German Handbook - WP206371 - Baker & McKenzie
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Willkommen in Amerika<br />
Kapitel 2 – US-amerikanische Gesellschaften<br />
Nennwert (Par Shares) von beispielsweise $ 0,01 oder $ 0,001 zu einer Ersparnis<br />
bei den Franchise-Steuern führen.Viele ausländische Investoren entscheiden sich<br />
aus Gewohnheit für Par Shares. Anteile auf den Inhaber (Bearer Shares) sind in den<br />
USA nicht zulässig. Jeder Gesellschafter ist daher in einem Verzeichnis der Corporation<br />
aufgeführt. Die Identität der Gesellschafter braucht normalerweise nicht offen<br />
gelegt werden.<br />
5. Stimmrechtslose Anteile (Non-Voting Stock)<br />
Delaware Corporations, aber auch andere Corporations, können eine oder mehrer<br />
Anteilsgattungen ausgeben, die nur ein begrenztes Stimmrecht oder gar kein<br />
Stimmrecht gewähren (Non-Voting Stock). Gewährt ein Anteil Stimmrechte, dann<br />
muss das Stimmgewicht in einem angemessenen Verhältnis zur Kapitalbeteiligung<br />
oder zum wirtschaftlichen Interesse des Anteilseigners stehen.<br />
6. Stated Capital und Surplus<br />
Im Gegensatz zu vielen anderen Rechtsordnungen sind die Kapitalaufbringung und<br />
die Kapitalerhaltung im amerikanischen Gesellschaftsrecht sehr flexibel. Dem<br />
Kapitalschutz kommt eine viel geringere Bedeutung zu. Die Förderung des<br />
Unternehmenswachstums spielt eine größere Rolle als der Erhalt des<br />
Grundkapitals. Darüber hinaus besteht meist nur ein unbedeutender<br />
Zusammenhang zwischen dem Stammkapital und dem tatsächlichem<br />
Geschäftsumfang eines Unternehmens. In den Vereinigten Staaten achten die<br />
Geschäftspartner einer Corporation in erster Linie auf deren Nettowert (Net Value),<br />
der sich aus der Bilanz entnehmen lässt, nicht aber auf das Grundkapital (Stated<br />
Capital). Daher ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Vorstand einer Corporation wegen<br />
einer Verletzung von Kapitalschutzvorschriften haftbar gemacht wird, in den<br />
Vereinigten Staaten deutlich geringer als in Europa.Wenn Anteile über ihrem<br />
Nennwert ausgegeben werden (oder im Falle von nennwertlosen Anteilen zu einem<br />
Gesamtbetrag ausgegeben werden, der das Stated Capital übersteigt), so bezeichnet<br />
man diesen Überschuss als Paid-In Surplus (vergleichbar mit der Kapitalrücklage). Es<br />
ist üblich, dass nur ein Teil der von den Gesellschaftern erbrachten Einlagen als<br />
Capital, der Restbetrag dagegen als Paid-In Surplus verbucht wird. In vielen<br />
Gliedstaaten dürfen diese Rücklagen ausgeschüttet werden, was zusätzlichen<br />
Gestaltungsspielraum in Bezug auf die Finanzierung der Gesellschaft schafft.<br />
Einzelheiten folgen unten unter „Finanzierung”.<br />
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