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German Handbook - WP206371 - Baker & McKenzie

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Willkommen in Amerika<br />

Kapitel 3 – Zweigniederlassungen, Joint Ventures und Tochtergesellschaften<br />

Kapitel 3<br />

Zweigniederlassungen, Joint Ventures Und<br />

Tochtergesellschaften<br />

Im Folgenden soll es um Betätigungsformen auf dem amerikanischen Markt gehen,<br />

die einem deutschen Unternehmen zur Verfügung stehen, wenn es dauerhaft und<br />

nachhaltig in den Vereinigten Staaten präsent sein will. Das deutsche Unternehmen<br />

kann sich dafür entscheiden, eine Zweigniederlassung zu errichten oder eine<br />

Tochtergesellschaft zu gründen. Es kann stattdessen aber auch einfach ein bereits<br />

bestehendes amerikanisches Unternehmen erwerben. In diesem Kapitel geht es<br />

zunächst um die erste Möglichkeit, also um die Errichtung einer Zweigstelle, die<br />

Gründung einer Tochtergesellschaft oder eines Joint Ventures. Im sich anschließenden<br />

Kapitel – Unternehmenskäufe in den Vereinigten Staaten – wird es dagegen um<br />

die zweite Möglichkeit des Markteintritts gehen: den Erwerb einer oder die<br />

Verschmelzung mit einer bereits bestehenden amerikanischen Gesellschaft.<br />

I. Zweigniederlassungen<br />

Eine ausländische Gesellschaft kann zwar in den Vereinigten Staaten eine<br />

Zweigniederlassung errichten. Damit sind aber wesentliche Nachteile verbunden,<br />

insbesondere unter steuerlichen Aspekten und Haftungsgesichtspunkten. Eine<br />

Darstellung der steuerlichen Nachteile ist in Kapitel 8 – Steuern – enthalten.<br />

Haftungsaspekte werden in Kapitel 7 – Haftungsfragen – behandelt.<br />

Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften unterliegen in den Vereinigten<br />

Staaten keinen bundesrechtlichen Vorschriften und müssen sich auch nicht in einem<br />

bundesweiten Register eintragen lassen. Allerdings verlangen die Bundesstaaten,<br />

dass eine ausländische Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit erst nach Erhalt einer<br />

Zulassung aufnimmt. Eine Gesellschaft ist dabei dann „ausländisch”, wenn sie nach<br />

dem Recht eines anderen Staates (zum Beispiel Deutschland, Schweiz oder Österreich)<br />

oder eines anderen Bundesstaates der Vereinigten Staaten gegründet wurde. Das<br />

Zulassungserfordernis richtet sich also nicht nur an nicht-amerikanische Investoren.<br />

„Geschäftstätigkeit” (doing business) ist ein technischer Begriff und verlangt einen<br />

nicht unerheblichen Bezug zum betreffenden Bundesstaat. Eine „Geschäftstätigkeit”<br />

liegt zum Beispiel vor, wenn der ausländischen Gesellschaft Grundvermögen gehört<br />

oder sie Grundstücke oder Gebäude mietet, wenn sie ein Warenlager für den<br />

<strong>Baker</strong> & <strong>McKenzie</strong> 51

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