältnisse der Gesellschafter in großem Umfang frei gestalten. Die Wahl<br />

einer Limited Liability Company kann unter steuerlichen Gesichtspunkten manchmal<br />

vorteilhaft sein. Eine Limited Partnership kann dagegen oft für bestimmte ausländische<br />

Investoren, zum Beispiel für deutsche, erhebliche Steuervorteile mit sich bringen.<br />

Bevor man sich auf eine Gesellschaftsform festlegt, sollten alle Kriterien, die bei<br />

der Entscheidung eine Rolle spielen, sorgfältig analysiert werden. Stehen die<br />

Interessen der Joint Venture-Partner und der übrige Sachverhalt weitestgehend fest,<br />

sollte der Rat eines amerikanischen Anwalts eingeholt werden, der bei der Wahl der<br />

geeigneten Gesellschaftsform behilflich sein kann.<br />

Einigen sich die Joint Venture-Partner und ihre Rechtsanwälte darauf, das Joint Venture<br />

nicht als Corporation oder als Limited Partnership, sonder als Limited Liability Company zu<br />

betreiben, haben solche Limited Liability Companies fast immer – das folgt aus der Natur<br />

des Joint Ventures – mehrere Gesellschafter. Die Limited Liability Company kann auf<br />

vielerlei Art ausgestaltet werden und sich an einem der bereits oben dargestellten<br />

Modelle orientieren. Im Allgemeinen empfehlen wir ein so genanntes Hybrid-Modell,<br />

bei dem die Geschäfte des Joint Ventures nicht von einem Board of Directors, sondern<br />

von dem Joint Venture-Partnern und einem oder mehreren Managers und Officers<br />

geführt werden. Bei wechselnden Beteiligungsverhältnissen kann dies den praktischen<br />

Vorteil haben, dass sich so die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Geschäftsführung<br />

unmittelbar mit den Beteiligungsverhältnissen ändert, ohne dass die Zusammensetzung<br />

des Board of Directors geändert werden muss. Die Verwendung eines Corporate-Modells<br />

mit einem Board of Directors und mit Officers, ist aber durchaus auch möglich.<br />

5. Einflussnahme auf das Joint Venture<br />

Die Stimmrechte der Joint Venture-Partner bestimmen ihre<br />

Einflussnahmemöglichkeiten auf das Joint Venture. Die Stimmrechte können<br />

von den tatsächlichen Beteiligungsverhältnissen und der Gewinnberechtigung<br />

abweichen. Etwaige Gewinne können beispielsweise zu 70% dem einen und zu<br />

30% dem anderen Joint Venture-Partner zugewiesen sein, während beide Partner<br />

<strong>Baker</strong> & <strong>McKenzie</strong> 61

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