German Handbook - WP206371 - Baker & McKenzie
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Willkommen in Amerika<br />
Kapitel 2 – US-amerikanische Gesellschaften<br />
Adresse der neu zu gründenden Gesellschaft sein wird. In den meisten<br />
Bundesstaaten bedarf es nur eines Gründers. Die Anteilseigner zeichnen alle<br />
Shares, die bei Gründung der Gesellschaft ausgegeben werden und leisten ihre<br />
Einlage. Dies kann noch vor Einreichen der Gründungsurkunde geschehen.<br />
Ein Mindestkapital muss nicht aufgebracht werden (siehe dazu auch unten,<br />
„Shares und Kapital”).<br />
• Der Gründungsvorstand (Initial Board of Directors), dessen Mitglieder<br />
entweder in der Gründungsurkunde benannt oder vom Gründer bestellt<br />
werden, halten die Gründungsversammlung ab, auf der meist folgende<br />
Tagesordnungspunkte behandelt werden:<br />
(i) Genehmigung der Gründungsurkunde und der Handlungen des<br />
Gründers;<br />
(ii) Verabschiedung der Bylaws. Die Bylaws regeln die Organisation und den<br />
Betrieb der Gesellschaft. Gründungsurkunde und Bylaws in ihrer<br />
Gesamtheit entsprechen etwa der im deutschen Recht bekannten<br />
Satzung. Die Bylaws einer privat gehaltenen Corporation bleiben ein nicht<br />
öffentliches Dokument, das heißt sie werden nicht beim Secretary of State<br />
eingereicht. Die Bylaws können nur durch stimmberechtigte<br />
Anteilseigner ergänzt werden, es sei denn, in der Gründungsurkunde ist<br />
etwas anderes vorgesehen.Wesentliche Unterschiede im Recht der<br />
einzelnen Bundesstaaten bestehen insoweit nicht;<br />
(iii) Bestellung der Officers der Corporation (siehe zu diesen auch unten<br />
„Interne Organisation”);<br />
(iv) Ermächtigung der Officers, in allen Bundesstaaten einen Antrag auf<br />
Zulassung der Corporation zum Geschäftsbetrieb zu stellen, in denen eine<br />
solche Zulassung aufgrund der Art und des Umfangs des<br />
Geschäftsbetriebs der Corporation erforderlich wird;<br />
(v) Festlegung des Geschäftsjahres, eines Unternehmenssiegels und der<br />
Gestaltung der Anteilsurkunden;<br />
(vi) Genehmigung der Eröffnung einer Bankverbindung;<br />
(vii) Annahme der Zeichnungserklärungen für die Shares der Corporation;<br />
16 <strong>Baker</strong> & <strong>McKenzie</strong>