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German Handbook - WP206371 - Baker & McKenzie

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Willkommen in Amerika<br />

Kapitel 2 – US-amerikanische Gesellschaften<br />

Adresse der neu zu gründenden Gesellschaft sein wird. In den meisten<br />

Bundesstaaten bedarf es nur eines Gründers. Die Anteilseigner zeichnen alle<br />

Shares, die bei Gründung der Gesellschaft ausgegeben werden und leisten ihre<br />

Einlage. Dies kann noch vor Einreichen der Gründungsurkunde geschehen.<br />

Ein Mindestkapital muss nicht aufgebracht werden (siehe dazu auch unten,<br />

„Shares und Kapital”).<br />

• Der Gründungsvorstand (Initial Board of Directors), dessen Mitglieder<br />

entweder in der Gründungsurkunde benannt oder vom Gründer bestellt<br />

werden, halten die Gründungsversammlung ab, auf der meist folgende<br />

Tagesordnungspunkte behandelt werden:<br />

(i) Genehmigung der Gründungsurkunde und der Handlungen des<br />

Gründers;<br />

(ii) Verabschiedung der Bylaws. Die Bylaws regeln die Organisation und den<br />

Betrieb der Gesellschaft. Gründungsurkunde und Bylaws in ihrer<br />

Gesamtheit entsprechen etwa der im deutschen Recht bekannten<br />

Satzung. Die Bylaws einer privat gehaltenen Corporation bleiben ein nicht<br />

öffentliches Dokument, das heißt sie werden nicht beim Secretary of State<br />

eingereicht. Die Bylaws können nur durch stimmberechtigte<br />

Anteilseigner ergänzt werden, es sei denn, in der Gründungsurkunde ist<br />

etwas anderes vorgesehen.Wesentliche Unterschiede im Recht der<br />

einzelnen Bundesstaaten bestehen insoweit nicht;<br />

(iii) Bestellung der Officers der Corporation (siehe zu diesen auch unten<br />

„Interne Organisation”);<br />

(iv) Ermächtigung der Officers, in allen Bundesstaaten einen Antrag auf<br />

Zulassung der Corporation zum Geschäftsbetrieb zu stellen, in denen eine<br />

solche Zulassung aufgrund der Art und des Umfangs des<br />

Geschäftsbetriebs der Corporation erforderlich wird;<br />

(v) Festlegung des Geschäftsjahres, eines Unternehmenssiegels und der<br />

Gestaltung der Anteilsurkunden;<br />

(vi) Genehmigung der Eröffnung einer Bankverbindung;<br />

(vii) Annahme der Zeichnungserklärungen für die Shares der Corporation;<br />

16 <strong>Baker</strong> & <strong>McKenzie</strong>

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