German Handbook - WP206371 - Baker & McKenzie
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Willkommen in Amerika<br />
Kapitel 3 – Zweigniederlassungen, Joint Ventures und Tochtergesellschaften<br />
Kapitel 3<br />
Zweigniederlassungen, Joint Ventures Und<br />
Tochtergesellschaften<br />
Im Folgenden soll es um Betätigungsformen auf dem amerikanischen Markt gehen,<br />
die einem deutschen Unternehmen zur Verfügung stehen, wenn es dauerhaft und<br />
nachhaltig in den Vereinigten Staaten präsent sein will. Das deutsche Unternehmen<br />
kann sich dafür entscheiden, eine Zweigniederlassung zu errichten oder eine<br />
Tochtergesellschaft zu gründen. Es kann stattdessen aber auch einfach ein bereits<br />
bestehendes amerikanisches Unternehmen erwerben. In diesem Kapitel geht es<br />
zunächst um die erste Möglichkeit, also um die Errichtung einer Zweigstelle, die<br />
Gründung einer Tochtergesellschaft oder eines Joint Ventures. Im sich anschließenden<br />
Kapitel – Unternehmenskäufe in den Vereinigten Staaten – wird es dagegen um<br />
die zweite Möglichkeit des Markteintritts gehen: den Erwerb einer oder die<br />
Verschmelzung mit einer bereits bestehenden amerikanischen Gesellschaft.<br />
I. Zweigniederlassungen<br />
Eine ausländische Gesellschaft kann zwar in den Vereinigten Staaten eine<br />
Zweigniederlassung errichten. Damit sind aber wesentliche Nachteile verbunden,<br />
insbesondere unter steuerlichen Aspekten und Haftungsgesichtspunkten. Eine<br />
Darstellung der steuerlichen Nachteile ist in Kapitel 8 – Steuern – enthalten.<br />
Haftungsaspekte werden in Kapitel 7 – Haftungsfragen – behandelt.<br />
Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften unterliegen in den Vereinigten<br />
Staaten keinen bundesrechtlichen Vorschriften und müssen sich auch nicht in einem<br />
bundesweiten Register eintragen lassen. Allerdings verlangen die Bundesstaaten,<br />
dass eine ausländische Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit erst nach Erhalt einer<br />
Zulassung aufnimmt. Eine Gesellschaft ist dabei dann „ausländisch”, wenn sie nach<br />
dem Recht eines anderen Staates (zum Beispiel Deutschland, Schweiz oder Österreich)<br />
oder eines anderen Bundesstaates der Vereinigten Staaten gegründet wurde. Das<br />
Zulassungserfordernis richtet sich also nicht nur an nicht-amerikanische Investoren.<br />
„Geschäftstätigkeit” (doing business) ist ein technischer Begriff und verlangt einen<br />
nicht unerheblichen Bezug zum betreffenden Bundesstaat. Eine „Geschäftstätigkeit”<br />
liegt zum Beispiel vor, wenn der ausländischen Gesellschaft Grundvermögen gehört<br />
oder sie Grundstücke oder Gebäude mietet, wenn sie ein Warenlager für den<br />
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