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German Handbook - WP206371 - Baker & McKenzie

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Willkommen in Amerika<br />

Kapitel 2 – US-amerikanische Gesellschaften<br />

Nennwert (Par Shares) von beispielsweise $ 0,01 oder $ 0,001 zu einer Ersparnis<br />

bei den Franchise-Steuern führen.Viele ausländische Investoren entscheiden sich<br />

aus Gewohnheit für Par Shares. Anteile auf den Inhaber (Bearer Shares) sind in den<br />

USA nicht zulässig. Jeder Gesellschafter ist daher in einem Verzeichnis der Corporation<br />

aufgeführt. Die Identität der Gesellschafter braucht normalerweise nicht offen<br />

gelegt werden.<br />

5. Stimmrechtslose Anteile (Non-Voting Stock)<br />

Delaware Corporations, aber auch andere Corporations, können eine oder mehrer<br />

Anteilsgattungen ausgeben, die nur ein begrenztes Stimmrecht oder gar kein<br />

Stimmrecht gewähren (Non-Voting Stock). Gewährt ein Anteil Stimmrechte, dann<br />

muss das Stimmgewicht in einem angemessenen Verhältnis zur Kapitalbeteiligung<br />

oder zum wirtschaftlichen Interesse des Anteilseigners stehen.<br />

6. Stated Capital und Surplus<br />

Im Gegensatz zu vielen anderen Rechtsordnungen sind die Kapitalaufbringung und<br />

die Kapitalerhaltung im amerikanischen Gesellschaftsrecht sehr flexibel. Dem<br />

Kapitalschutz kommt eine viel geringere Bedeutung zu. Die Förderung des<br />

Unternehmenswachstums spielt eine größere Rolle als der Erhalt des<br />

Grundkapitals. Darüber hinaus besteht meist nur ein unbedeutender<br />

Zusammenhang zwischen dem Stammkapital und dem tatsächlichem<br />

Geschäftsumfang eines Unternehmens. In den Vereinigten Staaten achten die<br />

Geschäftspartner einer Corporation in erster Linie auf deren Nettowert (Net Value),<br />

der sich aus der Bilanz entnehmen lässt, nicht aber auf das Grundkapital (Stated<br />

Capital). Daher ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Vorstand einer Corporation wegen<br />

einer Verletzung von Kapitalschutzvorschriften haftbar gemacht wird, in den<br />

Vereinigten Staaten deutlich geringer als in Europa.Wenn Anteile über ihrem<br />

Nennwert ausgegeben werden (oder im Falle von nennwertlosen Anteilen zu einem<br />

Gesamtbetrag ausgegeben werden, der das Stated Capital übersteigt), so bezeichnet<br />

man diesen Überschuss als Paid-In Surplus (vergleichbar mit der Kapitalrücklage). Es<br />

ist üblich, dass nur ein Teil der von den Gesellschaftern erbrachten Einlagen als<br />

Capital, der Restbetrag dagegen als Paid-In Surplus verbucht wird. In vielen<br />

Gliedstaaten dürfen diese Rücklagen ausgeschüttet werden, was zusätzlichen<br />

Gestaltungsspielraum in Bezug auf die Finanzierung der Gesellschaft schafft.<br />

Einzelheiten folgen unten unter „Finanzierung”.<br />

<strong>Baker</strong> & <strong>McKenzie</strong> 19

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